Adam Tomkins - Handbuch Ius Publicum Europaeum

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Die Edition «Ius Publicum Europaeum» behandelt das Verfassungsrecht nebst Verfassungsprozessrecht und das Verwaltungsrecht im Lichte des gemeinsamen europäischen Rechtsraums. Dargestellt werden die Grundstrukturen der nationalen Verfassungen und deren Wissenschaft in repräsentativ ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter die Gründerstaaten Deutschland, Frankreich und Italien.
Die Idee dieses Handbuchs ist es, die unter dem Einfluss des europäischen Rechts stehenden nationalen Rechtsordnungen einer rechtsvergleichenden Analyse zu unterziehen und dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Ausgangspunkt ist jeweils das nationale Recht. Die einzelnen Länderberichte sind nach einheitlichen Kriterien erstellt und erläutern die jeweiligen nationalen Grundlagen, so dass die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten sehr gut miteinander vergleichbar sind. Führende Staats- und Verwaltungsrechtler aus ganz Europa wirken als Autoren an dieser Edition mit.
In Band II wird unter dem Stichwort «Offene Staatlichkeit» das nationale Europaverfassungsrecht behandelt. Eine wesentliche Rolle spielen insbesondere die Öffnung der Rechtsordnungen für das Europarecht, die Anforderungen nationaler Struktursicherungsklauseln an die Verfassung der EU und die Grenzen einer Europäisierung verfassungsrechtlicher Institutionen (u.a. Gewaltenteilung, Demokratieprinzip, Bürgerrechte, Gesetzgebungs- und Verordnungsrecht, Finanzverfassung).
Ein zweiter Teil untersucht die Wissenschaft vom Verfassungsrecht in den einzelnen Staaten.

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b) Debatte über den Verfassungscharakter

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Mehrere Entwicklungen änderten die Grundlage der Debatte. Verursacht wurden diese Entwicklungen von der europäischen Rechtsprechung wie auch von der sich beschleunigenden Zahl von Vertragsänderungen. Durch die Feststellung des EuGH, dass der Vertrag zur Errichtung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die „Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft“ darstellte, gab der Europäische Gerichtshof der Rechtslehre eine neue Ausrichtung.[96] Der EGMR hat mit seiner Behauptung der Existenz einer auf der Konvention basierenden „europäischen öffentlichen Ordnung“ seinerseits die Rechtslehre aufgefordert, sich mit der konstitutionellen Tragweite der EMRK zu befassen.[97] Die Ausarbeitung des Vertrages von Maastricht und seine Ratifikation führten zu zahlreichen Lehrmeinungen zum Thema politische Union. Einige „constitutionnalistes“ begannen, sich näher mit einem Vertrag zu befassen, dessen Vokabular dem Verfassungsrecht entlehnt ist. Die Erwähnung einer Unionsbürgerschaft, die Stellung des Parlaments als „Mitgesetzgeber“ und die Anerkennung der Geltung von Grundrechten mussten auf Resonanz bei den Spezialisten des Verfassungsrechts stoßen. Die meisten ihrer Beiträge behandelten das Verhältnis der Verträge zum nationalen Verfassungsrecht und folgten der Rechtsprechung des Conseil constitutionnel .[98] Einige Autoren haben jedoch versucht, sich zum Verfassungscharakter der Verträge zu äußern.

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Zunächst trat ein neuer Gegensatz zwischen „constitutionnalistes“ und „communautaristes“ auf. Angesteckt vielleicht vom sich als „Motor der Integration“ verstehenden und unitarisch ausgerichteten EuGH haben einige „communautaristes“ die Formulierung „Verfassungsurkunde“ wörtlich genommen und sich bemüht, die Gleichwertigkeit der Verträge mit einer Verfassung nachzuweisen. Genannt seien hier insbesondere J. Boulouis, J.-P. Jacqué oder D. Simon.[99] Bei einigen „constitutionnalistes“ – am überzeugendsten nach wie vor L. Favoreu – sind sie freilich auf harten Widerstand gestoßen.[100] L. Favoreu lehnte eine Gleichsetzung der Verträge mit einer Verfassung angesichts des Fehlens einer verfassunggebenden Gewalt – also eines europäischen Volkes, eines Parlaments als alleinigem Gesetzgeber und eines tatsächlichen Schutzes der Grundrechte – vehement ab.

