Ute Brenneisen - Familien- und Erbrecht

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Der Inhalt:
Das Skript behandelt die für das Erste Staatsexamen in der Pflichtfachprüfung relevanten Bereiche des Familienrechts sowie des Erbrechts: im Teil «Familienrecht» werden die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, eheliches Güterrecht, Scheidungsgründe und Unterhalt des geschiedenen Ehegatten, allgemeine Vorschriften über Verwandtschaft, Abstammung, Unterhaltspflicht unter Verwandten und Ehegatten und die elterliche Sorge dargestellt. Der Teil «Erbrecht» stellt die gesetzliche Erbfolge, Verfügungen von Todes wegen, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Erbengemeinschaft und die Wirkungen des Erbscheins dar.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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1. Mitverpflichtung und Mitberechtigung des anderen Ehegatten

57

Durch den Abschluss eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.[43] Im Unterschied zur rechtsgeschäftlichen Vertretungder §§ 164 ff. wird nach § 1357 ein Dritter verpflichtet, obwohl die Willenserklärung nicht in dessen Namen abgegebenwird. Es handelt sich bei § 1357 um eine gesetzliche Mitverpflichtungsermächtigung (Schlüsselgewalt).

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Die Mitverpflichtung des anderen Ehegatten bezieht sich nach h.M.[44] nur auf obligatorische Ansprüche. Durch Rechtsgeschäfte, die im Rahmen der Schlüsselgewalt abgeschlossen werden, entsteht kein Miteigentumder Ehegatten an dem Kaufgegenstand. Die dingliche Rechtslage bestimmt sich vielmehr nach den sachenrechtlichen Regelungen. Ansonsten wäre die Vorschrift des § 1357 mit den wesentlichen Prinzipien des gesetzlichen Güterstandes (vgl. §§ 1363 Abs. 2, 1364) und mit dem von den Ehegatten vereinbarten Güterrecht nicht zu vereinbaren.[45]

a) Gesamtschuldverhältnis

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Bei Abschluss eines Geschäfts zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs entsteht zwischen den Ehegatten ein Gesamtschuldverhältnis.[46] Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 richtet sich die Verteilung im Innenverhältnis nach dem Unterhaltsrecht § 1360a, da zwischen den Ehegatten insoweit etwas anderes „bestimmt“ ist. Die Besonderheit des Gesamtschuldverhältnisses liegt darin, dass die Mithaftung zur Schuld desjenigen, der das Schuldverhältnis abgeschlossen hat, akzessorisch ist. Die sich aus § 1357 Abs. 1 ergebende Gesamtschuld hat Gesamtwirkung, wodurch sich die Mithaftung auch auf Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverletzungen erstreckt.[47] In analoger Anwendung des § 417 Abs. 1 S. 1 kann der mithaftende Ehegatte dem Gläubiger sämtliche Gegenrechte seines Ehegatten geltend machen, da es sich um einen gesetzlichen Schuldbeitritthandelt.

b) Gesamtgläubigerschaft

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Umstritten ist, ob die Ehegatten bei Abschluss eines Geschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs Mitgläubigeri.S.v. § 432[48] oder Gesamtgläubigernach § 428 sind.[49] Die Anwendung des § 428 erscheint interessengerechter, da § 432 nach der Gesetzessystematik subsidiär ist.[50] Im Übrigen kann sich durch die Anwendung des § 432 das Schuldverhältnis unterschiedlich rechtlich entwickeln, was durch § 429 Abs. 3 bei der Annahme einer Gesamtgläubigerschaft nicht möglich ist.

Hinweis

Der Ehegatte, der den anderen mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betraut, muss sich das in diesem Rahmen erlangte Wissen (§§ 819, 932, 990) des anderen Ehegatten nach § 166 zurechnen lassen.[51]

