Sybille M. Meier - Handbuch Betreuungsrecht

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Die Neuauflage:
Das Betreuungsrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung: Nach der Erhebung des Bundesjustizamtes stehen mehr als 1,3 Millionen Menschen unter rechtlicher Betreuung; das entspricht mehr als einem Prozent unserer Bevölkerung. Das umfassend aktualisierte Handbuch bietet eine profunde Einführung in das Betreuungsrecht und ist ein verlässlicher Ratgeber für alle mit dem Betreuungsrecht Befassten.
Der Aufbau des Werkes orientiert sich systematisch nach dem Ablauf eines Betreuungsverfahrens. Das um einen renommierten Autor erweiterte Autorenteam erläutert unter Orientierung an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst das gerichtliche Verfahren bis zur Betreuerbestellung unter Berücksichtigung der Neuerungen durch das FamFG. Daran schließen sich die Aufgabenkreise mit den Schwerpunkten Pflichten und Haftung des Betreuers an. Viel Raum wird den Themen Vergütung und Aufwendungsersatz gewidmet.
Zum Inhalt: Berücksichtigung fanden vor allem
* das 2. und 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (sog. Patientenverfügungsgesetz),
* die Änderungen des Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens durch das FGG-Reformgesetz sowie
* das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden.
Hilfreich in der Praxis!
Muster und Formulare für Anträge aller Art, die den Betreuer in die Lage versetzen sollen, juristisch und sachlich korrekt sowohl mit dem Betreuungsgericht als auch mit den anderen Adressaten, wie Rententrägern, Jobcentern, Versicherungen, Banken etc. zu korrespondieren. Am Ende des Buches findet sich eine ausführliche Klärung wichtiger betreuungsrechtlicher Begriffe sowie eine Liste der genehmigungspflichtigen Betreuungsgeschäfte. Zahlreiche Beispiele dienen der Veranschaulichung.

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Ein wesentliches Ziel des 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes war es, den einem Betreuer im Falle einer Liquidation aus der Staatskasse zu bewilligenden Stundensatz verbindlich nach der Art seiner Ausbildung in einer dreistufigen Skala zu typisieren.[3] Zudem sollte auf Grund einer standardisierten Vergütungsfestsetzung die Notwendigkeit entfallen, die Schwierigkeit der einzelnen Betreuung nachzuweisen.

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Ansonsten ließ die stärkere Betonung der rechtlichen Betreuung durch das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz den Grundsatz der persönlichen Betreuung unberührt. Der Betreuer muss die Angelegenheiten des Betreuten so besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Der Betreuer hat insbesondere den Wünschen des Betreuten zu entsprechen und wichtige Angelegenheiten vor der Erledigung mit dem Betreuten zu besprechen, § 1901 Abs. 2 und 3 BGB.

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Bei Mittellosigkeit des Betreuten richtete sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse, § 1836a BGB a.F., wobei die Höhe der Vergütungssätze in einem eigenständigen, nur zwei Paragrafen umfassenden Gesetz geregelt war, dem Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (Berufsvormündervergütungsgesetz – BVormVG).

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Bis zu dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes belief sich der Vergütungsrahmen zwischen 25,00 DM und 125 DM, bei einem Mittelwert von 75,00 DM. Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz reduzierte diesen Vergütungsrahmen um circa 37 % und legte eine Spanne zwischen 35,00 DM bis 60,00 DM fest, was einem Mittelwert von 47,50 DM entsprach.

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Die Reform führte u.a. zu einer Verschlechterung der Vergütung für Berufsbetreuer und beinhaltete weiterhin auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht einen Abbau von Rechten der Betroffenen. So kann beispielsweise nach der Neufassung des § 67 FGG (jetzt § 276 FamFG), wenn Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufgabenkreises hierauf ist, von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen werden, wenn „ein Interesse des Betroffenen“ hieran „offensichtlich nicht besteht.“ Begründet wurde diese Neuregelung damit, die Bestellung eines Verfahrenspflegers in derartigen Fällen habe in der Vergangenheit ohnehin nur formalen Charakter gehabt und im Übrigen könne die Betreuungsbehörde zu der Frage der Betreuerauswahl Stellung nehmen.[4] Diese Regelung ist verfassungsrechtlich höchst bedenklich mit Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG, dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs.[5] Im Falle einer nicht verfassungskonformen Auslegung ist die Gefahr zu thematisieren, dass der Betroffene zu einem bloßen Verfahrensgegenstand verkommt – ein Ergebnis, das der Reformgesetzgeber gerade vermeiden wollte. § 67 Abs. 1 S. 3 FGG (jetzt § 276 Abs. 2 FamFG) ist demgemäß eng auszulegen dahingehend, dass niemals von einem Desinteresse des Betroffenen an einer Verfahrenspflegerbestellung auszugehen ist. Wird beispielsweise eine Betreuung mit allen Angelegenheiten angeordnet, verliert die betroffene Person ihr aktives und passives Wahlrecht, vgl. §§ 13 Nr. 2, 15 Abs. 2 Nr. 1 BWahlG. Wieso der Verlust eines so wesentlichen bürgerlichen Rechtes im offensichtlichen Desinteresse eines Betroffenen liegen soll, ist nicht nachvollziehbar und wird im Jahre 2014 unter den Vorzeichen der vor einigen Jahren in Kraft getretenen UN-Behindertenrechtskonvention wieder in Politik und Gesellschaft diskutiert.[6]

