125
Hat ein Ehegatte einen größeren Zugewinn erzielt, so hat derjenige mit dem geringeren Zugewinn gegen den anderen einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchauf Zahlung der Hälftedes Überschusses § 1378 Abs. 1.
Beispiel
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Ehemann |
Ehefrau |
Anfangsvermögen |
10 000 € |
30 000 € |
Endvermögen |
100 000 € |
60 000 € |
Zugewinn |
90 000 € |
30 000 € |
Ausgleichsanspruch:Zugewinn Ehemann von 90 000 € – Zugewinn Ehefrau von 30 000 € = 60 000 € : 2 = 30 000 €.
Der Ausgleichsanspruch der Ehefrau beträgt damit 30 000 €.
Hinweis
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs berechnet sich damit wie folgt:
(Höherer Zugewinn – niedriger Zugewinn) : 2 = Höhe des Ausgleichsanspruchs
126
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als sein Anfangsvermögen, so findet kein Verlustausgleich statt. Wegen des in § 1373 enthaltenen Gesetzeswortlauts „übersteigt“kann der Zugewinn nicht negativsein[45].
Beispiel
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Ehemann |
Ehefrau |
Anfangsvermögen |
30 000 € |
30 000 € |
Endvermögen |
10 000 € |
60 000 € |
Zugewinn |
0 € |
30 000 € |
Ausgleichsanspruch:Zugewinn der Ehefrau von 30 000 € – Zugewinn des Ehemanns von 0 € = 30 000 € : 2 = 15 000 €.
Der Zugewinnanspruch des Ehemannes beträgt damit 15 000 €.
127
Für die Ermittlung des Zugewinns ist zunächst das jeweilige Anfangs-und Endvermögenzu ermitteln. Nach §§ 1377 Abs. 2, 1035 S. 3 kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten verlangen, dass ein Inventar über das Anfangsvermögen durch einen Notar aufgenommen wird. Diese Verpflichtung ist eine unvertretbare Handlung, die nach § 120 FamFG, § 888 ZPO vollstreckt werden kann.
128
Anfangsvermögenist nach § 1374 das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstands gehört. Soweit die Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen haben, ist in der Regel der Zeitpunkt der Eheschließung für den Eintritt des Güterstands maßgebend. Haben die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung im Rahmen eines Ehevertrages Gütertrennung vereinbart und heben sie im Laufe der Ehe den vereinbarten Güterstand durch einen weiteren Ehevertrag wieder auf, indem sie den gesetzlichen Güterstand vereinbaren, ist für das Anfangsvermögen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Ehevertrages abzustellen.
129
Zu den zu berücksichtigenden Aktivazählen alle dem Ehegatten am Stichtag zustehenden rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, d.h. also neben den einem Ehegatten gehörenden Sachen alle ihm zustehenden objektiv bewertbaren Rechte, die bei Eintritt des Güterstandes bereits bestanden haben.[46] Dazu gehören unter anderem auch geschützte Anwartschaften mit ihrem gegenwärtigen Vermögenswert sowie vergleichbare Rechtspositionen, die einen Anspruch auf eine künftige Leistung gewähren, sofern diese nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig und nach wirtschaftlichen Maßstäben (notfalls durch Schätzung) bewertbar sind.[47]
130
Nicht zum Anfangsvermögengehören alle vor dem Stichtagbegründeten Rechts- und Dauerschuldverhältnisse, die Ansprüche auf künftig fällige, wiederkehrende Einzelleistungen (Arbeitsentgelt, Besoldung, Unterhaltsleistungen) begründen. Ein güterrechtlicher Ausgleich findet ebenfalls nicht statt, soweit eine Vermögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen wird.[48] Auch Hausrat, der nach §§ 1568a ff. verteilt wird, und Anwartschaften, die durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen werden, fallen nicht in das Anfangsvermögen.
131
Die Wertermittlungdes Anfangsvermögens erfolgt nach §§ 1376 Abs. 1. Danach wird bei der Berechnung des Anfangsvermögens der Wert zugrunde gelegt, den das Vermögen im Zeitpunkt des Eintritts in den Güterstand hatte. Für den Wert des Vermögens, das dem Anfangsvermögen zuzurechnen ist, ist der Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend.
