1 ...6 7 8 10 11 12 ...17 [9]
Scalia, S. 3, 39 f.; Amar (2018), XV, XVI.
[10]
Scalia, S. 3, 40 f.; Calabresi, S. 151; Chemerinsky, S. 20 u. 23.
[11]
S. z.B. Chemerinsky, S. 20; Tribe, S. 65, 66; Lepsius (2018), S. 149, 154; Kulick , JZ 2016, 67, 71; Dworkin, S. 115, 122; Heringa , S. 9.
[12]
Scalia, S. 3, 45 f. u. 137.
[13]
Scalia, S. 3, 40 f.; Calabresi, S. 151, 155 ff.
[14]
Scalia, S. 3, 17 f., 20, 41, 132 u. 149.
[15]
Kulick , JZ 2016, 67, 71.
[16]
Kahn, Michigan Law Review 101 (2003), 2677, 2678; ähnlich Collings, S. 273, 284.
[17]
Kahn, Michigan Law Review 101 (2003), 2677, 2686 u. 2700; Dorf, S. 1, 4; Levinson, S. 124; kritisch Lepore, S. 787 f.
[18]
Ebenso Tushnet , S. 256.
[19]
Lepsius (2018), S. 149, 161 f.; 165 u. 169; Wood, S. 49, 63; Tushnet , S. 253 f.; Chemerinsky S. 26; Brugger, S. 195; Kommers/Miller, S. 72; Kulick , JZ 2016, 67, 71; Winkler , S. 271 f.; Wilkinson , Virginia Law Review 95 (2009), 253, 257; Dworkin, S. 115, 124 f.
[20]
Beispiel nach Tribe, S. 65, 70; s.a. Issacharoff, S. 19, 29.
[21]
Dworkin, S. 115, 116 f.
[22]
Tushnet , S. 230; Dworkin, S. 115, 116; Lepore, S. 684.
[23]
Tushnet , S. 259; Scalia, S. 140; Calabresi, S. 151, 162 f.; Winkler , S. 272 u. 288; Lepsius (2018), S. 149, 164; Tribe, S. 65, 82 f.; Amar (2018), XV, XXIII.
[24]
S. genauer unten B. II. 6.
[25]
Dworkin, S. 115, 118.
[26]
Chemerinsky, S. 25; Kulick , JZ 2016, 67, 70 f.
[27]
Lepsius (2018), S. 149, 157.
[28]
Tribe, S. 65, 67 f.; Dworkin, S. 115, 122; Grimm, ZfP 2019, 86, 94; ähnlich Tushnet , S. 256; Kulick , JZ 2016, 67, 71 u. 73; Kommers/Miller, S. 66 m.w.N.
[29]
Tribe, S. 65, 87 spricht von transtemporality; s.a. Kulick , JZ 2016, 67, 71; A.A. Scalia, S. 3, 40 Zweck der Verfassung besteht darin, Veränderung zu verhindern.
[30]
Amar (2018), XV, XVIII; Winkler , S. 287; Chemerinsky , S. 27.
[31]
Hierzu vertiefend u. m.w.N. Beaucamp/Beaucamp, S. 6.
[32]
Chemerinsky, S. 25; Grimm, ZfP 2019, 86, 96; Winkler , S. 281; ähnlich Kischel, S. 83.
[33]
Rede auf einem Symposium der Georgetown Universität 1985, Absatz 16, http://www.thirteen.org/wnet/supremecourt/democracy/source_document7.html
[34]
Brugger, S. 5; Lepsius (2018), S. 149, 153.
[35]
Amar (2012), S. 256.
A. Einleitung› V. Aufbau des Buches
31
Im direkt anschließenden Teil B werden zentralen Strukturen und Institutionen der US-amerikanischen Verfassung geschildert, d.h. die Staatsorganisation. Zunächst geht es um den Präsidenten (I.), dann um das höchste Gericht sowie das Jury-System (II.), anschließend um den Kongress, der aus den beiden Kammern Senat und Repräsentantenhaus besteht (III.), und das Verhältnis von Bund und Bundesstaaten (IV.). Nach einem Blick auf einige Besonderheiten des US-amerikanischen Wahlrechts (V.) werden am Ende dieses Teils die gegenseitigen Kontrollmöglichkeiten der genannten Institutionen beleuchtet (VI.). Hier finden Sie auch eine graphische Darstellung der Staatsorganisation (S. 72).
