Sybille M. Meier - Handbuch Betreuungsrecht

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Die Neuauflage:
Das Betreuungsrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung: Nach der Erhebung des Bundesjustizamtes stehen mehr als 1,3 Millionen Menschen unter rechtlicher Betreuung; das entspricht mehr als einem Prozent unserer Bevölkerung. Das umfassend aktualisierte Handbuch bietet eine profunde Einführung in das Betreuungsrecht und ist ein verlässlicher Ratgeber für alle mit dem Betreuungsrecht Befassten.
Der Aufbau des Werkes orientiert sich systematisch nach dem Ablauf eines Betreuungsverfahrens. Das um einen renommierten Autor erweiterte Autorenteam erläutert unter Orientierung an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst das gerichtliche Verfahren bis zur Betreuerbestellung unter Berücksichtigung der Neuerungen durch das FamFG. Daran schließen sich die Aufgabenkreise mit den Schwerpunkten Pflichten und Haftung des Betreuers an. Viel Raum wird den Themen Vergütung und Aufwendungsersatz gewidmet.
Zum Inhalt: Berücksichtigung fanden vor allem
* das 2. und 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (sog. Patientenverfügungsgesetz),
* die Änderungen des Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens durch das FGG-Reformgesetz sowie
* das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden.
Hilfreich in der Praxis!
Muster und Formulare für Anträge aller Art, die den Betreuer in die Lage versetzen sollen, juristisch und sachlich korrekt sowohl mit dem Betreuungsgericht als auch mit den anderen Adressaten, wie Rententrägern, Jobcentern, Versicherungen, Banken etc. zu korrespondieren. Am Ende des Buches findet sich eine ausführliche Klärung wichtiger betreuungsrechtlicher Begriffe sowie eine Liste der genehmigungspflichtigen Betreuungsgeschäfte. Zahlreiche Beispiele dienen der Veranschaulichung.

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[2]

Fröschle Beteiligte und Beteiligung am Betreuungs- und Unterbringungsverfahren nach dem FamFG, BtPrax 2009, 155.

[3]

Deinert FamFG und Betreuungsbehörde, BtMan 2009, 74.

[4]

Sonnenfeld Rechtsmittel in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, BtPrax 2009, 167; Schael Die Statthaftigkeit von Beschwerde und sofortiger Beschwerde nach dem neuen FamFG, FPR 2009, 11.

A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung› VI. Das Vormundschaftsrechtsänderungsgesetz 2011

VI. Das Vormundschaftsrechtsänderungsgesetz 2011

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Das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechtes, das in seinen wesentlichen Teilen mit der Veröffentlichung im Juli 2011 in Kraft trat,[1] erfolgte nach einigen öffentlichkeitswirksamen Skandalen im Bereich des Vormundschaftsrechtes (z.B. Fall „Kevin“ in Bremen). Es sollte sichergestellt werden, dass Vormünder, aber auch andere gesetzliche Vertreter, die ihnen anvertrauten Personen regelmäßig persönlich besuchen und dass Fallzahlen, vor allem bei Amtsvormundschaften nicht einen solchen Kontakt unmöglich machen. Lediglich für das Vormundschaftsrecht selbst wurde bestimmt, dass grundsätzlich ein monatlicher Besuchskontakt stattzufinden hat (§ 1793 BGB) und dass Mitarbeiter der Amtsvormundschaft maximal für 50 Mündel zuständig sein dürfen (§ 55 SGB VIII).[2]

34

Auch für das Betreuungsrecht gilt die erweiterte Jahresberichtspflicht (§ 1840 Abs. 1 BGB), die nun auch die persönlichen Kontakte beschreiben soll sowie die (ein Jahr später in Kraft getretene) Überwachungspflicht des Betreuungsgerichtes (§ 1837 Abs. 2 BGB). Mangelnde persönliche Betreuungsführung wird in § 1908b Abs. 1 BGB nun ausdrücklich als Entlassungsgrund aufgeführt.[3]

Anmerkungen

[1]

Gesetz v. 29.6.2011, BGBl. I, 1306.

[2]

Harm Die erweiterte Aufsicht des Familiengerichts über Vormünder und Pfleger, RPfl.Stud.hefte 2013, 57.

[3]

Michel Der persönliche Kontakt zum Betreuten, BtPrax 2012, 150.

A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung› VII. Das ZPO-Rechtsmittelreformgesetz 2013

VII. Das ZPO-Rechtsmittelreformgesetz 2013

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Das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften[1] trat am 1.1.2013 in Kraft und änderte auch einige Bestimmungen aus dem Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. Neben einigen Detailänderungen, wie der Fristanpassung der Sprungrechtsbeschwerde bei verkürzter Beschwerdefrist wurden vor allem die Vor- und Zuführungsvorschriften, die der Betreuungsbehörde die Gewaltanwendung und den Wohnungszutritt ermöglichen, vereinheitlicht und beim Letzteren neu gefasst.

