Martin Loughlin - Handbuch Ius Publicum Europaeum

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Die Edition «Ius Publicum Europaeum» behandelt das Verfassungsrecht nebst Verfassungsprozessrecht und das Verwaltungsrecht im Lichte des gemeinsamen europäischen Rechtsraums. Dargestellt werden die Grundstrukturen der nationalen Verfassungen und deren Wissenschaft in repräsentativ ausgewählten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, darunter die Gründerstaaten Deutschland, Frankreich und Italien.
Die Idee dieses Handbuchs ist es, die unter dem Einfluss des europäischen Rechts stehenden nationalen Rechtsordnungen einer rechtsvergleichenden Analyse zu unterziehen und dabei Gemeinsamkeiten und Unterschiede aufzuzeigen. Ausgangspunkt ist jeweils das nationale Recht. Die einzelnen Landesberichte sind nach einheitlichen Kriterien erstellt und erläutern die jeweiligen nationalen Grundlagen, so dass die Rechtsordnungen der einzelnen Staaten sehr gut miteinander vergleichbar sind. Führende Staats- und Verwaltungsrechtler aus ganz Europa wirken als Autoren an dieser Edition mit.
In Band I werden die historischen Grundlagen und dogmatischen Grundzüge der Verfassungs- und Regierungssysteme untersucht sowie die ihre Identität prägenden Entscheidungen herausgearbeitet. Den Beiträgen liegt ein einheitliche Gliederung zugrunde, die alle relevanten rechtsvergleichenden Gesichtspunkte beinhaltet. Gemeinsamkeiten und Unterschiede werden analysiert, bedeutsame rechtsvergleichende Gesichtspunkte beleuchtet und ein Ausblick auf ein gemeinsames europäisches Verfassungsrecht formuliert.

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e) Sozialstaat

109

Dem Prinzip, wonach „Frankreich eine soziale Republik ist“, kommt als solchem in der Rechtsprechung keine praktische Bedeutung zu. Es hat allenfalls symbolische Funktion. Der Grund hierfür ist, dass die mit Verfassungsrang in Kraft bleibende Präambel der Verfassung von 1946 eine Reihe besonderer sozialer Garantien beinhaltet, die den Rückgriff auf die Generalklausel der „sozialen Republik“ erübrigen. Während der Rückgriff auf die Formel des „Sozialstaats“ in Deutschland ermöglicht, der Interpretation der klassischen Grundrechte den Weg zu weisen, so spielt die Formel der „sozialen Republik“ in Frankreich nicht dieselbe Rolle. Doch im Gegensatz zu einigen europäischen Staaten, deren Verfassungen ganz oder teilweise zwischen den „sozialen Grundrechten“ und den Rechten differenzieren, die vor einem Richter individuell geltend gemacht werden können, ist den französischen Verfassungstexten eine derartige Unterscheidung unbekannt. Aus diesem Grund werden diese Rechte im Allgemeinen als „Grundrechte“ wie andere auch betrachtet.[216] Besonders in der Literatur zu den „sozialen Rechten“ ist der gegenwärtige Mangel einer die Grundrechte in Frankreich wirklich strukturierenden Dogmatik auffallend, zumal Frankreich sich gegen den „Import“ der Kategorie „Grundrechte“ noch sträubt.[217] Die „sozialen Rechte“ kennzeichnet ihre Heterogenität: Die Freiheit des gewerkschaftlichen Zusammenschlusses und das Streikrecht können unter dem Gesichtspunkt ihrer Struktur betrachtet ohne Weiteres als klassische Freiheitsrechte bezeichnet werden, wohingegen andere die sozialen Beziehungen berührenden Verfassungsprinzipien weniger als „Rechte“ denn als objektive Regeln zu analysieren sind, die aufgrund ihrer Unbestimmtheit über nur schwache normative Dichte verfügen und deswegen meist in Form von Staatszielen der Rechtfertigung von Freiheitsbeschneidungen dienen. Alles in allem ist der Unterschied zwischen der deutschen Formel des „Sozialstaats“ und der französischen Rechtsprechung zu genannten sozialen „Rechten“ recht gering: die sozialen „Rechte“ oder besser „Staatsziele“, die von der französischen Verfassungsordnung garantiert werden, stellen lediglich eine Kasuistik der Generalklausel der „sozialen Republik“ zusammen, ohne jedoch im Grundsatz bestimmte subjektive Ansprüche begründen zu können. Hinzu kommt, dass die durch das Völkervertragsrecht gewährleisteten „sozialen Rechte“, so die Fachgerichte, regelmäßig keine unmittelbare Wirkung entfalten können, da ihre Durchsetzung eine interpositio legislatoris erfordere. Letzten Endes bilden die so genannten sozialen „Rechte“ einen Gesamtkomplex verhältnismäßig vage formulierter und an den Gesetzgeber gerichteter Zielbestimmungen, deren normatives Gewicht im französischen Rechtssystem äußerst gering bleibt.[218]