32
Teil C des Buches widmet sich ausgewählten Grundrechten der US-Verfassung. Nach einigen allgemeinen Fragen (I. u. II.) befasst sich dieser Teil zunächst mit den geschriebenen Grundrechten des 1. und 2. Zusatzartikels USC, also der Religionsfreiheit (III.), der Meinungs- und Pressefreiheit (IV.), der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (V.) und dem Recht auf Waffenbesitz (VI.). Es folgt ein Blick auf den Gleichheitsgrundsatz der US-Verfassung (VII.). Am Ende des Grundrechtsabschnitts werden die aus dem 5. und 14. Zusatzartikel USC abgeleiteten, Rechte, z.B. das Recht auf Heirat oder das Recht auf Privatsphäre (VIII.) behandelt. Das Buch schließt mit einem persönlichen Fazit (D.).
33
So oft es mir sinnvoll und hilfreich erschien, habe ich vergleichende Betrachtungen zur Verfassungsrechtslage in Deutschland angestellt. Diese sollen Bezüge herstellen sowie Ähnlichkeiten und Unterschiede herausstellen[1]. Ein umfassender Verfassungsvergleich wird aber nicht versucht, um nicht das eigentliche Thema, die Einführung in das US-amerikanische Verfassungsrecht, zu verfehlen.
[1]
Zu dieser zweiten Stufe der Rechtsvergleichung Hirschl, American Journal of Comparative Law 53 (2005), 125, 126 ff.
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung
Inhaltsverzeichnis
I. Der Präsident
II. Der Supreme Court und das Jury-System
III. Der Kongress
IV. Der US-amerikanische Föderalismus
V. Einige Besonderheiten des US-amerikanischen Wahlrechts
VI. Gegenseitige Kontrollmöglichkeiten (checks and balances)
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung› I. Der Präsident
34
Von außen betrachtet, scheint diese Institution der US-amerikanischen Verfassung die wichtigste zu sein[1]. Die Wahl eines neuen amerikanischen Präsidenten (s. hierzu Art. II, section 1 USC)[2], – eine US-amerikanische Präsident inhat es bislang noch nie gegeben –, der voraufgehende Wahlkampf und die bereits davor liegende Kandidatenauswahl sind weltweit intensiv beobachtete und kommentierte Ereignisse. Im Folgenden sollen zunächst die wesentlichen außen- und innenpolitischen Kompetenzen des US-Präsidenten vorgestellt werden (1.). Sodann werden diese mit den Befugnissen des deutschen Bundespräsidenten verglichen, wobei dieser Abschnitt auch das Veto-Recht des US-Präsidenten behandelt (2.). Anschließend geht es um das beiden Präsidentschaften gemeinsame Amtsenthebungsverfahren (3.). Sodann werden zwei Spezialfragen der US-amerikanischen Verfassung behandelt, die in Deutschland keine Parallele haben. Zum einen die Rolle des Vizepräsidenten (4.), zum anderen die Durchführungsanordnungen des Präsidenten (executive orders) (5.). Das Kapitel schließt mit einer Übersicht über die festgestellten Gemeinsamkeiten und Unterschiede (6.) sowie dem Versuch, diese zu erklären (7.).
[1]
Heringa, S. 184.
[2]
Genauer zum Wahlverfahren unter IV. 2.
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung› I. Der Präsident› 1. Zentrale außen- und innenpolitischen Befugnisse des US-Präsidenten
1. Zentrale außen- und innenpolitischen Befugnisse des US-Präsidenten
35
Für das Verhältnis zu den anderen Staaten der Welt ist der jeweilige US-amerikanische Präsident tatsächlich von zentraler Bedeutung[1]. Er ist Oberbefehlshaber aller US-amerikanischen Soldaten (Art. II, section 2, cl. 1 USC) und zentraler Akteur der Außenpolitik, weil er – allerdings mit Zustimmung von zwei Dritteln der Senatsmitglieder – völkerrechtliche Verträge abschließt und alle Botschafterinnen und Botschafter ernennt (Art. II, section 2, cl. 2 USC).
36
Ferner wird aus der sogenannten receiving-clause des Art. II, section 3 USC das ausschließliche Recht des Präsidenten entwickelt, fremde Staaten anzuerkennen bzw. diese Anerkennung zurückzunehmen[2]. Außenpolitisch relevant sind ferner die durch historisch gewachsene Staatspraxis anerkannten Kompetenzen des Präsidenten, völkerrechtliche Verträge zu kündigen[3] und Regierungsvereinbarungen (executive agreements) abzuschließen[4] und damit die für völkerrechtliche Verträge eigentlich notwendigen 2/3 Mehrheit im Senat (Art. II, section 2, cl. 2 USC) zu umgehen. Schließlich hat der Kongress durch die War Powers Resolution von 1973 akzeptiert, dass es einen begrenzten Truppeneinsatz seitens des Präsidenten ohne offizielle Kriegserklärung durch den Kongress geben darf und damit seine eigene Kompetenz aus Art. I, section 8, cl. 11 USC eher restriktiv gehandhabt[5].
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