I. I. Begriff und Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts 1 Das Recht der öffentlichen Finanzen beschäftigt sich mit den Einnahmen und Ausgaben des Staates, dh mit der Beschaffung, der Verwaltung und Bereitstellung sowie der Verwendung öffentlicher (Geld-)Mittel. Es erfasst mittelbar auch andere ökonomische Güter oder Dienste mit Geldeswert, also zB Grundstücke, bewegliche Sachen, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und auch Beschäftigungsverhältnisse – stets unter dem Aspekt ihrer finanziellen Bedeutung. 2 Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts ist die Finanzwirtschaft öffentlich-rechtlicher Institutionen (insb der Gebietskörperschaften, dh Bund, Länder und Gemeinden ). Diese wird bestimmten – spezifisch auf die Bedürfnisse einer demokratischen, rechtsstaatlichen und transparenten Bewirtschaftung abgestimmten – Regelungen unterworfen. Ihr Gegenstück aus der Ökonomie ist die Finanzwissenschaft als ein Teil der Lehre von der öffentlichen Wirtschaft, die sich ebenfalls mit den Finanzen öffentlicher Körperschaften befasst[1]. 3 Der dem Staat bzw der öffentlichen Hand zuzurechnende Anteil an der wirtschaftlichen Aktivität einer Volkswirtschaft ist beträchtlich. Die Staatsquote , eine Maßgröße, die den Anteil der staatlichen Ausgaben ins Verhältnis setzt zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) als Kennzahl für die wirtschaftliche Gesamtleistung, beträgt in Deutschland 43,5 % (2019)[2]. Die Ausgaben der Gebietskörperschaften (Bund, Ländern und Gemeinden) sowie der gesetzlichen Sozialversicherung summieren sich auf insgesamt rd 1367,9 Mrd € (2017)[3]. Auch in vielen anderen entwickelten Ländern entfällt nahezu die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung auf den öffentlichen Bereich[4].
Begriff und Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts I. Begriff und Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts 1 Das Recht der öffentlichen Finanzen beschäftigt sich mit den Einnahmen und Ausgaben des Staates, dh mit der Beschaffung, der Verwaltung und Bereitstellung sowie der Verwendung öffentlicher (Geld-)Mittel. Es erfasst mittelbar auch andere ökonomische Güter oder Dienste mit Geldeswert, also zB Grundstücke, bewegliche Sachen, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und auch Beschäftigungsverhältnisse – stets unter dem Aspekt ihrer finanziellen Bedeutung. 2 Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts ist die Finanzwirtschaft öffentlich-rechtlicher Institutionen (insb der Gebietskörperschaften, dh Bund, Länder und Gemeinden ). Diese wird bestimmten – spezifisch auf die Bedürfnisse einer demokratischen, rechtsstaatlichen und transparenten Bewirtschaftung abgestimmten – Regelungen unterworfen. Ihr Gegenstück aus der Ökonomie ist die Finanzwissenschaft als ein Teil der Lehre von der öffentlichen Wirtschaft, die sich ebenfalls mit den Finanzen öffentlicher Körperschaften befasst[1]. 3 Der dem Staat bzw der öffentlichen Hand zuzurechnende Anteil an der wirtschaftlichen Aktivität einer Volkswirtschaft ist beträchtlich. Die Staatsquote , eine Maßgröße, die den Anteil der staatlichen Ausgaben ins Verhältnis setzt zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) als Kennzahl für die wirtschaftliche Gesamtleistung, beträgt in Deutschland 43,5 % (2019)[2]. Die Ausgaben der Gebietskörperschaften (Bund, Ländern und Gemeinden) sowie der gesetzlichen Sozialversicherung summieren sich auf insgesamt rd 1367,9 Mrd € (2017)[3]. Auch in vielen anderen entwickelten Ländern entfällt nahezu die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung auf den öffentlichen Bereich[4].
