Ute Brenneisen - Familien- und Erbrecht

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Der Inhalt:
Das Skript behandelt die für das Erste Staatsexamen in der Pflichtfachprüfung relevanten Bereiche des Familienrechts sowie des Erbrechts: im Teil «Familienrecht» werden die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, eheliches Güterrecht, Scheidungsgründe und Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft, Abstammung, Unterhaltspflicht unter Verwandten und Ehegatten und die elterliche Sorge dargestellt. Der Teil «Erbrecht» stellt die gesetzliche Erbfolge, Verfügungen von Todes wegen, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbengemeinschaft und die Wirkungen des Erbscheins dar.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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1. Teil Familienrecht› C. Die Ehe› VII. Eheliche Unterhaltspflichten

VII. Eheliche Unterhaltspflichten

79

Durch die Ehe ergeben sich drei unterschiedliche Arten von Unterhaltsansprüchen:

Bild vergrößern 80 Die Voraussetzungen des Scheidungsunterhalts werden in - фото 18

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80

Die Voraussetzungen des Scheidungsunterhalts werden in Zusammenhang mit den Rechtsfolgen der Scheidung dargestellt.

1. Familienunterhalt

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Nach § 1360 S. 1 sind die Ehegatten während der Ehe gegenseitig verpflichtet, für ihren angemessenen Lebensbedarf und für den Lebensbedarf der gemeinsamen Kinder zu sorgen. Anspruchsberechtigt ist jeder Ehegatte, so dass der Kindesunterhalt im eigenen Namen von einem Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden kann.

Aus der Vorschrift des § 1360 ergibt sich aber kein eigener Anspruch der Kinder gegen die Eltern. Der Unterhaltsanspruch der Kinder ist in §§ 1601 ff. geregelt. Der aus § 1360 S. 1 sich ergebende Unterhaltsanspruch kann nach § 1360 S. 2 auch in Natur in Form der Haushaltsführunggeleistet werden (siehe oben unter Rn. 32). Nach § 1360a Abs. 2 S. 2 ist das dafür erforderliche Haushaltsgeld von dem anderen Ehegatten vorzuleisten. Zu dem Anspruch auf Familienunterhalt gehört auch das Taschengeld des den Haushalt führenden Ehegatten.

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Ein Verzicht auf den Familienunterhaltist für die Zukunft nicht möglich§§ 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1. Für die Vergangenheit kann Familienunterhalt nur unter den Voraussetzungen des § 1613 i.V.m. § 1360a Abs. 3 gefordert werden. Leistet ein Ehegatte mehr Unterhalt als er verpflichtet ist, ist nach § 1360b im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen. Die Vorschrift ergänzt §§ 685 Abs. 1, 814. Nach § 1360a Abs. 4 hat ein Ehegatte, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits in einer persönlichen Angelegenheit zu tragen, einen Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf einen Vorschuss der Prozesskosten.[74]

2. Trennungsunterhalt

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Im Fall der Trennung der Ehegatten tritt nach §§ 1361 Abs. 1 S. 1, 1361 Abs. 4 S. 1, S. 2 an die Stelle des Familienunterhalts der Trennungsunterhalt, der bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden kann. Ein Getrenntleben i.S.v. § 1567 liegt vor, wenn die Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft aufgegeben haben. Davon ist auszugehen, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht (objektives Element)und ein Ehegatte sie auch erkennbar nicht mehr herstellen will (subjektives Element). Bei dem Trennungswillen handelt es sich um einen natürlichen Willen, für den eine Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich ist.[75] Führen die Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt mehr und bestehen zwischen ihnen auch keine persönlichen Beziehungen mehr, so kann ein Getrenntleben auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung möglich sein.[76] Ein Getrenntleben der Ehegatten liegt dagegen nicht vor, wenn die Ehegatten nur aus beruflichen Gründen getrennte Wohnsitze haben oder sich ein Ehegatte längere Zeit in einem Sanatorium oder in einer Haftanstalt aufhält. In diesen Fällen fehlt es an dem subjektiven Willen der Ehegatten, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzugeben.

