Sybille M. Meier - Handbuch Betreuungsrecht

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Die Neuauflage:
Das Betreuungsrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung: Nach der Erhebung des Bundesjustizamtes stehen mehr als 1,3 Millionen Menschen unter rechtlicher Betreuung; das entspricht mehr als einem Prozent unserer Bevölkerung. Das umfassend aktualisierte Handbuch bietet eine profunde Einführung in das Betreuungsrecht und ist ein verlässlicher Ratgeber für alle mit dem Betreuungsrecht Befassten.
Der Aufbau des Werkes orientiert sich systematisch nach dem Ablauf eines Betreuungsverfahrens. Das um einen renommierten Autor erweiterte Autorenteam erläutert unter Orientierung an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst das gerichtliche Verfahren bis zur Betreuerbestellung unter Berücksichtigung der Neuerungen durch das FamFG. Daran schließen sich die Aufgabenkreise mit den Schwerpunkten Pflichten und Haftung des Betreuers an. Viel Raum wird den Themen Vergütung und Aufwendungsersatz gewidmet.
Zum Inhalt: Berücksichtigung fanden vor allem
* das 2. und 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (sog. Patientenverfügungsgesetz),
* die Änderungen des Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens durch das FGG-Reformgesetz sowie
* das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden.
Hilfreich in der Praxis!
Muster und Formulare für Anträge aller Art, die den Betreuer in die Lage versetzen sollen, juristisch und sachlich korrekt sowohl mit dem Betreuungsgericht als auch mit den anderen Adressaten, wie Rententrägern, Jobcentern, Versicherungen, Banken etc. zu korrespondieren. Am Ende des Buches findet sich eine ausführliche Klärung wichtiger betreuungsrechtlicher Begriffe sowie eine Liste der genehmigungspflichtigen Betreuungsgeschäfte. Zahlreiche Beispiele dienen der Veranschaulichung.

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Vorab war (seit 2004) durch die Errichtung eines zentralen Vorsorgeregisters bei der Bundesnotarkammer in den §§ 78 ff. BNotO die Rechtsgrundlage für eine zentrale Registrierung solcher Vollmachten geschaffen worden (Ende 2015 werden dort rund 3 Mio. Vollmachten registriert sein).

Quelle: Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer; Grafik: Deinert

Bild vergrößern 20 Durch das 2 BtÄndG wurden die nachstehenden Änderungen - фото 2

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Durch das 2. BtÄndG wurden die nachstehenden Änderungen herbeigeführt:

1. Stärkung der Vorsorgevollmacht durch a) Neufassung des § 4 BtBG. Der Betreuungsbehörde oblag zunächst nur die Beratung und Unterstützung der Betreuer. Nunmehr ist der Behörde als Pflichtaufgabe auch die Beratung und Unterstützung der Bevollmächtigten zugewiesen. b) Beglaubigungskompetenz der Betreuungsbehörde, § 6 Abs. 2 BtBG. Um Bürgern, die aus Kostengründen einen Gang zum Notar scheuen, entgegenzukommen, wurde die Betreuungsbehörde autorisiert, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Dies gilt allerdings nicht für Unterschriften oder Handzeichen ohne einen Text. c) Beratung von Bevollmächtigten durch Betreuungsvereine als Pflichtaufgabe, § 1908f Abs. 1 Nr. 2 BGB. d) Beratung im Einzelfall von Personen bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht durch Betreuungsvereine als freiwillige Aufgabe, § 1908f Abs. 4 BGB. e) Änderung des Melderechtsrahmengesetzes. Durch Landesrecht kann die Befugnis von Bevollmächtigten bestimmt werden zur Vertretung von melde- und auskunftspflichtigen Personen. Die Bevollmächtigung muss allerdings in der Form einer öffentlichen Vollmacht oder durch eine von der Betreuungsbehörde beglaubigten Vollmacht nachgewiesen sein. f) Neufassung des § 51 ZPO. Damit wird einem Vorsorgebevollmächtigten die Möglichkeit eröffnet, seinen Vollmachtgeber gerichtlich zu vertreten. g) Neuregelung des § 1901a S. 2 BGB. Einführung einer Unterrichtungspflicht gegenüber dem Vormundschaftsgericht bezüglich aller Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigte. Die Unterrichtungspflicht trifft den Besitzer der Dokumente.