§ 2 Grundlagen und Grundzüge staatlichen Verfassungsrechts: Frankreich› IV. Fazit: Die Fünfte Republik zwischen Normalisierung und nationaler Besonderheit

IV. Fazit: Die Fünfte Republik zwischen Normalisierung und nationaler Besonderheit

110

Das französische Verfassungssystem stellt in der Landschaft westlicher Demokratien sicherlich eine Ausnahme dar. Dieses einzigartige System, das in Form eines autoritären Republikanismus aus der Taufe gehoben wurde und einer starken Mystik des Chefs verhaftet blieb, konnte im Lichte der Vergangenheit seines federführenden Gründervaters nicht einfach in die Form faschistischer Regime oder autoritärer Regierungen gegossen werden. In seinem Ursprung war das System ein Amalgam aus traditionellen Wertvorstellungen der Republik und autoritären Ideen, daher auch der hier verwendete Begriff des „autoritären Republikanismus“. Im Laufe der Zeit, insbesondere nach General de Gaulles Amtszeit sowie einigen Wechselfolgen und Perioden der Cohabitation , haben sich die einzigartigen Züge des Systems vor dem Hintergrund des europäischen Aufbaus und der Verfestigung der Herrschaft der EMRK zweifelsohne abgeschwächt. Allerdings scheint dieser verfassungsrechtliche Normalisierungsprozess im Wesentlichen das materielle Verfassungsrecht zu berühren, d.h. die Reichweite der verfassungsrechtlichen Gewährleistung von Grundrechten. In institutioneller Hinsicht bleibt die Fünfte Republik eine Besonderheit, insbesondere aufgrund des großen Gewichts des Präsidentenamtes, aber auch aufgrund der in Europa einzigartigen Organisierung der Verfassungsgerichtsbarkeit.

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Diese besondere Form der Verfassungsgerichtsbarkeit belegt das traditionelle Problem Frankreichs, die gerichtliche Kontrolle der öffentlichen Gewalt zuzulassen und zu organisieren. Die besondere Organisation der Verwaltungsgerichtsbarkeit und vor allem des Conseil d’État , der nach dem Prinzip der funktionalen Dualität gleichermaßen Berater und Richter der Exekutive ist, rührt von ebendieser Schwierigkeit her, die bis auf die Französische Revolution zurückverfolgt werden kann und im Grunde Ausdruck des historisch schwachen Einflusses liberaler Ideen auf die französischen Institutionen ist. Die Fünfte Republik bildet keine Ausnahme von dieser Regel.

