Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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2. Die Erpressung in den Partikularstrafgesetzen des 19. Jahrhunderts

4

Auf eine sehr unterschiedliche Art – und teilweise sehr voneinander abweichend – war die Erpressung in den Partikularstrafgesetzen des Deutschen Bundes im 19. Jahrhundert geregelt.

a) Die Erpressung in den außerpreußischen Kodifikationen des 19. Jahrhunderts

5

Im bayrischen StGB von 1813 fand sich eine Regelung über die Erpressung in Art. 241, wobei sich die Vorschrift eher wie eine kasuistische Aufzählung verschiedener Eigentumsbeeinträchtigungen liest. In Art. 243 bayStGB finden sich allerdings auch Gedanken über den Landzwang.[8]

6

Etwas umständlich mutet die Art und Weise der Regelung der Erpressung im Strafgesetzbuch des Großherzogthums Badenvon 1845 an. Ausgangspunkt der dortigen Regelung war ein raubähnlich ausgestalteter Tatbestand der gewaltsamen Abnötigung der Urkundsausstellung (§ 417 badStGB). Dieser Tatbestand wird dann durch § 418 badStGB dahingehend erweitert, dass er alle qualifizierten Nötigungen erfasst, die auf eine nachteilige Vermögensverfügung des Geschädigten oder eines Dritten zielen. Ergänzend zu diesen raubähnlichen Delikten wird in § 419 badStGB die Chantage, d.h. die Schweigegelderpressung durch Drohung der Enthüllung strafbarer oder unsittlicher Vorwürfe, speziell normiert. Damit hatte sich der Gesetzgeber – im Gegensatz zu den meisten anderen Partikularstaaten – dafür entschieden, auch die klassische Chantage unter Strafe zu stellen. In §§ 420, 421 badStGB finden sich dann Qualifikationen für die erpresserische Drohung mit Mord und Brandstiftung. Hinweise für die Abgrenzung zwischen erlaubtem Druck und verbotener Erpressung finden sich im Gesetz indes nicht.[9]

7

Klarer war die Regelung im Königreich Württemberg. Dort wurden in Art. 314 Nr. 1 württStGB zwei Fälle der Erpressung erfasst. Erstens kannte man die räuberische Erpressung, falls die Tat durch einen tätlichen Angriff oder durch Drohung mit Angriffen auf Leib und Leben oder Brandstiftung begangen wird, zweitens war die sonstige Erpressung erfasst, die zum einen Fälle „unbestimmter Drohungen“ mit künftigen Misshandlungen, zum anderen aber auch die klassische Chantage betraf. In Art. 315 württStGB wurde zudem die Erpressung durch Drohung mit Brandlegung gegenüber verschiedenen Personen qualifiziert. Zwischen Raub und räuberischer Erpressung wird im württembergischen Strafgesetzbuch schließlich im Hinblick auf das Tatobjekt unterschieden. Tatobjekt des Raubes sind allein Sachen, Tatobjekt der Erpressung alle Gegenstände, die keine Sachen sind.[10]

8

Im Königreich Sachsenkam es im 19. Jahrhundert zu drei Strafrechtskodifikationen.[11] Im Criminalgesetzbuch von 1838 wurde in Art. 166 Abs. 1 die räuberische Erpressung mit den Raubstrafen belegt und die „einfache Erpressung“ durch Bedrohung mit sonstigen Nachteilen mit derselben Strafe wie beim Diebstahl bedroht.[12] Im Strafgesetzbuch von 1855 wurde hingegen zwischen räuberischer Erpressung und der schlichten Erpressung schon systematisch strikt unterschieden. Die räuberische Erpressung war in Art. 178 sächsStGB den Delikten gegen die persönliche Freiheit zugeordnet und erfasste jede räuberische Nötigung zur Erzielung eines Vermögensvorteils. Die Abgrenzung zum Raub erfolgte – in der Terminologie der heutigen Konkurrenzlehre – durch die Anordnung formeller Subsidiarität der räuberischen Erpressung gegenüber dem Raubtatbestand.[13] Die schlichte Erpressung, die in Art. 282 sächsStGB bei den Eigentumsdelikten geregelt war, erfasste dagegen jede „Bedrohung mit Nachteilen“, die einen anderen in der Absicht, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erzielen, zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen nötigte. Die Notwendigkeit, zwischen erlaubten und unerlaubten Nötigungsmitteln zu unterscheiden, wurde im zeitgenössischen Schrifttum nur in Ansätzen anerkannt.[14]

