Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Die heute h.M. in Literatur und Rechtsprechung vertritt die Vereinigungstheorie. Hierbei handelt es sich um eine Kombination aus Substanz- und Sachwerttheorie, mit dem Zweck, die Verletzung des Eigentums möglichst weitreichend zu erfassen.[199] Nach dieser Ansicht muss der Täter entweder die Sache selbst oder den ihr innewohnenden Wert entziehen wollen.[200] Zur Abgrenzung zu Bereicherungsdelikten wie § 263 StGB wird der Sachwert enger ausgelegt, als dies bei der Sachwerttheorie der Fall ist. Sachwert i.S.d. Vereinigungstheorie ist daher nur der nach Art und Funktion mit der Sache verbundene Wert („lucrum ex re“), während der erzielbare Veräußerungserlös an der Sache („lucrum ex negotio cum re“) nicht erfasst wird.[201] Die Eigentumsfunktion wird damit insbesondere in der Sachnutzung gesehen.[202]

b) Enteignungskomponente

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aa) Nach der Vereinigungstheorie betrifft die (opferbezogene) Enteignungskomponentedie aufDauer angelegte Entziehung der Sache, also ihrer Substanz oder ihres Sachwertes, von ihrem Eigentümer.[203] Notwendig ist daher eine Verdrängung des Eigentümers aus seiner faktischen Herrschaftsposition und damit aus seiner umfassenden Befugnis nach § 903 BGB[204] über die Sache. Dies hat aber keinerlei Einfluss auf seine zivilrechtliche Eigentumsposition entsprechend § 935 Abs. 1 BGB.[205] Um die Zueignungsabsicht zu bejahen, muss der Täter Vorsatz auf die Enteignung haben. Hierfür genügt einfacher Vorsatz, also mindestens dolus eventualis und billigende Inkaufnahme des endgültigen Verlustes des Eigentümers an der Sache.[206]

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bb) Ein etwa vorhandener Rückführungswilledes Täters (zum Tatzeitpunkt) schließt den Enteignungsvorsatz grundsätzlich aus, da die Enteignung dauerhaft sein muss. Rechnet der Täter also nicht damit, dass dem Eigentümer die Sache dauerhaft entzogen bleiben könnte, so fehlt der Enteignungsvorsatz, und der Gebrauchsdiebstahl bzw. die Gebrauchsanmaßung ( furtum usus ), bei dem der Täter die Sache nur eine Zeit lang benutzen und anschließend zurückgeben will, wird damit von § 242 StGB nicht erfasst.[207] Ebenso fehlt der Enteignungsvorsatz, wenn die Sache nur als „ Pfand“ für die Durchsetzung einer anderweitigen Forderung dienen und anschließend an das Opfer zurückgegeben werden soll, es sei denn, der Täter möchte die weggenommene Sache unabhängig von der Erfüllung der gestellten Forderung behalten oder verwerten[208] bzw. behält sich zumindest vor, sie nicht zurückzugeben, wenn seine Forderung nicht erfüllt wird. Die Gebrauchsanmaßung ist allenfalls nach §§ 248b, 290 StGB strafbar (vgl. auch unten Rn. 146 ff.). Ein bedingter Enteignungsvorsatz ist mangels unbedingten Rückführungswillens aber dann anzunehmen, wenn der Täter ein fremdes Kraftfahrzeug nach einer Spritztour irgendwo so abstellt, so dass es dem Zugriff Dritter ungehindert ausgesetzt ist, und es damit dem Zufall überlässt, ob der Eigentümer es zurück erhält.[209] Es ist ohne Belang, ob der Eigentümer die Sache tatsächlich zurück erlangt, denn für den Enteignungsvorsatz ist allein der Rückführungswille zum Zeitpunkt der Wegnahme maßgeblich.[210] Dieser ist aber abzulehnen, wenn eine wesentliche Wertminderung bzw. Abnutzung der Sache eingeplant wird.[211]

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Der Rückführungswille muss sich auf die weggenommene Sache beziehen, sonst ist er unbeachtlich. Kein den Enteignungsvorsatz ausschließender Rückführungswille liegt daher vor, wenn der Täter nicht genau den weggenommenen Gegenstand zurückgeben will, sondern „nur“ eine andere gleichwertige Sache, ebenso wenn er den Verlust auf andere Art und Weise, z.B. durch eine Geldzahlung, ausgleichen will. Fraglich ist jedoch, ob man dies auch bei der Wegnahme von Geldbeträgen(eigenmächtiger Geldwechsel) oder anderen vertretbaren Sachen ebenso sehen muss,[212] da hier die Figur der mutmaßlichen rechtfertigenden Einwilligung durchaus denkbar ist.[213]