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2. Verfahrensrecht a) Erleichterung der Abgabemöglichkeit an ein anderes Betreuungsgericht, § 65a FGG (jetzt § 273 FamFG). b) Abgabemöglichkeit von Unterbringungsmaßnahmen nach Anhörung des gesetzlichen Vertreters und des Betroffenen an das Gericht des Vollzugs, § 70 Abs. 3 FGG (jetzt § 314 FamFG). c) Verbot des Einsatzes von Proberichtern in Betreuungssachen im ersten Jahr ihrer Ernennung, § 65 Abs. 6 FGG (jetzt § 23c Abs. 1 GVG). d) Öffnungsklausel, § 19 RPflG. Die Landesregierungen werden ermächtigt, weitere Aufgaben in Betreuungssachen, insbesondere die Auswahl und die Bestellung des Betreuers, in die Zuständigkeit der Rechtspfleger zu legen (von Bayern und Rheinland-Pfalz inzwischen umgesetzt). In der Richterzuständigkeit verbleiben müssen Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung einschließlich der Festsetzung und Erweiterung des Aufgabenkreises und die Aufhebung der Betreuung, ebenso wie der Verlängerung. Ferner unterliegen die Maßnahmen der freiheitsentziehenden Unterbringung mit Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 GG sowie Aufgaben nach §§ 1903–1905 BGB dem Richtervorbehalt. Damit wird das Prinzip der Einheitsentscheidung zur Disposition gestellt, d.h., die Anordnung der Betreuung und die Auswahl des Betreuers erfolgen in einerEntscheidung. Der Gesetzgeber des Betreuungsrechts bezeichnete die Einführung der Einheitsentscheidung als ein Kernpunkt der Reform des „alten“ Vormundschaftsrechts.[4] Das Auseinanderfallen des Ausspruchs der Entmündigung oder der Anordnung einer Pflegschaft durch den Richter und die Auswahl des Vormunds oder Pflegers durch den Rechtspfleger wurde seinerzeit als ein wesentlicher Mangel des Entmündigungs- und Gebrechlichkeitspflegschaftsrechts gebrandmarkt. e) Vorrang der Bestellung eines ehrenamtlichen Verfahrenspflegers, § 67 Abs. 1 Nr. 2 S. 5 FGG (jetzt § 276 Abs. 3 FamFG), der auch bei Unterbringungsmaßnahmen gilt, § 70b Abs. 1 FGG (jetzt § 317 Abs. 3 FamFG). Gerade diese Neuregelung begegnet massiven Bedenken. Das Amt des Verfahrenspflegers bedarf großer Kenntnisse sowohl im Verfahrensrecht als auch im materiellen Recht, um die Interessen des Betroffenen in dem anhängigen Betreuungs- bzw. Unterbringungsverfahren zu wahren und nicht zu einem bloßen Feigenblatt zu verkommen. Eigentlich ist der Einsatz eines Ehrenamtlers nur bei einfach gelagerten Betreuungsfällen, bei denen das Erfordernis einer juristischen Qualifikation keine Rolle spielt, möglich. Die Verfahrenspflegschaft dient in erster Linie der verfassungsrechtlich gebotenen Sicherung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Der regelmäßig in seiner geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit stark eingeschränkte und hilfsbedürftige Betroffene soll – damit das Gefühl der Ausgeliefertheit gegenüber Richtern und Ärzten kompensiert wird – durch einen qualifizierten Vertreter gegen den drohenden Eingriff in seine persönliche Freiheit vertreten werden.[5] f) Heranziehung eines ärztlichen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, das zur Beurteilung des Pflegebedarfs im Rahmen der Pflegeversicherung, § 18 SGB XI, eingeholt wurde. Hält das Gericht das MDK-Gutachten für geeignet, eine weitere vollständige oder teilweise Begutachtung im Betreuungsverfahren zu ersetzen, ist vorab obligat die Einwilligung des Betroffenen bzw. des Verfahrenspflegers einzuholen, § 68b Abs. 1a S. 5 und 6 FGG (jetzt § 282 FamFG). Die Neuregelung führte zu einer Anpassung von § 94 SGB XI und § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB X. g) Verlängerung der Überprüfungsfrist von fünf auf sieben Jahre, § 69 Abs. 1 Nr. 5 FGG (jetzt § 295 Abs. 2 FamFG). h) Keine Betreuerbestellung gegen den freien Willen des Betroffenen, § 1896 Abs. 1a BGB. Diese vermeintliche Stärkung des Selbstbestimmungsgrundsatzes kann zugleich als verdeckte Wiedereinführung der Prüfung der Geschäftsfähigkeit verstanden werden, zumal der Begriff des freien Willens in § 104 Nr. 2 BGB und in der obigen Bestimmung durch Rechtsprechung und Literatur als deckungsgleich angesehen wird.[6]

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3. Aufsicht und Eignung a) Prüfung der Eignung bei der erstmaligen Bestellungeines Berufsbetreuers durch die Betreuungsbehörde, § 1897 Abs. 7 BGB. Der Bewerber soll von der Betreuungsbehörde aufgefordert werden, ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Hier wird etwas festgeschrieben, was ohnehin schon Praxis der Betreuungsbehörden in den zurückliegenden Jahren war. Ferner hat die avisierte Betreuungsperson sich über Zahl und Umfang der von ihr geführten Betreuungen zu erklären. Diese Regelung korrespondiert mit § 10 VBVG. Danach ist jeder Berufsbetreuer verpflichtet, der Betreuungsbehörde seines Wohnsitzes – die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten Betreuungen aufgeschlüsselt nach Heimbewohnern und Nichtheimbewohnern und – die insgesamt aus Betreuungen erzielten Einkünfte mitzuteilen. b) Nichtbestellung mehrerer Berufsbetreuer, § 1899 Abs. 1 BGB. Ausnahmen: Sterilisation, § 1905 BGB sowie in den Fällen des § 1792 BGB (u.a. große Vermögensverwaltung, Interessenkollision). c) Entlassung des Betreuers bei vorsätzlicher Falschabrechnung, § 1908b Abs. 1 BGB. Wird eine Entlassung des Betreuers hierauf gestützt, ist über die Neuregelung des § 69g Abs. 1 FGG (jetzt § 58 FamFG) die Beschwerdemöglichkeit eröffnet. d) Anordnung zur Erstellung eines Betreuungsplans in geeigneten Fällen, § 1901 Abs. 4 S. 2 BGB.

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