Beispiel
Verpflichtet sich ein Ehegatte zur Übereignung eines Grundstücks, das im Wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt, ohne dass dies der Vertragspartner weiß, so bedarf auch das Erfüllungsgeschäft trotz zwischenzeitlich erlangter Kenntnis des Dritten nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten.
103
Beweispflichtig für das Vorliegen der Kenntnis des Vertragspartners ist der Ehegatte, der sich auf die Zustimmungspflicht beruft, also in der Regel der nicht verfügende Ehegatte.
cc) Folgen bei fehlender Einwilligung
104
Die Zustimmung des anderen Ehegatten ist als Einwilligung grundsätzlich vor Abschluss des Rechtsgeschäfts zu erklären. Fehlt die Zustimmung, ist ein einseitigesRechtsgeschäft nach § 1367 (endgültig) unwirksam, also nichtig.
105
Ein Vertrag, der ohne Zustimmung des anderen Ehegatten geschlossen wurde, ist schwebend unwirksam. Er wird nach § 1366 Abs. 1 wirksam, wenn die Genehmigung von dem anderen Ehegatten erteilt wird. Der Dritte kann den Schwebezustand dadurch beenden, dass er den vertragsschließenden Ehegatten auffordert, die Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von 2 Wochen erklärt, gilt sie als verweigert, § 1366 Abs. 3. Die Verweigerung der Genehmigung hat die Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge, § 1366 Abs. 4. Entspricht das von dem verfügenden Ehegatten abgeschlossene Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Familiengerichtauf seinen Antrag hin die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe der Erklärung verhindert ist und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, § 1365 Abs. 2. Ein ausreichender Grund für die Zustimmungsverweigerung liegt vor, wenn durch das Rechtsgeschäft der Zugewinnausgleich des zustimmungsberechtigten Ehegatten gefährdet wird.[18]
106

Wird die Ehe während des Schwebezustands geschieden, so wird der Vertrag nicht nach § 185 Abs. 2 Alt. 2 analog mit der Rechtskraft der Scheidung wirksam (Konvaleszenz). Das gilt auch dann, wenn der Vertrag während der Trennungszeit der Ehegatten geschlossen worden, da § 1365 bis zur Scheidung anwendbar ist.
Hinweis
Hier käme nur eine analoge Anwendung des § 185 Abs. 2 Alt. 2 in Betracht, da der – über sein ganzes Vermögen verfügende – Ehegatte kein Nichtberechtigter ist, sondern lediglich der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf. Das Wirksamwerden der – ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten vorgenommenen – Verfügung kann sich auch nach der Scheidung auf das Bestehen und auf die Höhe des Zugewinnausgleichsauswirken. Würde die Verfügung mit der Scheidung rückwirkend wirksam werden, so wäre das für die Berechnung des Zugewinnausgleichs maßgebende Endvermögen des verfügenden Ehegatten zu dem nach § 1384 maßgeblichen Stichtag um den Wert des Verfügungsgegenstands verringert und damit sein Zugewinn entsprechend geschmälert. Eine Konvaleszenzkann in diesen Fällen nur eintreten, wenn aus Rechtsgründen ein Zugewinnausgleich nicht besteht, weil auf ihn verzichtet wurde oder er verjährt ist.[19]
107
Gleiches gilt, wenn der verfügende Ehegatte während des Schwebezustands stirbt. Auch hier tritt wegen des Schutzzwecks des § 1365 keine Konvaleszenzein. Denn auch in diesem Fall kann der überlebende Ehegatte seine Zugewinnausgleichsansprüche i.S.v. § 1371 nicht verwirklichen, wenn der verstorbene Ehegatte über sein gesamtes Vermögen verfügt hat.