1. Öffentliche und private Finanzen
2. Anwendungsbereich und Teilgebiete des öffentlichen Finanzrechts
a) Die Ausgabenseite: Staatliche Aufgaben als Ausgangspunkt
b) Das Haushaltsrecht als Steuerungs- und Kontrollinstrument
c) Die Einnahmenseite: Abgaben-, Finanzausgleichs- und Staatsschuldenrecht
d) Die Rahmenbedingungen: Wirtschafts- und Währungsrecht
II. Geschichtliche Entwicklung des Finanzrechts
III. Rechtsquellen des Finanzrechts
Erster Teil Staatliche Ebene: Bund und Länder
§ 2 Staatsfinanzen im demokratischen Rechtsstaat
I. Das Budgetrecht als „Königsrecht“ des Parlaments
1. Haushaltsautonomie als nationales Vorbehaltsgut
2. Finanzhoheit als Gesetzgebung
a) Gesetzgebungskompetenzen
b) Gesetzgebungsverfahren
II. Ausschluss der Volksgesetzgebung
§ 3 Staatliche Ausgaben
I. Grundsatz der Konnexität (Art. 104a Abs. 1 GG)
1. Verteilung der Aufgaben im Bundesstaat
a) Gesetzgebung (Art. 70 ff GG)
b) Rechtsprechung (Art. 92 ff GG)
c) Verwaltung (Art. 83 ff GG)
2. Durchführungs- und Veranlassungskonnexität
3. Verwaltungs- und Zweckausgaben
4. Verbot der Fremd- und Mischfinanzierung
II. Ausnahmen vom Konnexitätsprinzip
1. Auftragsverwaltung (Art. 104a Abs. 2 GG)
2. Geldleistungsgesetze (Art. 104a Abs. 3 GG)
3. Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a–91e GG)
a) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsförderung, der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (Art. 91a GG)
b) Forschungsförderung (Art. 91b GG)
c) Grundsicherung für Arbeitsuchende (Art. 91e GG)
d) Unechte Gemeinschaftsaufgaben
4. Finanzhilfen des Bundes (Art. 104b, 104c GG)
a) Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen (Art. 104b GG)
b) Finanzhilfen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Art. 104c GG)
c) Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus (Art. 104d GG)
5. Kriegsfolge- und Sozialversicherungslasten (Art. 120 GG)
6. Ausgleichsbetrag für den öffentlichen Personennahverkehr (Art. 106a GG)
7. Sonderbelastungsausgleich (Art. 106 Abs. 8 GG)
8. Ungeschriebene Finanzierungskompetenzen
III. Ausgaben im Zusammenhang mit der Europäischen Union (Art. 104a Abs. 6 GG)
1. Vollzug und Finanzierung von Rechtsetzungsakten der Europäischen Union
2. Haftung für Verletzungen von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen
IV. Subventionen und Steuervergünstigungen
§ 4 Staatliche Einnahmen
I. Das Prinzip des Steuerstaats
II. Klassifizierung der Abgaben und deren Bedeutung
III. Steuern
1. Begriff der Steuer und Bedeutung für die Kompetenzen
a) Geldleistungen
b) Auferlegung durch ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen
c) Zweck der Einnahmeerzielung
aa) Lenkungszwecke zulässig, aber nicht Erdrosselung
bb) Endgültige Einnahmeerzielung erforderlich
cc) Ungehorsamsfolgen
dd) Einstellen in den allgemeinen Staatshaushalt
d) Keine Gegenleistung für eine besondere Leistung
e) Gleichmäßigkeit der Besteuerung
2. Einteilung der Steuern und Steuerarten sowie Ertragsverteilung (Art. 106 GG)
a) Steuern auf den Hinzuerwerb von Vermögen
b) Steuern auf den Vermögensbestand
c) Steuern auf die Verwendung von Vermögen
3. Gesetzgebungskompetenzen: Verteilung und Steuererfindungsrecht
4. Materiell-verfassungsrechtliche Anforderungen an Steuern
IV.Vorzugslasten: Gebühr und Beitrag
1. Zentrales Merkmal: Gegenleistungsbezug
2. Gebühren- und Beitragszwecke
a) Kostendeckung
b) Vorteilsabschöpfung
c) Soziale Zwecke
d) Zweck der Verhaltenslenkung
e) Weitere Zwecke bei der Gebühren- und Beitragsbemessung
3. Normenklarheit und Normenwahrheit im Hinblick auf den verfolgten Gebühren- und Beitragszweck
4. Keine Umdeutung einer überhöhten Vorzugslast in eine Steuer
V. Sonderabgaben
VI.Sonstige Abgaben
1. Sozialversicherungsbeiträge
2. Abgaben sui generis
§ 5 Verteilung der Einnahmen im Bundesstaat
I. Der sog. Finanzausgleich als Verteilungsmechanismus
1. Grundstruktur der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen
2. Historische Entwicklung des Finanzausgleichs
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