112

Allerdings lässt die Europäisierung durch die Europäische Union und den Mechanismus der EMRK, obgleich sie sich zunächst und unmittelbar auf das materielle Verfassungsrecht auswirkt, die institutionellen Systeme der EU-Mitgliedstaaten nicht unberührt. Bemerkbar macht sich das vor allem bei den Rechtsschutzmechanismen und -verfahren. Wenngleich das Prinzip der funktionalen Dualität noch aufrechterhalten wird, so hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit beachtliche Veränderungen und Brüche mit überkommenen Prinzipien erfahren, welche die traditionell autoritäre Konzeption der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Ausdruck brachten. Das Gesetz vom 8. Februar 1995 entzieht dem traditionellen Prinzip der Rechtsprechung, wonach die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Verwaltung keine Anordnung erteilen darf, weitestgehend die Grundlage; mit dem Gesetz vom 30. Juni 2000 wird ein Eilverfahren eingeführt, das jedem von einer schweren und offensichtlich unrechtmäßigen Verletzung seiner Grundrechte Betroffenen ermöglicht, die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem Antrag anzurufen, diese Verletzung einzustellen. Diese Veränderungen bringen den Einfluss europäischer Notwendigkeiten auf das französische Rechtsprechungssystem zum Ausdruck. Im Procola -Urteil vom 28. September 1995 hat der EGMR bekanntermaßen das Prinzip der funktionalen Dualität zumindest in Frage gestellt.[219] Das institutionelle System Frankreichs löst sich im Bereich des Rechtsschutzes langsam, aber sicher, von seinem splendide isolement .

113

Doch zeitigt die Entwicklung zu einem europäischen Rechts- und Verfassungsraum darüber hinaus diffuse Folgen, die nicht zu unterschätzen sind. 1958 begründeten die Gegner der Verfassung ihre Stellung in weitem Maße auf der parlamentarischen Tradition Frankreichs. Heute mehren sich die Rufe nach einer Sechsten Republik,[220] wobei die Kritiker des Systems sich dabei auf die zunehmende Kenntnis anderer europäischer Verfassungssysteme berufen. Verfassungsrechtliche Kenntnisse europäischer Dimension bilden und verbreiten sich nicht nur innerhalb der juristischen Fakultäten, sondern auch durch die wachsende Zahl offizieller Institutionen und informeller Treffen von Repräsentanten der großen nationalen Institutionen. Weder kann der Umfang dieser Kenntnisse quantifiziert, noch deren Entwicklung vorhergesehen werden; sicher ist jedoch, dass die Fortschritte in der europäischen Integration das Interesse am Verfassungsrecht und öffentlichen Recht der europäischen Staaten erheblich verstärkt haben. Dies reicht zur Infragestellung der Auffassung, die bis in die 1980er Jahre als Tatsache galt, mit der bemerkenswerten Anpassung einer Linksregierung an die autoritären Institutionen von 1958 seien diese dauerhaft gefestigt worden, sodass de Gaulles Verfassung der institutionellen Instabilität endgültig habe Einhalt gebieten können. Heute hat diese Auffassung augenscheinlich an Bedeutung verloren, zumal die ausländischen Beispiele und die Funktionsstörungen des französischen Systems die Frage aufwerfen, ob auf den so radikal rationalisierten Parlamentarismus der Fünften Republik nicht ein vernünftiger Parlamentarismus folgen sollte,[221] oder das Präsidialsystem im Gegenteil nicht ausgebaut und ein Regime à l’américaine geschaffen werden sollte, das der undurchsichtigen Kompetenzverteilung an der Spitze der Exekutive ein Ende setzt.[222] Zwar bleibt die Zahl der Rufe nach einer Sechsten Republik – sei es einer parlamentarischen, sei es einer präsidentiellen – noch recht überschaubar, doch befindet sich die Forderung nach einer tief greifenden Renovierung der Fünften Republik in aller Munde. Die Annahme des Quinquennat war Reaktion auf diese Forderung, der Ausbau der Dezentralisierung ebenso. Die mit der Verfassungsreform von 1995 kaum in Angriff genommene Aufwertung der Parlamentsrechte stellt wohl die größte Baustelle einer möglicherweise bevorstehenden Modernisierung der Fünften Republik dar. Darüber hinaus bedarf auch der Conseil constitutionnel einer tief greifenden Reform. Eine Abschaffung der Direktwahl des Präsidenten, die stellenweise mit beträchtlichen Schwächungen des Systems einhergeht, wäre – ungeachtet der mit einer solchen Reform verfolgten Ziele – insofern unmöglich, als sie von der öffentlichen Meinung als eine der wichtigsten demokratischen Errungenschaften betrachtet wird. Dies wird – zumindest mittelfristig – die wohl bedeutendste Hürde jeglicher Modernisierung und Normalisierung des französischen Regimes innerhalb des europäischen Rechtsraumes bleiben.[223]

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