III. Das BGB
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a)Lesen Sie folgenden Text zum BGB.
Das BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch ist die grundlegende Kodifikation des deutschen Privatrechts. Das BGB trat am 1.1.1900 in Kraft. Es regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und beruht im Wesentlichen auf dem Prinzip der Privatautonomie, d.h. dass die Personen, die am Rechtsverkehr teilnehmen, gleichrangig sind und frei handeln können sollen. Sie können sich ihre jeweiligen Vertragspartner und auch den Vertragsinhalt aussuchen.
Das BGB besteht aus fünf Büchern. Diese heißen Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Der Allgemeine Teil enthält alle allgemeinen Regeln, die für das gesamte BGB relevant sind. Hierzu zählen vor allem Vorschriften über Personen, die am Rechtsverkehr teilnehmen und über Rechtsgeschäfte, die diese Personen tätigen können. Das Schuldrecht weist allgemeine und besondere Regeln über vertragliche und gesetzliche Schuldverhältnisse auf. Das sind schuldrechtliche Beziehungen zwischen Personen. Das Sachenrecht umfasst Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen. Vor allem gehören hierzu das Eigentum und der Besitz einer Person an einer Sache. Das Familienrecht enthält Vorschriften über die Ehe und das Verhältnis der Eltern zu ihren Kindern. Das Erbrecht regelt, auf wen das Vermögen einer Person nach ihrem Tod übergeht.
Das Recht des BGB kann gerichtlich durchgesetzt werden. Zuständig ist die sogenannte ordentliche Gerichtsbarkeit. Die Rechtsprechung erfolgt durch die Amtsgerichte (AG), die Landgerichte (LG), die Oberlandesgerichte (OLG) und den Bundesgerichtshof (BGH).
b)Sind folgende Aussagen richtig oder falsch?
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Aussage |
richtig |
falsch |
Bsp. |
Die Rechtsprechung zum BGB erfolgt durch das Bundesverwaltungsgericht. |
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x |
(1) |
Die Normen des Allgemeinen Teils gelten für das gesamte BGB. |
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(2) |
Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat und dem Bürger. |
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(3) |
Das erste Buch des BGB enthält die Grundrechte. |
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(4) |
Die Rechtsgeschäftslehre befindet sich im BGB AT. |
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(5) |
Das Sachenrecht regelt Rechtsbeziehungen von Personen zu Sachen. |
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(6) |
Das Recht, das auf die Ehe Anwendung findet, ist nicht im BGB enthalten. |
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(7) |
Das BGB gilt seit mehr als 100 Jahren. |
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8. Übung Orientierung im BGB
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a)Schauen Sie im BGB nach und schreiben Sie in die Tabelle, welche Paragrafen zu welchem Buch gehören.
1. Buch |
2. Buch |
3. Buch |
4. Buch |
5. Buch |
Allgemeiner Teil |
Recht der Schuldverhältnisse |
Sachenrecht |
Familienrecht |
Erbrecht |
. . . . .(1) |
§§ 241 bis 853 BGB |
. . . . .(2) |
. . . . .(3) |
. . . . .(4) |
b)Orientieren Sie sich im BGB. Jede der folgenden Fragen wird durch einen der jeweils angegebenen Paragrafen (§) des BGB geregelt. Bestimmen Sie, welche Paragrafen die Fragen beantworten. Hierfür ist es nicht nötig, die einzelnen Paragrafen zu kennen. Es genügt zu wissen, in welchem Buch des BGB sie stehen.
(1) Ist eine Person Eigentümer einer Sache geworden?
(a) § 130 BGB. |
(b) § 929 BGB. |
(c) § 433 BGB. |
(2) Können die Eltern Entscheidungen für ihr Kind treffen?
(a) § 104 BGB. |
(b) § 823 BGB. |
(c) § 1629 BGB. |
(3) Unter welchen Voraussetzungen kann eine Person eine andere Person vertreten, also für diese handeln?
(a) § 164 BGB. |
(b) § 1629 BGB. |
(c) § 611 BGB. |
(4) Wie kann eine Person bestimmen, dass eine andere Person ihr Vermögen erbt?
(a) § 1937 BGB. |
(b) § 1 BGB. |
(c) § 812 BGB. |
(5) Welche Pflichten ergeben sich aus einem Kaufvertrag?
(a) § 985 BGB. |
(b) § 433 BGB. |
(c) § 1922 BGB. |
1› A› IV. Zitieren von Normen
IV. Zitieren von Normen
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a)Lesen Sie, wie man zitiert.
Das richtige Zitieren
Die Regeln des BGB sind in Paragrafen niedergelegt. Ein Paragraf kann aus mehreren Absätzen bestehen. Ein Absatz wiederum kann aus mehreren Sätzen bestehen und manchmal hat ein Satz mehrere Halbsätze oder auch Alternativen. Bei der Arbeit mit dem BGB werden die Vorschriften immer genau zitiert, d.h. man sagt exakt, welchen Paragrafen, Absatz, Satz, Halbsatz, welche Alternative und welche Nummer man meint. Das Wort Absatz wird durch Abs. oder durch römische Nummerierung (I.), das Wort Satz durch S. oder durch eine arabische Nummerierung (1.) dargestellt. Das Wort Halbsatz kürzt man mit Hs. ab, das Wort Alternative mit Alt. und das Wort Nummer mit Nr. Es wird als Synonym zu Fall oder Variante (Var.) verwendet. So kann man entweder § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB oder § 812 I 1 Alt. 1 BGB schreiben. Beides spricht man folgendermaßen: Paragraf achthundertzwölf, Absatz eins, Satz eins, Alternative eins BGB.
Hinweis
In Lehr- und Lernbüchern und auch in der Praxis wird häufig die lange Zitierweise verwendet (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). An der Universität finden Sie meist die kurze Zitierweise, die Sie aus Zeitgründen auch in Ihrer Klausur anwenden sollten (§ 812 I 1 Alt. 1 BGB).
In der Klausur schreiben Sie beim Zitieren der ersten Norm das BGB dazu und fügen den Hinweis an: „Alle weiteren §§ ohne Benennung sind solche des BGB.“ Im Folgenden müssen Sie das BGB dann nicht mehr hinter jeden Paragrafen schreiben.
b)Markieren Sie die Passage in der Norm in Ihrem BGB, die durch die Zitierung ausgedrückt wird.
Beispiel
§ 823 Abs. 2 S. 1 BGB
§ 823
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) § 14 Abs. 1 BGB
(2) § 90a S. 3 BGB
(3) § 433 Abs. 2 BGB
(4) § 488 Abs. 1 S. 1 BGB
(5) § 631 Abs. 1, 2. Hs. BGB
(6) § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB
c)Zitieren Sie die kursiv dargestellte Passage in folgenden Normen.
Beispiel
§ 823
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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