132
Vom Wert des Aktivvermögenssind alle am Stichtag vorhandenen Verbindlichkeitenaller Art abzuziehen, also sowohl öffentlich-rechtliche wie private Schulden, Steuern und Abgaben, wie private Lasten. Die Verbindlichkeiten müssen am Stichtag schon entstanden , aber noch nicht fällig sein.[49]
Hinweis
Bis zum 30.8.2009 war durch § 1374 Abs. 1. Hs. 2 die Abzugsfähigkeit der Verbindlichkeiten beschränkt auf die Höhe des Aktivvermögens. Das Anfangsvermögen konnte daher nur den Wert Null haben. Damit wurde bezweckt, dem Ausgleichsschuldner beim Zugewinnausgleich mindestens die Hälfte seines Zugewinns zu belassen.[50] Nach Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB gilt die alte Rechtslage weiter, wenn der Scheidungsantrag vor dem 1.9.2009 anhängig gemacht wurde. Das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6.7.2009[51] hat die Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Verbindlichkeiten beseitigt; es wurde § 1374 Abs. 1 Hs. 2 aufgehoben und in dem neu eingefügten § 1374 Abs. 3 klargestellt, dass Verbindlichkeiten über die Höhe des Anfangsvermögens hinaus abgezogen werden können. Als Konsequenz des Halbteilungsgrundsatzes wird daher nunmehr für die Berechnung des Zugewinnausgleichs auch ein negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Verbindlichkeiten sind bei der Berechnung des Anfangsvermögens abzuziehen, sofern sie am Stichtag bereits vorhanden waren. Auf deren Fälligkeit kommt es nicht an.[52] Auch wenn sich dadurch an den Haftungsverhältnissen im Außenverhältnis nichts ändert, wird damit der wirtschaftliche Erfolg aus der Ehezeit zur Hälfte auf die Ehegatten verteilt.[53]
Beispiel
Der Ehemann hat im Zeitpunkt der Eheschließung Schulden in Höhe von 200 000 €. Das Anfangsvermögen der Ehefrau beträgt 5000 €. Während der Ehezeit tilgt der Ehemann seine Verbindlichkeiten und hat im Zeitpunkt der Scheidung ein Endvermögen von 0 €. Die Ehefrau verfügt über ein Endvermögen in Höhe von 20 000 €. Nach altem Recht hätte der Ehemann gegen die Ehefrau einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 7500 € (20 000 € [Endvermögen] – 5000 € [Anfangsvermögen] = 15 000 € : 2) gehabt. Dieses Ergebnis wurde als ungerecht empfunden, weshalb § 1374 Abs. 1 Hs. 2 gestrichen wurde. Stattdessen bestimmt § 1374 Abs. 3, dass Verbindlichkeiten auch über die Höhe des Vermögens hinaus abgezogen werden können, so dass das Anfangsvermögen auch negativ sein kann. Danach beträgt der Zugewinn des Ehemannes 200 000 €, da er während der Ehezeit Verbindlichkeiten in dieser Höhe getilgt hat. Der Ehefrau stünde daher ein Zugewinnausgleich in Höhe von 92 500 € (200 000 € [Zugewinn des Mannes] – 15 000 € [Zugewinn der Frau] = 185 000 € : 2) zu. Der Ausgleichanspruch der Ehefrau ist nach § 1378 Abs. 2 S. 1 indes auf die Hälfte des Vermögens beschränkt, über das der Ehemann am Stichtag verfügt. Da dieses im Beispielsfall 0 € beträgt, steht der Ehefrau kein Zugewinnausgleich zu. Im Gegensatz zur alten Regelung steht in diesem Fall aber auch dem Ehemann gegenüber der Ehefrau kein Zugewinnausgleich zu.
133
Während nach der alten Rechtslage jeder Ehegatte die Höhe seines Anfangsvermögen beweisen musste, wird nunmehr nach § 1377 Abs. 3 i.S.v. § 292 S. 1 ZPO gegenüber dem anderen Ehegatten widerlegbar vermutet, dass das Anfangsvermögen der Ehegatten null beträgt, wenn sie gemäß § 1377 Abs. 1, Abs. 2 kein Vermögensverzeichnis erstellt haben. Nach § 1379 Abs. 1 Nr. 2 steht jedem Ehegatten nach der Beendigung des Güterstands ein Auskunftsanspruch über die Höhe des Anfangsvermögens zu.
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