1. Passivlegitimation, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
2. Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
a) Formelle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
b) Materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
3. Rechtsverletzung des Klägers
4. Übungsfall Nr. 4
C. Antrag des Dritten auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung
I. Entscheidungskompetenz des Gerichts
1. Zulässigkeit des Antrags
a) Statthaftigkeit des Antrags
b) Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
c) Rechtsschutzbedürfnis
d) Beteiligten- und Handlungsfähigkeit
e) Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
2. Begründetheit des Antrags
a) Richtiger Antragsgegner analog § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
b) Interessenabwägung des Gerichts
3. Reaktionsmöglichkeiten von Bauherr und Drittem
4. Bewusste Missachtung der aufschiebenden Wirkung durch den Bauherrn
6. Teil Bauaufsichtliche Maßnahmen
A. Überblick über die Rechtsgrundlagen
B. Baueinstellung, Nutzungsuntersagung und Baubeseitigung
I. Die Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayBO
1. Rechtsgrundlage
2. Formelle Rechtmäßigkeit der Baueinstellung
a) Zuständigkeit
b) Verfahren
c) Form
3.Materielle Rechtmäßigkeit der bauaufsichtlichen Maßnahme
a) Tatbestand der Befugnisnorm
b) Richtiger Adressat
c) Ermessensfehlerfreie Entscheidung
4. Weitere Hinweise für Referendare
II. Die Nutzungsuntersagung nach Art. 76 S. 2 BayBO
1. Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung
2. Weitere Hinweise für Referendare
III. Die Baubeseitigung nach Art. 76 S. 1 BayBO
1. Rechtmäßigkeit der Baubeseitigung
2. Weitere Hinweise für Referendare
C. Rechtsschutz im Zusammenhang mit bauaufsichtlichen Maßnahmen
I. Anfechtungsklage des Bauherrn gegen bauaufsichtliche Maßnahmen
1. Entscheidungskompetenz des Gerichts
2. Zulässigkeit der Klage
a) Statthaftigkeit
b) Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
c) Ordnungsgemäß und erfolglos durchgeführtes Vorverfahren
d) Klagefrist, § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO
e) Partei- und Prozessfähigkeit und sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
3. Begründetheit der Klage
a) Passivlegitimation, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
b) Rechtmäßigkeit der bauaufsichtlichen Maßnahme
c) Rechtsverletzung des Klägers
II. Einstweiliger Rechtsschutz des Bauherrn auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
1. Entscheidungskompetenz des Gerichts
2. Zulässigkeit des Antrags
a) Statthaftigkeit
b) Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog
c) Rechtsschutzbedürfnis
d) Beteiligten- und Handlungsfähigkeit und sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen
3. Begründetheit des Antrags
a) Richtiger Antragsgegner analog § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
b) Formelle Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung
c) Interessenabwägung des Gerichts
III. Erweiterte Hinweise zum Rechtsschutz gegen bauaufsichtliche Maßnahmen
IV. Antrag eines Dritten auf bauaufsichtliches Einschreiten
1. Antrag des Dritten im einstweiligen Rechtsschutz
a) Entscheidungskompetenz des Gerichts
b) Zulässigkeit des Antrags
c) Begründetheit des Antrags
2. Verpflichtungsklage des Dritten auf bauaufsichtliches Einschreiten
Sachverzeichnis
Tipps vom Lerncoach
Warum Lerntipps in einem Jura-Skript?
Es gibt in Deutschland ca. 1,6 Millionen Studierende, deren tägliche Beschäftigung das Lernen ist. Lernende, die stets ohne Anstrengung erfolgreich sind, die nie kleinere oder größere Lernprobleme hatten, sind eher selten. Besonders juristische Lerninhalte sind komplex und anspruchsvoll. Unsere Skripte sind deshalb fachlich und didaktisch sinnvoll aufgebaut, um das Lernen zu erleichtern.
Über fundierte Lerntipps wollen wir darüber hinaus all diejenigen ansprechen, die ihr Lern- und Arbeitsverhalten verbessern und unangenehme Lernphasen schneller überwinden wollen.
Diese Tipps stammen von Frank Wenderoth, der als Diplom-Psychologe seit vielen Jahren in der Personal- und Organisationsentwicklung als Berater und Personal Coach tätig ist und außerdem Jurastudierende in der Prüfungsvorbereitung und bei beruflichen Weichenstellungen berät.