9

Einer anderen gesetzgeberischen Technik bediente sich das Strafgesetzbuch des Großherzogthums Hessenvon 1841. Dort ist in Art. 349 zunächst die Erpressung als Nötigung mittels Gewalt oder Drohungen zur Erzielung eines Vermögensvorteils definiert, ohne dass jedoch eine Strafe hierfür angedroht wurde. Strafandrohungen finden sich vielmehr erst in Art. 350 hessStGB. Geregelt ist hier die gewalttätige Erpressung für den Fall, dass Art. 349 hessStGB durch räuberische Handlungen erfüllt wird. In diesem Fall ist dieselbe Strafe wie für einen entsprechenden Raub verwirkt. Dagegen regelt Art. 352 hessStGB die „einfache Erpressung“, die dort als Form der Chantage erfasst wird. Die Abgrenzung zwischen Art. 349, 350 hessStGB und den Raubdelikten erfolgte über die Anordnung der Subsidiarität der Erpressungstatbestände.[15]

10

Das Strafgesetzbuch für die Thüringschen Staatenvon 1848 beruhte in weiten Teilen auf dem Sächsischen Criminalgesetzbuch von 1838.[16] Inhaltlich war es deshalb eng an Art. 166 sächsStGB 1838 angelehnt, doch wurde in den Art. 155–158 thürStGB äußerlich strikter zwischen der räuberischen und der einfachen Erpressung unterschieden und zudem klargestellt, dass der Täter mit der Absicht der Erzielung eines Vermögensvorteils handeln muss.

b) Die Erpressung im Preußischen Strafgesetzbuch von 1851

11

Unmittelbare Vorläufer des heutigen Erpressungsstrafrechts sind die §§ 234 bis 236 des Preußischen Strafgesetzbuches von 1851. Hier war die heute bekannte Unterteilung in einen „Grundtatbestand“ der Erpressung, nämlich eine qualifizierte Nötigung zur Erlangung eines (Dritt-)Vorteils in § 234 prStGB 1851, und eine qualifizierte sog. gewaltsame Erpressung in § 236 prStGB 1851, die weitgehend der heutigen räuberischen Erpressung entspricht, vorgesehen. Die Vorschriften lauteten:

§ 234: Wer, um sich oder Dritten einen rechtswidrigen Vortheil zu verschaffen, einen Anderen zu einer Handlung oder Unterlassung dadurch zwingt oder zu zwingen versucht, daß er denselben schriftlich oder mündlich mit der Verübung eines Verbrechens oder Vergehens bedroht, macht sich der Erpressung schuldig.

§ 235: Die Erpressung wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft. Der Schuldige kann zugleich unter Polizei-Aufsicht gestellt werden. Besteht das angedrohte Verbrechen in Mord, Brandstiftung oder Verursachung einer Ueberschwemmung, so wird der Thäter mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren und Stellung unter Polizei-Aufsicht bestraft.

§ 236: Geschieht die Erpressung durch Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, oder durch Gewalt gegen eine Person, so ist der Thäter gleich einem Räuber (§§ 231, 232, 233) zu bestrafen.

12

Schon bei der Entstehung dieser Strafnormen war umstritten, ob die auch später vom Gesetzgeber des Reichsstrafgesetzbuchs übernommene Beschränkung der Drohungsvariante auf Drohungen mit Verbrechenoder Vergehenausreichend ist oder ob darüber hinaus auch die Erpressung durch Drohung mit an sich erlaubten Mitteln, wie z.B. einer Klageerhebung, unter Strafe gestellt werden solle.[17] Letztendlich wurde aber die restriktive Fassung Gesetz und blieb es bis zum Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs im Jahre 1871.

13

Im Vergleich zur heutigen Fassung fällt einmal auf, dass nach dem Wortlaut die Erpressung im prStGB kein reines Vermögensdeliktdarstellte, sondern die Absicht der Erzielung eines beliebigen Vorteils auf Täterseite genügte (Erpressung als „Nötigung aus gewinnsüchtigen Motiven“). Ob dennoch nur Vermögensvorteile die Erpressung begründen konnten, war daher im zeitgenössischen Schrifttum umstritten.[18] Ferner fehlt auch das Erfordernis eines objektiv eingetretenen Vermögensschadens auf Täterseite. Insoweit handelte es sich jedenfalls noch nicht um ein klassisches „Vermögensverschiebungsdelikt“ im heutigen Sinne. Die Norm stellte vielmehr ein „ Unternehmensdelikt“ dar, da bereits der Versuch („zwingt oder zu zwingen versucht“) zur Vollendungsstrafe führte. Zudem fehlt im Tatbestand der einfachen Erpressung, § 234 prStGB 1851, die Tatbestandsvariante der „ Gewalt“. Es findet sich allein die qualifizierte Personengewalt im Tatbestand der gewaltsamen Erpressung, § 236 prStGB 1851. Aus heutiger Sicht interessant sind die Bemühungen des damaligen Schrifttums, zu einer randscharfen Trennung von Erpressung und Raub anhand der inneren Willensrichtung zu gelangen.[19]

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