3. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
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Für den Umstand, dass die vom Täter beabsichtigte Zueignungzudem rechtswidrigsein muss,[229] ist vorrangig auf die Enteignungskomponente abzustellen, da insbesondere diese einen Rechtsgutsangriff beinhaltet.[230] Rechtswidrig ist die beabsichtigte Zueignung dann, wenn sie dem Stand der materiell- (insbesondere zivil-) rechtlichen Rechtslage widerspricht, also insbesondere, wenn der Täter keinen fälligen und einredefreien Anspruch genau auf die weggenommene Sache hat.[231] Die Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung stellt nach zutreffender h.M. ein objektives (normatives) Tatbestandsmerkmal innerhalb des subjektiven Tatbestandes dar, das von der allgemeinen Rechtswidrigkeit der Tat abzugrenzen ist.[232] Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf die Rechtswidrigkeit erstrecken, wobei dolus eventualis genügt.[233] Im Falle des Irrtums des Täters darüber, dass er selbst oder – im Fall der angestrebten Drittzueignung der Dritte – ein Recht zur Zueignung der weggenommenen Sache hat, ist der subjektive Tatbestand nicht erfüllt.[234] Falls die Zueignung rechtswidrig ist und der Täter hierüber irrt, liegt unabhängig davon, ob dieser auf einer falschen zivilrechtlichen Wertung beruht oder sich auf Tatsachen bezieht, ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB vor.[235] Stellt sich der Täter irrtümlich die Rechtswidrigkeit der Zueignung vor, liegt ein (strafbarer) untauglicher Versuch vor.[236]
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Sofern ein allgemeiner Rechtfertigungsgrundvorliegt, ist die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung ebenfalls zu verneinen. Neben Notstand (§ 34 StGB) und Selbsthilfe (§ 229 BGB) kommen insbesondere die Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung in Betracht. Die Einwilligung ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn die Person des Eigentümers und die des Gewahrsamsinhabers auseinanderfallen, denn trotz des fehlenden (tatbestandsausschließenden) Einverständnisses des Gewahrsamsinhabers in die Wegnahme ist in der Zustimmung des Eigentümers eine rechtfertigende Einwilligung zu sehen.[237] Aufgrund der Verbindung der Enteignung zur zivilrechtlichen Eigentumslage ist bei dem einwilligenden Eigentümer die Fähigkeit zum rechtsgeschäftlichen Handeln nötig.[238] Daneben kommt insbesondere in Fällen eigenmächtigen Geldwechselns eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht,[239] vorausgesetzt, die Enteignungskomponente wird nicht bereits mit der h.M. abgelehnt (so aber die sog. „Wertsummentheorie“). Neben den allgemeinen Voraussetzungen der mutmaßlichen Einwilligung ist entscheidend, dass der Eigentümer auch an dem ausgewechselten Geld Eigentum erwirbt, was dadurch geschieht, dass eine Vermischung mit anderem noch vorhandenen Geld stattfindet. Ist dies nicht der Fall, scheidet die mutmaßliche Einwilligung aus, denn der Eigentümer wäre dann nicht gegen eine erneute Wegnahme über § 242 StGB geschützt, was wiederum dazu führt, dass die Geldauswechslung nicht seinem Interesse entspricht.[240] Die Rechtsprechung ist noch strenger und lehnt eine mutmaßliche Einwilligung bei Geldwechslung bei öffentlichen Kassen vollständig ab.[241] Ebenso ist eine mutmaßliche Einwilligung unter den genannten Voraussetzungen beim Austausch von vertretbaren Sachen möglich oder wenn dem Eigentümer die Sache offensichtlich gleichgültig ist.[242]
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Die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung entfällt außerdem, wenn der Täter bzw. bei Drittzueignungsabsicht der Dritte einen (zivilrechtlichen) fälligen einredefreien Anspruchauf (genau) die Sache hat, denn dann vollzieht der Täter nur die zivilrechtlich gewollte Rechtslage.[243] Der Täter mag hier (mangels dinglicher Einigung nach § 929 BGB) zwar dennoch das weiterhin formal geschützte Eigentum verletzen, der ohnehin zur Übereignung verpflichtete Eigentümer ist bei einer Stückschuld aber nicht mehr im strafrechtlichen Sinne gegen die verbotene Eigenmacht des Täters (§ 858 BGB) schutzwürdig.