36

Die Ergänzungen der Vorschrift sind auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum früheren § 68b Abs. 3 S. 1 FGG a.F. zurückzuführen, die die Vorführung zur Untersuchung regelte. In dieser Entscheidung[2] führt das Bundesverfassungsgericht aus, die Bestimmung, nach der das Gericht unanfechtbar anordnen konnte, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung vorgeführt wird, stelle keine ausreichende Rechtsgrundlage für das gewaltsame Öffnen und Betreten der Wohnung zum Zwecke der Vorführung zu einer Begutachtung im Betreuungsverfahren dar. Seit 1.1.2013 kann grundsätzlich eine Vorführung mit Wohnungszutritt erst nach erfolgter Anhörung angeordnet werden. Allerdings ist den Betreuungsbehörden eine eigene Entscheidungskompetenz zur Wohnungsöffnung im Falle der Gefahr im Verzug eingeräumt worden (§§ 278 Abs. 7, 283 Abs. 3, 319 Abs. 7, 326 Abs. 3 FamFG).

Anmerkungen

[1]

Gesetz v. 5.12.2012, BGBl. I, 2418.

[2]

BVerfG Beschl. v. 21.8.2009, 1 BvR 2104/06, FamRZ 2009, 1814.

A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung› VIII. Das Patientenrechtegesetz und das Gesetz zur betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung 2013

VIII. Das Patientenrechtegesetz und das Gesetz zur betreuungsrechtlichen Zwangsbehandlung 2013

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Am 26.2.2013 traten zwei weitere betreuungsrechtlich relevante Gesetze in Kraft, das Patientenrechtsgesetz[1], mit dem der Behandlungsvertrag (§§ 630a ff. BGB) als eigene Vertragsform in das BGB eingefügt wurde und das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme[2]. Das erste genannte Gesetz enthält auch die unmittelbare Verbindlichkeit von Patientenverfügungen gegenüber Ärzten (§ 630d BGB), das zweite Gesetz wurde erforderlich, nachdem der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsauffassung zur ärztlichen Zwangsbehandlung geändert und die bisherigen Regeln in § 1906 BGB und §§ 312 ff. FamFG als nicht ausreichend bezeichnet hatte.[3]

Anmerkungen

[1]

Gesetz v. 20.2.2013, BGBl. I, 277; dazu Meier Patientenrechtegesetz – Zu den den sozialrechtlichen Änderungen, BtPrax 2013, 132; Olzen/Lilius-Karakaya Patientenrechtegesetz und rechtliche Betreuung, BtPrax 2013, 127.

[2]

Gesetz v. 18.2.2013, BGBl. I, 266; dazu Dodegge Ärztliche Zwangsmaßnahmen und Betreuungsrecht, NJW 2013, 1265; Moll-Vogel Gesetzliche Neuregelung der Zwangsbehandlung, FamRB 2013, 157; Thar Die Einwilligung des Betreuers in die Zwangsbehandlung, BtPrax 2013, 91; Zimmermann Praxisprobleme der ärztlichen Zwangsbehandlung bei Betreuten, NJW 2014, 2479.

[3]

BGH Beschl. v. 20.6.2012, XII ZB 99/12, BGHZ 193, 337 = BtPrax 2012, 156 und XII ZB 130/12, BtPrax 2012, 218 (Ls).

A. Die materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts und der Unterbringung› IX. Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2013

IX. Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz 2013

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Das am 1.8.2013 in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz[1] enthielt ebenfalls Änderungen, die im Betreuungsrecht relevant sind. In diesem Gesetz sind für Betreuer wie für Betreute vor allem zwei Regelungen von Interesse: zunächst die pauschalierte Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer (sowie Vormünder und Pfleger) nach § 1835a BGB. Sie betrug seit dem 1.7.2004 jährlich 323 € und steigt mit Inkrafttreten des Gesetzes auf 399 €. Die Steigerung kommt dadurch zustande, dass die Berechnungsgrundlage für die Pauschale sich an dem Höchstbetrag der Zeugenentschädigung nach § 22 JVEG orientiert; dieser steigt im Rahmen des o.g. Gesetzes von 17,00 auf 21,00 €. Damit ergibt die Multiplikation mit 19 die neue Summe.

39

Eine weitere Auswirkung ist die Änderung der Gerichtskosten für vermögende Betreute, bislang geregelt in der Kostenordnung ab § 92. Mit dem 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz wird die Rechtsgrundlage ausgewechselt, ab 1.8.2013 finden sich die Gerichtskosten in Betreuungssachen im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die konkreten Kosten stehen im Kostenverzeichnis zu diesem Gesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2, Hauptabschnitt 1). Gleich bleiben der Vermögensfreibetrag von 25.000 € (bislang § 92 KostO, jetzt Vorbem. 1.1. zu Anlage 1 zum GNotKG sowie der an die Betreuervergütung in § 1836c BGB angelehnte (niedrigere) Freibetrag von grundsätzlich 2.600 € bei der Erstattung der Verfahrenspflegerhonorare, bisher § 93a KostO, jetzt Anlage 3 zum GNotKG, Nr. 32105).

40

Wird der Vermögensfreibetrag überschritten, steigen die Gerichtsgebühren allerdings erheblich:

Die Jahres-Mindestgebühr steigt von 50,00 € auf 200 €;
die Jahres-Höchstgebühr bei reiner Personensorge steigt von 200 € auf 300 €;
im Übrigen verdoppeln sich die Jahresgebühren, d.h. pro angefangene 5.000 €, um die das Vermögen den Freibetrag von 25.000 € übersteigt, werden 10,00 € statt 5,00 € fällig.

Eine Person mit 1. Mio. € Vermögen zahlt seit 1.8.2013 (neben sonstigen Auslagen des Gerichtes) 1.950 € statt bisher 975 € Gerichtsgebühren. Unterbringungsverfahren bleiben gebührenfrei.[2]

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