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cc) Auch bei bestehendem Rückführungswillen kann der Enteignungsvorsatz aber dann bejaht werden, wenn der Täter die Sache erst nach teilweiser oder vollständigerEntziehung des Sachwertes zurückgeben will. Bei der Rückgabe gegen Entgelt ist wiederum zu unterscheiden: Will der Täter die Rückgabe der Sache in Anerkennung oder unter Leugnung des Eigentumsrechts vollziehen? Im Falle der Leugnung – etwa indem der Täter die Sache an den Eigentümer zurück verkauft, ohne dessen Eigentum offen zu legen – liegt eine Zueignung vor.[214] Im Falle der Anerkennung, wie z.B. bei der Zurückgabe von entwendetem Leergut, an dem sich der Hersteller das Eigentum vorbehalten hat,[215] liegt keine Zueignung vor, da hier das Eigentum gerade ausdrücklich anerkannt wird.[216] Selbst wenn der Täter die Rückgabe von einem Finderlohn abhängig macht, ist die Enteignung zu verneinen.[217] Enteignungsvorsatz zum Zeitpunkt der Wegnahme ist aber zu bejahen, wenn der Täter seinen Rückführungswillen – umgekehrt formuliert seinen Enteignungsvorsatz – von bestimmten Bedingungen abhängig macht, die nicht in seiner Einflusssphäre liegen, da er hiermit im Sinne eines „dolus alternativus“ jedenfalls auch die Möglichkeit der Nichtrückgabe in seinen Vorsatz aufnimmt.[218] Ebenso ist das Vorliegen der nötigen Aneignungsabsicht in diesen Fällen fraglich.

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In diesem Zusammenhang ebenfalls problematisch sind die Fälle, in denen der Täter Wertpapiere, Legitimationspapiere oder „Wertkarten“wegnimmt und diese dem Berechtigten nach Nutzung zurückgibt. Kein Sachwert wird etwa der Codekarte entzogen, wenn diese weggenommen und nach erfolgter Geldabhebung zurückgegeben wird.[219] Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Codekarte zugleich eine Geldkarte ist,[220] sonst kommt ein Diebstahl nur an dem abgehobenen Geld selbst in Betracht. Bei Wertpapieren liegt nur dann eine Zueignung vor, wenn der Täter die in ihnen verkörperten Forderungen entzieht. Eine eventuelle Rückgabe der Wertpapiere ist dann aber ohne Einfluss.[221] Auch bei der Wegnahme von nur qualifizierten Legitimationspapieren (§ 808 BGB), wie es Sparbücher sind, bejaht die h.M. eine Zueignung, wenn ein solches weggenommen und nach erfolgter Geldabhebung zurückgegeben wird.[222] Genauso wurde bei Gutscheinen, Lebensmittelkarten, Bier- und Benzinmarken entschieden.[223] Gleiches dürfte für die Nutzung von Telefon-, Geld- und Prepaid-Karten gelten.[224]

c) Aneignungskomponente

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Die (täterbezogene) Aneignungskomponente betrifft die Anmaßung einer „eigentümerentsprechenden“ Positiondes Täters oder eines Dritten über die Sache. Hierzu ist zumindest eine vorübergehende Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters nötig, er muss sie also für sich behalten oder ausnutzen („se ut dominum gerere“). Zu beachten ist, dass der Täter das zivilrechtliche Eigentum regelmäßig nicht erwerben kann, er aber dennoch die Verfügungsgewalt über die Sache innehat. Im Unterschied zur Enteignung muss der Täter hinsichtlich der Aneignung mit Absicht, also zielgerichtetem Wollen handeln.

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Die Aneignungskomponente dient zur Abgrenzung zwischen Diebstahl undder (allenfalls einmal als Sachbeschädigung nach § 303 StGB strafbaren) Sachentziehung. Eine nur kurzfristige Inbesitznahme ist bereits für eine Aneignung ausreichend, die bloße Wegnahme genügt hierfür aber nicht, da sonst der Aneignungskomponente keine eigenständige Bedeutung zukäme und sie damit jegliche Trennschärfe verlieren würde. Plant der Täter bereits von Beginn an, die Sache wegzuwerfen, zu zerstören oder auf andere Art und Weise zu beseitigen, will er diese also nicht für sich behalten, so liegt trotz kurzfristiger Inbesitznahme der Sache keine Aneignungsabsicht vor.[225] Zwar könnte man in derartigen dereliktionsähnlichen Handlungen auch eine Manifestation einer eigentümerähnlichen Stellung sehen, diese allein ist jedoch nicht ausreichend, denn der Täter muss die eigentümerähnliche Herrschaft über die Sache wenigstens zuvor begründet haben, was aber gerade nicht durch Dereliktion geschieht.[226] Auch die Wegnahme einer Sache, um den Eigentümer bzw. Gewahrsamsinhaber zu ärgern oder sich an diesem zu rächen, erfüllt nicht die Voraussetzung der Aneignungsabsicht,[227] da es dem Täter auch hier nicht darauf ankommt, die Sache wirtschaftlich sinnvoll (etwa durch Benutzung, Verkaufen, Verschenken) zu nutzen. Ebenso handelt der Täter ohne Zueignungsabsicht bei sog. „Inpfandnahmen“, also wenn er eine Sache als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung einsetzen will, da er den Gegenstand gerade nicht in sein Vermögen einverleiben will, sondern er durch die Behandlung als Pfand mittelbar anerkennt, dass die Sache an sich zum Vermögen einer anderen Person gehört.[228]

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