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Ein Anspruch auf Gewährung von Trennungsunterhalt setzt voraus, dass der Ehegatte bedürftigist. Das ist nicht der Fall, wenn der Ehegatte aus eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.[77] Die Bedürftigkeit eines Ehegatten kann nach § 1361 Abs. 2 dadurch gemindert sein, dass er es unterlässt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuführen. Im Rahmen des Trennungsunterhalts sind jedoch geringere Anforderungen an die Erwerbspflicht des bedürftigen Ehegatten zu stellen, da vor Rechtskraft der Scheidung die eheliche Solidargemeinschaft noch besteht.[78] Einkünfte aus einer überobligationsmäßigen Tätigkeit muss sich der Ehegatte nicht anrechnen lassen.[79]

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Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss zudem entsprechend leistungsfähigsein. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn ihm ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, durch die sein eigener Unterhaltsbedarf nach Zahlung des Unterhalts an den bedürftigen Ehegatten gesichert ist (Selbstbehalt). Ist der Unterhaltspflichtige leistungsfähig, so hat er 3/7 seines Einkommens an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen. Er hat nicht die Hälfte seines Einkommens als Unterhalt zu zahlen, da ihm 1/7 seines Einkommens als Bonus für seine Erwerbstätigkeit zu belassen ist.

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Der Anspruch auf Trennungsunterhalt ist auf Zahlung einer Geldrentegerichtet. Die Vorschrift des § 1361 Abs. 4 verweist auf § 1360a Abs. 3, Abs. 4, so dass die im Rahmen des Familienunterhalts gemachten Ausführungen zu dieser Norm auch für den Trennungsunterhalts gelten.

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Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die von dem in der Ehe verfügbaren Einkommen geprägt werden. Dabei ist nicht auf den Zeitpunkt der Trennung, sondern auf die jeweils aktuellen Einkommensverhältnisse abzustellen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Einkommensverlust des unterhaltspflichtigen Ehegatten auf einer freiwilligen beruflichen oder wirtschaftlichen Disposition beruht. In diesen Fällen wird ihm ein fiktives Einkommenunterstellt.[80] Zu dem Unterhaltsanspruch gehört auch der Vorsorgeunterhalt für die Übernahme der Kosten, die für eine angemessene Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit entstehen, § 1361 Abs. 1 S. 2. Der Unterhaltsanspruch umfasst auch einen etwaigen Sonderbedarf, §§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4.

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Nach § 1361 Abs. 3 findet im Rahmen des Trennungsunterhalts auch die Vorschrift des § 1579 Nr. 2–7 Anwendung. Danach kann der Unterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich beschränkt werden, wenn die in § 1579 Nr. 2–7 aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Da § 1361 Abs. 3 nicht auf § 1579 Nr. 1 verweist, kann auch nach kurzer EheTrennungsunterhalt verlangt werden.

3. Hausrat und Ehewohnung während des Getrenntlebens

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Jeder Ehegatte kann bei der Trennung nach § 1361a Abs. 1 S. 1 die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten verlangen. Der Eigentümer ist allerdings verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Hausrats benötigt und die Überlassung der Billigkeit entspricht, § 1361a Abs. 1 S. 2. Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen Ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt, § 1361a Abs. 1 S. 2. Soweit die Ehegatten sich nicht einigen können, kann eine gerichtliche Entscheidung nach §§ 200 ff. FamFG erfolgen.

90

Ein Ehegatte kann die Zuweisung der Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung nach § 1361b Abs. 1 S. 1 verlangen, soweit dies unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann sich daraus ergeben, dass das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist, § 1361b Abs. 1 S. 2. Der aus der Wohnung weichende Ehegatte kann nach § 1361b Abs. 3 einen Entschädigungsanspruch haben. Auch hinsichtlich der Ehewohnung kann eine gerichtliche Entscheidung nach den §§ 200 ff. FamFG ergehen.

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