[244] Handelt es sich jedoch um Gattungssachen, dann verletzt die Wegnahme das Aussonderungsrecht des Gläubigers nach § 243 Abs. 2 BGB.[245] Der Täter wird hierbei aber oft irrtümlich davon ausgehen, er handle rechtmäßig, was von der Rechtsprechung bei Geldforderungen als Tatbestandsirrtum angesehen wird.[246] Es scheint überzeugend, bei Geldforderungen aufgrund eines fälligen einredefreien Anspruchs die Rechtswidrigkeit auszuschließen, da hier kein schutzwürdiges Auswahlrecht des Schuldners besteht, weil es sich nur um die Forderung auf eine Wertsumme handelt.[247] Jedoch entfaltet dies keine Wirkung, wenn der Täter bestimmte Geldzeichen mit einem höheren Wert als die Forderungssumme (z.B. aus einer Münzsammlung) wegnimmt.[248] Umstritten ist die Konstellation, ob die Rechtswidrigkeit auch schon entfällt, wenn der Täter durch Anfechtung einen Anspruch auf Rückübereignung begründen könnte, er bisher aber nicht von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch gemacht hat.[249] Ebenso können andere schuldrechtliche Ansprüche zur Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Zueignung führen, wie z.B. die Teilungsbefugnis zwischen Eigentümern bezüglich des dem Täter zustehenden Anteils.[250] Des Weiteren ist die Zueignung nicht rechtswidrig, wenn der Täter ein Aneignungsrecht, z.B. nach §§ 910, 954 ff. BGB oder Art. 130 EGBGB hat.[251]
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Seit dem 6. StrRG wird auch die Drittzueignungsabsicht von § 242 StGB erfasst.[252] Hierzu muss der Täter dem Dritten die Sache zueignen wollen, wofür ebenfalls Enteignungs- und Aneignungskomponente erforderlich sind.[253] Geht der Täter also z.B. von einem Rückführungswillen des Dritten aus, fehlt es an dem notwendigen Enteignungsvorsatz.[254] Besondere Bedeutung hat bei der Drittzueignungsabsicht die Drittaneignungskomponente. Beim Täter muss die Absicht (dolus directus ersten Grades) vorliegen, dem Dritten wenigstens vorübergehend eine eigentümerähnliche Herrschaftsposition über die Sache durch eigenes Täterhandeln einzuräumen. Irrelevant ist, ob dies dem Täter auch tatsächlich gelingt.[255] Ebenso ist eine etwaige Gut- oder Bösgläubigkeit des Dritten ohne Belang. Tritt der Täter dem gutgläubigen Dritten gegenüber jedoch als Schenker auf, ist fraglich, ob nicht bereits eine Selbstzueignung vorliegt. Vom Täter ist aber kein altruistisches Verhalten zu verlangen, es genügt vielmehr für eine Drittzueignungsabsicht, wenn der Täter durch die Zuwendung mittelbar einen Vermögensvorteil für sich anstrebt.[256]
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Selbst- und Drittzueignungstehen dabei selbstständig nebeneinander, sodass immer nur eine der beiden erfüllt sein kann. Für das Ergebnis ist es aber freilich in vielen Fällen unerheblich, ob Selbst- oder Drittzueignungsabsicht vorliegt. Die Problematik der Abgrenzung ergibt sich daher, dass bereits vor Einführung der Drittzueignungsabsicht Fallgruppen gebildet wurden, bei denen eine Selbstzueignungsabsicht bejaht wurde, obwohl eine Weitergabe an einen Dritten erfolgte.[257] So verlangte die Rechtsprechung zur Bejahung der Selbstzueignungsabsicht, dass der Täter durch die Weitergabe der Sache wenigstens einen mittelbaren Vorteil für sich selbst erstrebte.[258] Vertritt man den Standpunkt, dass die Einbeziehung der Drittzueignungsabsicht eine reine Erweiterung des Anwendungsbereichs darstellt, so bleiben die in der Vergangenheit als Selbstzueignung anerkannten Verhaltensweisen weiterhin erhalten.[259]
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Es liegt demnach trotz Weitergabe an einen DrittenSelbstzueignungsabsicht vor, wenn der Täter hierdurch (wenigstens mittelbar) einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt, wobei die Verfolgung immaterieller Vorteile für die Selbstzueignung nicht ausreicht.[260] Eine Bejahung der Selbstzueignung würde daher erfolgen, wenn der Täter eine bereits verkaufte Sache dem Verkäufer wegnimmt, diese dem Käufer gegen Zahlung des Kaufpreises übergibt und sich hierbei als Bote des Verkäufers ausgibt.[261]
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