Lydia Scholz - Das BGB für ausländische Studierende - Übungen zu Rechtssprache und Methodik

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Dieses Übungsbuch richtet sich an Studierende des deutschen Privatrechts, deren Muttersprache nicht Deutsch ist bzw. die Deutsch als Fremdsprache lernen. Es verbindet die Fachsprache Jura optimal mit den Inhalten der Allgemeinen Teile des BGB und des Schuldrechts.
In einem einführenden Methodikteil werden die besonderen Strukturen der deutschen Rechtssprache, der Umgang mit den Normen des BGB und der Gutachtenstil vorgestellt und geübt. Daran schließen sich Kapitel zu den zentralen Themen des BGB AT und des Schuldrechts AT an. Die zahlreichen Übungen vermitteln
– das notwendige Wissen zum fachsprachlichen Wortschatz und zur Grammatik, um die Normen und Texte zu dem jeweiligen Thema verstehen zu können
– die Struktur und den Inhalt der relevanten Normen
– die Technik der Falllösung, mit der das erworbene Wissen angewendet wird.
Ein ausführlicher Lösungsschlüssel ermöglicht das effiziente Arbeiten mit dem Lernbuch und sichert den Lernerfolg.

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Laut Sachverhalt wurden auf dem Dachboden schon Fallen für die Maus aufgestellt. Gefangen wurden noch keine Mäuse. Damit wird deutlich, dass die Maus nicht mit dem Willen der Hausbewohner in dem Haus lebt. Die Maus ist somit kein Haustier, sondern ein wildes Tier.

Sie darf an der Wasserstelle trinken.

12. Übung Gutachtenstil VI

41

a)Lesen Sie folgenden kurzen Text.

Sachverhalt

Ein Kamel, das nach § 5 Abs. 1 FHG nur jeden zehnten Tag an der Wasserstelle trinken darf, kommt an die Wasserstelle. Das Krokodil geht davon aus, dass es ein Lama sei. Das Kamel bemerkt diesen Irrtum, korrigiert ihn aber nicht. Nachdem das Kamel an der Wasserstelle getrunken hat, bemerkt das Krokodil seinen Irrtum und verbietet dem Kamel, einen Monat lang an der Wasserstelle zu trinken. Zu recht?

b)Gliedern Sie das folgende Gutachten. Es gibt zwei Obersätze, zwei Voraussetzungen, zwei Subsumtionen und zwei Ergebnissätze.

Gutachten

Fraglich ist, ob das Krokodil dem Kamel gemäß § 7 FHG einen Monat lang verbieten kann, an der Wasserstelle zu trinken. Dann müsste das Kamel falsche Angaben im Hinblick auf seine Gattung gemacht haben, um häufiger an der Wasserstelle trinken zu dürfen. Das Krokodil ging davon aus, dass es sich bei dem Kamel um ein Lama handele. Diesen Irrtum hat das Kamel nicht berichtigt. Dies ist allerdings kein Nennen einer falschen Gattung. Die Voraussetzungen des § 7 FHG sind damit nicht erfüllt. § 7 FHG könnte aber analog anwendbar sein mit der Folge, dass das Krokodil dem Kamel doch verbieten kann, an der Wasserstelle zu trinken. Eine Gesetzesanalogie setzt eine Regelungslücke voraus, die planwidrig ist. Außerdem setzt eine Gesetzesanalogie eine vergleichbare Interessenlage voraus. Hierfür müssen die Situation, die nicht geregelt ist, und der Lebenssachverhalt, der von der Norm erfasst wird, vergleichbar sein. § 7 FHG gilt nur für den Fall, dass ein Tier eine falsche Gattung nennt, nicht aber für den Fall, dass ein Tier einen Irrtum über seine Gattung aufrechterhält. Es besteht insofern eine Regelungslücke. Das Aufrechterhalten eines Irrtums kann mit dem Nennen einer falschen Gattung verglichen werden. Daher besteht beim Aufrechterhalten eines Irrtums eine zu § 7 FHG verbieten, an der Wasserstelle zu trinken.

