Einführung› § 1 Grundlagen
Inhaltsverzeichnis
I. I. Begriff und Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts 1 Das Recht der öffentlichen Finanzen beschäftigt sich mit den Einnahmen und Ausgaben des Staates, dh mit der Beschaffung, der Verwaltung und Bereitstellung sowie der Verwendung öffentlicher (Geld-)Mittel. Es erfasst mittelbar auch andere ökonomische Güter oder Dienste mit Geldeswert, also zB Grundstücke, bewegliche Sachen, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und auch Beschäftigungsverhältnisse – stets unter dem Aspekt ihrer finanziellen Bedeutung. 2 Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts ist die Finanzwirtschaft öffentlich-rechtlicher Institutionen (insb der Gebietskörperschaften, dh Bund, Länder und Gemeinden ). Diese wird bestimmten – spezifisch auf die Bedürfnisse einer demokratischen, rechtsstaatlichen und transparenten Bewirtschaftung abgestimmten – Regelungen unterworfen. Ihr Gegenstück aus der Ökonomie ist die Finanzwissenschaft als ein Teil der Lehre von der öffentlichen Wirtschaft, die sich ebenfalls mit den Finanzen öffentlicher Körperschaften befasst[1]. 3 Der dem Staat bzw der öffentlichen Hand zuzurechnende Anteil an der wirtschaftlichen Aktivität einer Volkswirtschaft ist beträchtlich. Die Staatsquote , eine Maßgröße, die den Anteil der staatlichen Ausgaben ins Verhältnis setzt zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) als Kennzahl für die wirtschaftliche Gesamtleistung, beträgt in Deutschland 43,5 % (2019)[2]. Die Ausgaben der Gebietskörperschaften (Bund, Ländern und Gemeinden) sowie der gesetzlichen Sozialversicherung summieren sich auf insgesamt rd 1367,9 Mrd € (2017)[3]. Auch in vielen anderen entwickelten Ländern entfällt nahezu die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung auf den öffentlichen Bereich[4].
Begriff und Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts I. Begriff und Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts 1 Das Recht der öffentlichen Finanzen beschäftigt sich mit den Einnahmen und Ausgaben des Staates, dh mit der Beschaffung, der Verwaltung und Bereitstellung sowie der Verwendung öffentlicher (Geld-)Mittel. Es erfasst mittelbar auch andere ökonomische Güter oder Dienste mit Geldeswert, also zB Grundstücke, bewegliche Sachen, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und auch Beschäftigungsverhältnisse – stets unter dem Aspekt ihrer finanziellen Bedeutung. 2 Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts ist die Finanzwirtschaft öffentlich-rechtlicher Institutionen (insb der Gebietskörperschaften, dh Bund, Länder und Gemeinden ). Diese wird bestimmten – spezifisch auf die Bedürfnisse einer demokratischen, rechtsstaatlichen und transparenten Bewirtschaftung abgestimmten – Regelungen unterworfen. Ihr Gegenstück aus der Ökonomie ist die Finanzwissenschaft als ein Teil der Lehre von der öffentlichen Wirtschaft, die sich ebenfalls mit den Finanzen öffentlicher Körperschaften befasst[1]. 3 Der dem Staat bzw der öffentlichen Hand zuzurechnende Anteil an der wirtschaftlichen Aktivität einer Volkswirtschaft ist beträchtlich. Die Staatsquote , eine Maßgröße, die den Anteil der staatlichen Ausgaben ins Verhältnis setzt zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) als Kennzahl für die wirtschaftliche Gesamtleistung, beträgt in Deutschland 43,5 % (2019)[2]. Die Ausgaben der Gebietskörperschaften (Bund, Ländern und Gemeinden) sowie der gesetzlichen Sozialversicherung summieren sich auf insgesamt rd 1367,9 Mrd € (2017)[3]. Auch in vielen anderen entwickelten Ländern entfällt nahezu die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung auf den öffentlichen Bereich[4].