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Ungeklärt ist auch die Ausübung von sekundären Gläubigerrechten. Rechtsdurchsetzungshandlungen (Mahnung, Fristsetzung), kann jeder Ehegatte mit Wirkung für den anderen Ehegatten ausüben. Umstritten ist, ob Gestaltungsrechte, die dem Schutz der Privatautonomie oder der Sicherung der Entscheidungsfreiheit dienen (Anfechtung, Rücktritt, Widerruf) nur der kontrahierende Ehegatte mit Wirkung für den anderen Ehegatten ausüben kann. Dafür spricht, dass nach § 143 nur derjenige anfechtungsberechtigt ist, der die Willenserklärung abgegeben hat. Die umfängliche Mitverpflichtung des nicht kontrahierenden Ehegatten nach § 1357 Abs. 1 S.2 umfasst nach h.M.[52] auch das Recht, die Gestaltungsrechte alleine geltend zu machen. Folgt man der Mindermeinung, so kann der andere Ehegatte die Leistung analog §§ 770, 1137 Abs. 1 S. 1, 1211 Abs. 1 S. 1 verweigern, solange der kontrahierende Ehegatte zur Ausübung der Gestaltungsrechte berechtigt ist.[53]

2. Voraussetzungen der Mitverpflichtung

a) Wirksame Ehe

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Für die Annahme einer Mitverpflichtung des anderen Ehegatten muss eine wirksame Ehebestehen.

JURIQ-Klausurtipp

In einer Klausur ist für den Fall, dass vor der Hochzeit ein Angebot zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts gemacht worden ist, genau zu prüfen, in welchem Zeitpunkt das Rechtsgeschäft angenommen worden ist. Die Vorschrift des § 1353 findet keine Anwendung, wenn das Rechtsgeschäft vor der Eingehung der Ehe abgeschlossen worden ist.

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Auch bei einer aufhebbaren Ehefindet § 1357 Anwendung. Erst mit Rechtskraft des Urteils, das die Ehe aufhebt, ist die Ehe unwirksam § 1313 S. 2.

b) Kein Ausschluss nach §§ 1357 Abs. 2, 1412

64

Interne Beschränkungen der Ehegatten untereinander oder ein Ausschluss der Haftung aus § 1357 Abs. 1 im Innenverhältnis wirken nach außen nur, wenn sie im Güterrechtsregistereingetragen sind, §§ 1357 Abs. 2, 1412.

c) Kein Getrenntleben, § 1357 Abs. 3

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Nach § 1357 Abs. 3 findet die Vorschrift des § 1357 keine Anwendung, wenn die Ehegatten getrennti.S.v. § 1567 leben. Nach h.M.[54] liegt ein Getrenntleben der Ehegatten auch dann vor, wenn die Ehegatten noch in einer Wohnung leben, aber einen getrennten Haushalt führen. Dagegen tritt ein Verlust der Schlüsselgewalt nicht dadurch ein, dass die Ehegatten nur vorübergehend getrennt sind. Entscheidend für eine Trennung ist der beiderseitige Wille der Ehegatten, die häusliche Lebensgemeinschaft nicht mehr aufrechterhalten zu wollen.

Beispiel

An einem solchen Willen fehlt es und ein Getrenntleben scheidet aus, wenn ein Ehegatte einen längeren Aufenthalt in einem Sanatorium hat oder bei einer vorübergehenden Tätigkeit eines Ehegatten im Ausland.

d) Rechtsgeschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

66

Die aus § 1357 sich ergebende Verpflichtungsermächtigung bezieht sich nur auf solche Rechtsgeschäfte, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familieerforderlich sind. Der Lebensbedarf ist ein Begriff aus dem Unterhaltsrecht(§§ 1360a, 1610). Er erfasst alle Rechtsgeschäfte des unmittelbaren Bedarfs (Ernährung, Kleidung, Miete, Heizkosten etc.) und des persönlichen Bedarfs (Bücher, Genussmittel, Kurzreisen), für die wegen des Umfangs des Rechtsgeschäfts eine vorherige Verständigung der Ehegatten nicht stattfindet.

картинка 14

Angemessenist die Deckung des Lebensbedarfs, wenn sie nach Art und Umfang den durchschnittlichen Gebrauchsgewohnheiten einer Familie in vergleichbarer sozialer Lage entspricht.

Für die Beurteilung ist der nach außen in Erscheinung getretene Lebenszuschnitt der Familie maßgebend.[55] Rechtsgeschäfte, die den bisherigen Lebensstandard der Familie überschreiten oder die die Lebensbedingungen grundlegend ändern, unterliegen daher nicht der Schlüsselgewalt.

Bild vergrößern Beispiel Kauf eines Eigenheims Kauf eines Luxusautos oder - фото 15

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