2. Teil Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches

Inhaltsverzeichnis

A. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

B. Die Willenserklärung

C. Der Vertrag

D. Exkurs: Vertragstypen / vertragliche Anspruchsgrundlagen

E. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip

F. Begrenzungen der Privatautonomie gemäß §§ 134, 138 BGB

G. Begrenzungen der Privatautonomie durch Formerfordernisse

H. Das bewusste Abweichen von Wille und Erklärung

I. Anfechtung

J. Geschäftsfähigkeit

K. Stellvertretung

L. Verjährung

2› A. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

A. Rechtssubjekte und Rechtsobjekte

42

Gegenstand dieses Kapitels sind die Personen, die rechtlich relevante Handlungen im Privatrecht vornehmen können, und die Objekte, auf die sich ihre Handlungen beziehen. Der Allgemeine Teil des BGB konzentriert sich auf die Rechtgeschäftslehre. Rechtsgeschäfte umfassen Verträge und Willenserklärungen. Beides sind Handlungen von Personen, die auf eine Rechtsfolge gerichtet sind. Doch welche Personen können diese Handlungen vornehmen, am Rechtsverkehr teilnehmen und Rechte und Pflichten haben? Dieses Kapitel stellt Ihnen einige dieser Personen, die Rechtsubjekte genannt werden, vor. Die Rechtssubjekte sind in der Regel gleichrangig. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen für Verbraucher, die das BGB aufgrund verschiedener Richtlinien der EU privilegiert. Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB wird ebenso wie der des Unternehmers in § 14 BGB vertieft behandelt. Sie setzen hier Ihr Training zum richtigen Umgang mit Normen fort.

Das Kapitel gewährt außerdem einen sehr kurzen Einblick in die Rechtsobjekte und den Begriff der Sache und des Tieres. Bei Rechtsobjekten handelt es sich um Gegenstände, an denen Rechtssubjekte Rechte haben können.

Zum besseren Verständnis der relevanten Normen lernen Sie wichtige Nomen-Verb-Verbindungen der deutschen Rechtssprache kennen und wenden diese im rechtssprachlichen Kontext an. Ferner machen Sie sich mit der Bildung und Verwendung von komplexen Sätzen mit mehrteiligen Verbindungswörtern, also Konjunktionen, vertraut und formulieren eigenständig sinnvolle und korrekte Sätze. Typische rechtssprachliche Abkürzungen und die kontextuelle Erklärung bzw. Anwendung des in der Rechtssprache häufig verwendeten Verbs zurechnen runden die sprachlichen Übungen des Kapitels ab.

Die Technik der Falllösung baut auf dem vorangegangenen Kapitel auf und wird nun erstmals anhand sehr einfacher Fälle zum BGB geübt. Gegenstand der Fälle sind Fragen, ob eine Person als Verbraucher oder als Unternehmer gehandelt hat oder ob eine Sache oder ein Tier vorliegt. Diese Themen stellen in „echten“ Fällen aber eher Teilaspekte dar. In den Übungen zu den Gutachten wiederholen Sie den Aufbau dieser Textsorte, die richtige Verwendung von Konnektoren und Konjunktionen sowie den einschlägigen Wortschatz aus diesem Kapitel.

2› A› I. Übungen zu Wortschatz und Grammatik

I. Übungen zu Wortschatz und Grammatik

1. Übung Nomen-Verb-Verbindungen

43

a)Setzen Sie das passende Verb aus dem Kasten ein. Achten Sie dabei auf die richtige Form.

erreichen – erwerben – erlangen – abschließen – ausüben – anwenden – eingehen – leisten

Beispiel

Mehrere natürliche Personen haben vereinbart, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen . In dem Fall ist es zweckmäßig, wenn die dadurch entstehende Gemeinschaft rechtsfähig, d.h. auch selbständig Träger von Rechten und Pflichten ist.

Kann der Beklagte zur juristischen Klärung des vorliegenden Falls einen Beitrag . . . . . (1)?

Die Gesellschaft LySu wird gerade noch gegründet und hat somit noch keine Rechtsfähigkeit . . . . . (2).

Der Darlehensnehmer ist keine anderen Verbindlichkeiten . . . . . (3).

Die E-Mail hat einen Code. Demzufolge müssen die Empfänger zunächst die erforderlichen Rechte . . . . . (4), bevor sie den Inhalt der verschlüsselten Nachricht lesen können.

Es muss alles Erforderliche dafür getan werden, dass Dr. Ronneburger eine Tätigkeit . . . . . (5) kann, für die er nicht überqualifiziert ist.

Dank der neuen notariellen Form kann zeitgleich auf Distanz ein Rechtsgeschäft . . . . . (6) werden. Dabei haben die Parteien zwar keinen physischen Kontakt miteinander, jede Partei findet sich jedoch vor einem Notar ein.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Vermieter die gleichen Vorschriften . . . . . (7).

b)Schreiben Sie nun die sieben relevanten Nomen-Verb-Verbindungen aus Übung 1a) im Infinitiv auf.

Beispiel

einen Zweck erreichen

Hinweis

Es ist zu empfehlen, einige dieser Nomen-Verb-Verbindungen auswendig zu lernen, da Sie Ihnen im Laufe Ihres Rechtsstudiums immer wieder begegnen werden.

2. Übung Nomen

44

Lesen Sie die Normen und setzen Sie das passende Nomen ein. Die Nomen, die sie in Übung 1 gelernt haben, können hierbei helfen. Achten Sie auf Singular oder Plural, eventuell auch auf die Genitivendung -s .

§ 13 BGB VerbraucherVerbraucher ist jede natürliche Person, die ein . . . . . . . . . . . . . . .(1) zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

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