108
Stirbt dagegen der zustimmungsberechtigte Ehegatte während des Schwebezustands, so wird der Vertrag mit Wirkung für die Zukunft ex nuncwirksam. Das gilt auch dann, wenn der verfügende Ehegatte nicht Alleinerbe des zustimmungsberechtigten Ehegatten wird. Das Zustimmungsrecht des überlebenden Ehegatten wird als ein höchstpersönlichesund unvererbliches Rechtangesehen. Es erlischt mit dem Tod des zustimmungsberechtigten Ehegatten und geht nicht auf seine Erben über.[20] Das gilt allerdings nur, wenn der Schwebezustand im Zeitpunkt des Todes noch bestand. Ist der Schwebezustand bereits vor dem Tod dadurch beendet worden, dass der Ehegatte die Genehmigung verweigert hat, ist der Vertrag nach § 1366 Abs. 4 unwirksam.[21]
109
Wird ein unter § 1365 fallendes Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft nach Rechtskraftder Scheidungabgeschlossen, bedarf es nicht mehr der Zustimmung des anderen Ehegatten, da die Vorschrift des § 1365 eine bestehende Ehe voraussetzt.[22]
110
Nach § 1385 Nr. 2 steht dem Ehegatten ein Anspruch auf einen vorzeitigen Zugewinnausgleichzu, wenn der andere Ehegatte ein Rechtsgeschäft der in § 1365 bezeichneten Art ohne seine Zustimmung vorgenommen hat.
b) Verfügungen über Haushaltsgegenstände, § 1369
111
Zustimmungsbedürftige Verpflichtung oder Verfügung über Haushaltsgegenstände, §§ 1369, 1366
I. Rechtsgeschäft über Haushaltsgegenstand des handelnden Ehegatten
Verträge über Anwartschaftsrechte Rn. 114
Verträge über Haushaltsgegenstände des anderen Ehegatten Rn. 115
II. Allgemeine Wirksamkeitsvoraussetzungen (z. B. Übergabe bei § 929)
III. (Schwebende) Unwirksamkeit nach §§ 1369, 1366 Abs. 1, Abs. 4?
1.Wirksame Ehe und Güterstand der Zugewinngemeinschaft
2.(Keine) Einwilligung des Ehegatten, § 1369 Abs. 1?
Einwilligung nur zu Verpflichtungsgeschäft Rn. 112
3.(Verweigerung der) Genehmigung?
a)Genehmigung gegenüber handelndem Ehegatten?
(Achtung: Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 3 S. 1?)
b)Altern.: Genehmigung gegenüber Vertragspartner?
c)Gerichtlicher Zustimmungsbeschluss gem. § 1369 Abs. 2? (Achtung: Unwirksamkeit nach § 1366 Abs. 3 S. 3?)
d)(Kein) vorheriger Widerruf des anderen Teils nach § 1366 Abs. 2?
Scheidung oder Tod während Schwebezustand Rn. 104
Nach § 1369 Abs. 1 kann ein Ehegatte über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushaltsnur verfügen und sich hierzu verpflichten, wenn der andere Ehegatte zustimmt. Die h.M.[23] wendet § 1369 auch während des Getrenntlebens für diejenigen Haushaltsgegenstände an, die bereits vor der Trennung zum ehelichen Hausrat gehört haben.
Hinweis
Die Vorschrift des § 1370 a.F., der bei der Ersatzanschaffung von Haushaltsgegenständen eine dingliche Surrogation anordnete, wurde im Rahmen der Einführung des FamFG gestrichen.
112
Nach seinem Wortlaut erfordert § 1369 – anders als § 1365 – die Zustimmung des anderen Ehegatten sowohl für das Verpflichtungsgeschäft wie auch für das Verfügungsgeschäft. Für die unterschiedliche Behandlung ist nach der h.M.[24] indes kein Grund ersichtlich. Gestützt wird dies darauf, dass eine solche Zustimmungspflicht des anderen Ehegatten die Familie nicht schützen könne, da dem Vertragspartner gegen den Ehegatten ein Schadensersatzanspruch zustehe, wenn der andere Ehegatte zunächst die Zustimmung zu dem Verpflichtungsgeschäft erteilt habe und dann zu dem Verfügungsgeschäft verweigere. Die h.M. geht von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers aus, und lässt es ausreichen, dass der andere Ehegatte seine Zustimmung zu dem Verpflichtungsgeschäft erteilt hat.
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