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Mit den Jahren nahm der Streit zwischen Spezialisten mit unterschiedlichen konzeptionellen Ansätzen jedoch tendenziell ab. Zwischen den Fachvereinigungen beider Gruppen (Französische Vereinigung für Verfassungsrecht – Association française des constitutionnalistes, Vereinigung Europäischer Studien – Commission pour l’Etude des Communautés Européennes) findet heute ein regelmäßiger Austausch statt.[101] Die Trennlinie besteht nicht mehr so sehr zwischen „constitutionnalistes“ und „communautaristes“ als vielmehr zwischen den Autoren, die sich auf den Nationalstaat beziehen, und denen, die auf den Besonderheiten der EU beharren. Erstere teilen sich in zwei Gruppen. Einige, wie L. Favoreu, gehen von den zwingenden Elementen nationaler Verfassungen (Volk, Staat) aus, um damit die Unmöglichkeit zu begründen, Gründungsverträge und Verfassung gleichzusetzen. Andere verweisen zur Begründung des Verfassungscharakters der Verträge auf die allmähliche Annäherung der EU an bestehende politische Organisationsformen. Die als Modell dienende politische Organisationsform ist je nach Verfasser unterschiedlich. Das kann der Staat sein[102] oder ein Staatenverbund[103]. Die methodologische Grundlage ist jedenfalls identisch: Beide gehen von einem bestehenden Modell aus und vergleichen die EU mit ihm. Die Verfechter der EU als einer Einrichtung sui generis , meisterhaft vertreten von L. Azoulay,[104] weisen einen Vergleich zwischen den Verträgen und einer Verfassung unter Verweis auf den wesentlichen Unterschied zwischen den von ihnen verfassten politischen Einheiten zurück. Verfassungen bilden die Grundlage der staatlichen Rechtsordnung und eines staatlichen politischen Systems. Die Verträge schüfen hingegen keinen Staat. Ausgehend von dieser Feststellung prüft L. Azoulay die Verträge, auch den VVE, unter spezifischen Gesichtspunkten und versucht, ihren Gegenstand zu identifizieren. Er kommt zu dem Schluss, dass die Verträge keine Bürgerschaft begründen, so dass es begrifflich auch kein europäisches Volk gibt. Dagegen begründeten die Verträge eine soziale Körperschaft und stellten so eine „Gesellschaftsverfassung“ dar. Diese betone die der europäischen Gesellschaft gemeinsamen Werte. Die Beteiligung der „Bürgergesellschaft“ am politischen System werde skizziert, z.B. durch die den Sozialpartnern zukommenden Funktionen. Die Absicht dieser Untersuchung ist eine Betrachtung der Union „von innen heraus“ und nicht in Bezug auf ein vorgegebenes staatliches Modell. Sie ermöglicht zugleich, den Stand der Integration mit dem von den „constitutionnalistes“ geäußerten Hauptkritikpunkt zu versöhnen: dem Fehlen eines verfassunggebenden Volkes. Damit übergeht sie die politischen Existenzbedingungen einer Verfassung nicht, sondern lässt Raum für Überlegungen zu den den Bürgern bei der Errichtung der Europäischen Union zukommenden Funktionen.

2. Theoretische und politische Widerstände gegen die verfassungsmäßige Verankerung des Gemeinschaftsrechts

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Auch wenn heute niemand mehr prinzipiell die konstitutionelle Tragweite der Errichtung Europas bezweifelt, stößt die Verankerung Europas in der Verfassung immer noch auf Widerstände. Zur Ablehnung oder Begrenzung dieses Verankerungsprozesses in der Verfassung vermischen sich theoretische Argumente mit politischen Überlegungen. Die Verteidigung des „französischen Modells“ (a) hat nicht nur, sondern auch konstitutionelle Auswirkungen. Gleiches gilt für die Ablehnung, in der europäischen Integration etwas anderes als ein Phänomen außerhalb des französischen Rechts zu sehen (b).

a) Verteidigung des „französischen Modells“

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Pascal Lamy, ehemaliger europäischer Kommissar, hat kürzlich die konstitutiven Bestandteile dieses „französischen Modells“ analysiert, auf das Politiker und Gewerkschaftler so stolz sind.[105] Dieses Modell beruht auf der zentralen Rolle des Staates, dem einzigen Garanten republikanischer Werte und nationaler Integrität. Von den republikanischen Werten ist die Gleichheit für die Franzosen sicher das kostbarste Gut, wie schon Tocqueville vorhersah[106]. Die Gleichsetzung von Staat, Republik und Demokratie macht die Akzeptanz von außen kommender Ideen und die Bewältigung globaler Veränderungen sehr schwierig. Die schwerfällige Ratifizierung der Europäischen Menschenrechtskonvention ist hierfür ein gutes Beispiel.[107] Als Grundlage der Republik haben Dienstleistungen von allgemeinem Interesse eine besondere Bedeutung. Solche gibt es natürlich auch außerhalb Frankreichs; doch bringen sie nirgends so sehr eine politische Philosophie zum Ausdruck wie hier[108]. Diese Besonderheit erklärt insbesondere die französischen Vorbehalte gegenüber der Umsetzung des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft. Auch macht sie die Gewöhnung an die Vorstellung einer Verfassung, die sich vom republikanischen französischen Modell entfernt, äußerst schwierig. Von den Argumenten über die Beeinträchtigung der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse wurde von den Gegnern des VVE vor dem Referendum vom Mai 2005 reichlich Gebrauch gemacht. Allgemein scheint es, dass ein Großteil der Rechtslehre Mühe hat, sich die Verankerung des europäischen Rechts in der Verfassung vom Staatsmodell getrennt vorzustellen. Zwar haben nicht nur französische Autoren diese Schwierigkeit, aber ihr Ausmaß mag in Frankreich aufgrund der Wirkungskraft des republikanischen französischen Modells besonders groß sein. Dies erklärt die aktuellen Widerstände, und es bleibt aufzuzeigen, wie eine Versöhnung zwischen der Treue zu republikanischen Werten und der Verankerung Europas in der französischen Verfassung möglich ist.

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