Die Wunschvorstellung ist häufig, ohne Anstrengung oder ohne eigene Aktivität „à la Nürnberger Trichter“ lernen zu können. Die modernen Neurowissenschaften und auch die Psychologie zeigen jedoch, dass Lernen ein aktiver Aufnahme- und Verarbeitungsprozess ist, der auch nur durch aktive Methoden verbessert werden kann. Sie müssen sich also für sich selbst einsetzen, um Ihre Lernprozesse zu fördern. Sie verbuchen die Erfolge dann auch stets für sich.
Gibt es wichtigere und weniger wichtige Lerntipps?
Auch das bestimmen Sie selbst. Die Lerntipps sind als Anregungen zu verstehen, die Sie aktiv einsetzen, erproben und ganz individuell auf Ihre Lernsituation anpassen können. Die Tipps sind pro Rechtsgebiet thematisch aufeinander abgestimmt und ergänzen sich von Skript zu Skript, können aber auch unabhängig voneinander genutzt werden.
Verstehen Sie die Lerntipps „à la carte“! Sie wählen das aus, was Ihnen nützlich erscheint, um Ihre Lernprozesse noch effektiver und ökonomischer gestalten zu können!
Lernthema 5 Mentale Techniken und Entspannung
Im Folgenden finden Sie konkrete Anwendungs- und Übungsvorschläge, um Ihre Aufmerksamkeit so zu lenken, dass es Ihnen leichter fällt, sich zu entspannen oder sich nach Arbeitsphasen zu regenerieren. Jeder Mensch besitzt die Fähigkeit, das natürliche Phänomen der Alltagshypnose oder Trance gezielt zu nutzen. Sie haben es selbst schon erlebt, z.B. bei Tagträumen mit offenen Augen, wenn Ihre Aufmerksamkeit „wegdriftet“! Sie können auch absichtlich Ihre Gedanken und Aufmerksamkeit in bestimmte Richtungen lenken, so dass Sie sich entspannter, leichter, motivierter oder auch kompetenter fühlen. Ihre Aufmerksamkeitslenkung bestimmt also auch Ihr Erleben und die damit verbundenen Gefühle. Diese Trancefähigkeit von Menschen macht man sich bei Hypnoseverfahren in der Psychotherapie und Medizin zu Nutze (Ängste, Schlafstörungen, Depressionen oder starke Schmerzen). Im Führungskräftecoaching nutzt man mentale Techniken, die den Umgang mit Stress und Konflikten erleichtern. Warum sollten wir diese nicht auch zur Entspannung beim Prüfungslernen nutzen?!
Lerntipps
Nutzen Sie Ihre mentalen Möglichkeiten stärker als bisher aus!
Damit Sie sich in Trance „hypnotisieren“, müssen Sie aktiv mitarbeiten und üben. Nur wenn Sie wollen, können Sie sich aktiv auf bestimmte für Sie vielleicht neue Vorgehensweisen, Gedanken und Innenbilder einlassen. Mit mentalen Techniken kann man durch relativ einfache Übungen schnell eine tiefe Entspannung erreichen. Entspannung dient der Erholung, dem Stressabbau und der Wiederherstellung körperlicher und seelischer Ausgeglichenheit. Mit viel Übung z.B. auch in einem „Selbsthypnosetraining“ bei einem Coach können Sie innerhalb weniger Minuten, häufig manchmal sogar Sekunden sich tiefenentspannen oder akute Blockaden lösen. Weil wir in Trance für Anweisungen (Suggestionen) empfänglicher sind, können Sie geeignete Autosuggestionen sogar nutzen, um Ihr Lernverhalten positiv zu beeinflussen.
Es geht los mit einem Bild – wählen Sie Ihr Ruhebild aus!
In allen „Hypnosesitzungen“ ist das „Ruhebild“ zum Einstieg zentral. Es dient dazu, die Entspannung zu verbessern und so das innere Gleichgewicht leichter herzustellen. Das Bild sollte angenehm und mit Ruhe verbunden sein. Häufig werden als angenehm erlebte Szenen aus dem Urlaub gewählt, wie z.B. der Blick von einer Alpenwiese auf die Berge, oder man betrachtet die Hügel der Toskana, man liegt auf einer Wiese oder am Strand, schaut auf das Meer oder geht im Wald spazieren. In diesen Bildern sollten Sie ausreichend Zeit haben und länger dort verweilen können. Das Interessante ist, dass unser Gehirn in der Wirkung plastische Innenbilder nicht von äußeren Gegebenheiten unterscheidet. Eine kleine Anmerkung: Das ist bei Problemen und Ängsten übrigens genauso. Wir sind es letztendlich selbst, die diese erzeugen und das können wir auch in förderlicher Weise nutzen.
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