II. Geschichtliche Entwicklung des Finanzrechts
III. Rechtsquellen des Finanzrechts
Literatur:
C. Blankart , Öffentliche Finanzen in der Demokratie, 9. Aufl 2017; D. Brümmerhoff/T. Büttner , Finanzwissenschaft, 12. Aufl 2018; W. Gerloff/F. Meisel , Handbuch der Finanzwissenschaft, 3 Bände, 1. Aufl 1926–1929; H.-G. Henneke , Öffentliches Finanzwesen, Finanzverfassung, 3. Aufl 2018; R. Heller , Haushaltsgrundsätze für Bund, Länder und Gemeinden, 2. Aufl 2010; M. Junkernheinrich/S. Korioth/T. Lenk/H. Scheller/M. Woisin (Hrsg), Jahrbuch für öffentliche Finanzen (JöFin), seit 2009 (jährlich); M. Kloepfer , Finanzverfassungsrecht, 2014; S. Korioth , § 44 Finanzen, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts III, 2. Aufl 2013; A. Reus/P. Mühlhausen , Haushaltsrecht in Bund und Ländern, 2014; W. Scherf , Öffentliche Finanzen, 2. Aufl 2011; G. Schmölders , Finanzpolitik, 3. Aufl 1970 (Reprint 2007); C. Waldhoff , Grundzüge des Finanzrechts des Grundgesetzes, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts V, 3. Aufl 2007, § 116; H. Zimmermann/K.-D. Henke/M. Broer , Finanzwissenschaft, 12. Aufl 2017; ferner einschlägige Kommentarliteratur zu Art. 104a ff GG.
Einführung› § 1 Grundlagen› I. Begriff und Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts
I. Begriff und Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts
1
Das Recht der öffentlichen Finanzen beschäftigt sich mit den Einnahmenund Ausgabendes Staates, dh mit der Beschaffung, der Verwaltung und Bereitstellung sowie der Verwendung öffentlicher (Geld-)Mittel. Es erfasst mittelbar auch andere ökonomische Güteroder Dienstemit Geldeswert, also zB Grundstücke, bewegliche Sachen, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und auch Beschäftigungsverhältnisse – stets unter dem Aspekt ihrer finanziellen Bedeutung.
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Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts ist die Finanzwirtschaftöffentlich-rechtlicher Institutionen (insb der Gebietskörperschaften, dh Bund, Länderund Gemeinden). Diese wird bestimmten – spezifisch auf die Bedürfnisse einer demokratischen, rechtsstaatlichen und transparenten Bewirtschaftung abgestimmten – Regelungen unterworfen. Ihr Gegenstück aus der Ökonomie ist die Finanzwissenschaftals ein Teil der Lehre von der öffentlichen Wirtschaft, die sich ebenfalls mit den Finanzen öffentlicher Körperschaften befasst[1].
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Der dem Staat bzw der öffentlichen Hand zuzurechnende Anteil an der wirtschaftlichen Aktivität einer Volkswirtschaft ist beträchtlich. Die Staatsquote, eine Maßgröße, die den Anteil der staatlichen Ausgaben ins Verhältnis setzt zum Bruttoinlandsprodukt(BIP) als Kennzahl für die wirtschaftliche Gesamtleistung, beträgt in Deutschland 43,5 % (2019)[2]. Die Ausgaben der Gebietskörperschaften(Bund, Ländern und Gemeinden) sowie der gesetzlichen Sozialversicherungsummieren sich auf insgesamt rd 1367,9 Mrd € (2017)[3]. Auch in vielen anderen entwickelten Ländern entfällt nahezu die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung auf den öffentlichen Bereich[4].
1. Öffentliche und private Finanzen
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Will man sich mit dem öffentlichen Finanzrecht befassen, liegt eine erste Schwierigkeit in der Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen Finanzen bzw Geldmittel überhaupt öffentlichsind. Dem Geld ist nicht anzusehen, ob es zu den öffentlichen Finanzengehört oder möglicherweise nur im Privateigentumdes Staates steht. Macht es aus finanzwirtschaftlicher Sicht einen Unterschied, ob der Staat privatrechtlich handelt, also zB ein Grundstück verkauft, oder spezifisch öffentlich-rechtlich, zB Steuern erhebt? Kommt es darauf an, ob ein Angestellter im öffentlichen Dienst entlohnt wird (§ 611 Abs. 1 BGB) oder ob ein Beamter besoldet wird (§ 3 Abs. 1 BBesG)?
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