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Bei der richterlichen Genehmigung gefährlicher Heilbehandlungen nach § 1904 BGB ist durch das Gericht ein Sachverständigengutachten einzuholen. § 69 Abs. 2 Bst. d FGG a.F. sah zwingend vor, dass Sachverständiger und ausführender Arzt nicht personengleich sein dürfen. Das Betreuungsrechtsänderungsgesetz hat diese Mussregelung in eine Sollregelung umgewandelt (jetzt § 298 Abs. 4 S. 2 FamFG). Diese Gesetzesänderung ließ die Regelung zum Schutze des Betroffenen zu einer Farce verkommen. Ein größerer Interessenkonflikt bei der Erstellung eines Gutachtens ist kaum denkbar. Der behandelnde und die lebensgefährliche Maßnahme befürwortende Arzt soll im gleichen Atemzug neutral und sachlich hierüber ein Sachverständigengutachten erstellen! Eine greifbare Interessenkollision liegt auf der offenen Hand.

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Trotz erheblicher Bedenken verschiedener Berufsverbände und Vereinigungen von Betroffenen trat das Gesetz am 1.1.1999 in Kraft. Leider waren die Gesetzesänderungen ausschließlich dem Ziel verschrieben, Einsparungen in den Justizhaushalten bei gleichzeitiger Verminderung des Arbeitsaufwandes der Gerichte zu erreichen. Die Reformbemühungen waren mitnichten daran orientiert, das Wohl der Betroffenen zu verbessern. In der Fachwelt war man sich unisono über die Notwendigkeit weiterer Reformbemühungen einig.

Anmerkungen

[1]

Gesetzentwurf der BReg. zum 1. BtÄnd, BT-Drs. 960/96, A. Zielsetzung.

[2]

Entwurf des BM für Justiz v. 25.3.1996, S. 19.

[3]

BayObLG BtPrax 2000, 32 f.

[4]

BR-Drs. 960/96, 36.

[5]

HK-BUR/ Bauer § 276 FamFG Rn. 65 ff.

[6]

Meier Die Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung – das gerichtliche Verfahren, FPR 2004, 659.

A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung› III. Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2005

III. Das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz 2005

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Im Juni 2001 beschloss die 72. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Betreuungsrecht“ einzusetzen mit dem Auftrag, Vorschläge zur Änderung des Betreuungsrechts zu erarbeiten, die dazu beitragen, „fehlgeleitete Ressourcen im Interesse der eigentlichen Betreuungsarbeit zu bündeln und die Eingriffe in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen auf das Notwendige zu beschränken.“[1] Die Arbeitsgruppe präsentierte ein Jahr später, im Juni 2002, einen Zwischenbericht und legte im Juni 2003 einen Abschlussbericht vor, der einhellig durch die Konferenz der Justizministerinnen und -minister gebilligt wurde. Die Arbeitsgruppe unterbreitete u.a. Vorschläge und Handlungsempfehlungen zu folgenden Punkten:

Stärkung der Vorsorgevollmacht,
Pauschalierung der Vergütung und des Aufwendungsersatzes,
Einführung einer gesetzlichen Vertretungsmacht von Angehörigen,
Stärkung des Rehabilitationsprinzips,
Stärkung der Aufsicht im Betreuungsrecht,
Übertragung richterlicher Aufgaben auf den Rechtspfleger,
Änderungen des Verfahrensrechts.

17

Auf der Grundlage des Abschlussberichtes der Arbeitsgruppe[2] beschloss der Bundesrat am 19.12.2003 den Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts.[3] Dort wird ausgeführt, die an das am 1.1.1992 in Kraft getretene Betreuungsgesetz geknüpften Erwartungen hätten sich nicht erfüllt. Folgende Kritikpunkte wurden formuliert:

Überproportionaler Anstieg von Betreuungszahlen,
Zentrierung auf justizielle Verfahren,
Explosionsartiger Anstieg von Kosten.

18

Der Entwurf des Bundesrates wurde vom Deutschen Bundestag nach erster Lesung am 4.3.2004 u.a. dem Rechtsausschuss überwiesen. Dort fanden am 26.5. und 16.6.2004 Sachverständigenanhörungen statt. Der Bundestag diskutierte in seiner Sitzung vom 18.2.2005 in zweiter und dritter Lesung den vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf und die Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses. Der Gesetzesentwurf wurde dann in der Fassung der Empfehlung des Rechtsausschusses angenommen. Am 18.3.2005 passierte das Gesetz den Bundesrat und trat am 1.7.2005 in Kraft.

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