Henning Tappe - Öffentliches Finanzrecht

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Inhalt und Konzeption:
Das Lehrbuch stellt grundlegende und zentrale finanzverfassungsrechtliche und finanzrechtliche Fragen didaktisch aufbereitet dar. Den Studierenden werden die finanzrechtlichen Strukturen und Weichenstellungen der «Finanzverfassung» auf
• staatlicher (Bund und Länder),
• europäischer (Europäische Union und Einflüsse des Unionsrechts auf das Recht der Mitgliedsstaaten, europäische Staatsschuldenkrise, Fiskalpakt, Maßnahmen zur Eurorettung) und
• kommunaler (Mindestfinanzausstattung, kommunaler Finanzausgleich und Haushaltssicherungskonzepte)
Ebene übersichtlich und strukturiert vorgestellt – ohne dass sich die Darstellung dabei in Verästelungen und Einzelregelungen verliert.
Die systematische Behandlung der einzelnen Themengebiete wird dabei durch zahlreiche Beispielsfälle und Schaubilder abgerundet. Insofern richtet sich das Lehrbuch auch weniger an Praktiker als vielmehr an Studierende der einschlägigen juristischen Schwerpunktbereiche sowie Studierende der Wirtschaftswissenschaften, die sich mit Finanzwissenschaft beschäftigen und das derzeit geltende Recht kennenlernen möchten.
Besondere Aktualität hat das Buch mit Blick auf die Umgestaltung des Grundgesetzes im Bereich der Ausgabenverteilung (Art. 104b ff. GG) und des bundesstaatlichen Finanzausgleichs (Art. 107 GG). Die neuen Regeln (Zu- und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung statt des herkömmlichen Länderfinanzausgleichs i.e.S.) gelten ab 2020 und sind bereits berücksichtigt.

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I. I. Begriff und Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts 1 Das Recht der öffentlichen Finanzen beschäftigt sich mit den Einnahmen und Ausgaben des Staates, dh mit der Beschaffung, der Verwaltung und Bereitstellung sowie der Verwendung öffentlicher (Geld-)Mittel. Es erfasst mittelbar auch andere ökonomische Güter oder Dienste mit Geldeswert, also zB Grundstücke, bewegliche Sachen, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und auch Beschäftigungsverhältnisse – stets unter dem Aspekt ihrer finanziellen Bedeutung. 2 Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts ist die Finanzwirtschaft öffentlich-rechtlicher Institutionen (insb der Gebietskörperschaften, dh Bund, Länder und Gemeinden ). Diese wird bestimmten – spezifisch auf die Bedürfnisse einer demokratischen, rechtsstaatlichen und transparenten Bewirtschaftung abgestimmten – Regelungen unterworfen. Ihr Gegenstück aus der Ökonomie ist die Finanzwissenschaft als ein Teil der Lehre von der öffentlichen Wirtschaft, die sich ebenfalls mit den Finanzen öffentlicher Körperschaften befasst[1]. 3 Der dem Staat bzw der öffentlichen Hand zuzurechnende Anteil an der wirtschaftlichen Aktivität einer Volkswirtschaft ist beträchtlich. Die Staatsquote , eine Maßgröße, die den Anteil der staatlichen Ausgaben ins Verhältnis setzt zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) als Kennzahl für die wirtschaftliche Gesamtleistung, beträgt in Deutschland 43,5 % (2019)[2]. Die Ausgaben der Gebietskörperschaften (Bund, Ländern und Gemeinden) sowie der gesetzlichen Sozialversicherung summieren sich auf insgesamt rd 1367,9 Mrd € (2017)[3]. Auch in vielen anderen entwickelten Ländern entfällt nahezu die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung auf den öffentlichen Bereich[4]. Begriff und Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts I. Begriff und Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts 1 Das Recht der öffentlichen Finanzen beschäftigt sich mit den Einnahmen und Ausgaben des Staates, dh mit der Beschaffung, der Verwaltung und Bereitstellung sowie der Verwendung öffentlicher (Geld-)Mittel. Es erfasst mittelbar auch andere ökonomische Güter oder Dienste mit Geldeswert, also zB Grundstücke, bewegliche Sachen, gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und auch Beschäftigungsverhältnisse – stets unter dem Aspekt ihrer finanziellen Bedeutung. 2 Gegenstand des öffentlichen Finanzrechts ist die Finanzwirtschaft öffentlich-rechtlicher Institutionen (insb der Gebietskörperschaften, dh Bund, Länder und Gemeinden ). Diese wird bestimmten – spezifisch auf die Bedürfnisse einer demokratischen, rechtsstaatlichen und transparenten Bewirtschaftung abgestimmten – Regelungen unterworfen. Ihr Gegenstück aus der Ökonomie ist die Finanzwissenschaft als ein Teil der Lehre von der öffentlichen Wirtschaft, die sich ebenfalls mit den Finanzen öffentlicher Körperschaften befasst[1]. 3 Der dem Staat bzw der öffentlichen Hand zuzurechnende Anteil an der wirtschaftlichen Aktivität einer Volkswirtschaft ist beträchtlich. Die Staatsquote , eine Maßgröße, die den Anteil der staatlichen Ausgaben ins Verhältnis setzt zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) als Kennzahl für die wirtschaftliche Gesamtleistung, beträgt in Deutschland 43,5 % (2019)[2]. Die Ausgaben der Gebietskörperschaften (Bund, Ländern und Gemeinden) sowie der gesetzlichen Sozialversicherung summieren sich auf insgesamt rd 1367,9 Mrd € (2017)[3]. Auch in vielen anderen entwickelten Ländern entfällt nahezu die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung auf den öffentlichen Bereich[4].

1. Öffentliche und private Finanzen

2. Anwendungsbereich und Teilgebiete des öffentlichen Finanzrechts

a) Die Ausgabenseite: Staatliche Aufgaben als Ausgangspunkt

b) Das Haushaltsrecht als Steuerungs- und Kontrollinstrument

c) Die Einnahmenseite: Abgaben-, Finanzausgleichs- und Staatsschuldenrecht

d) Die Rahmenbedingungen: Wirtschafts- und Währungsrecht

II. Geschichtliche Entwicklung des Finanzrechts

III. Rechtsquellen des Finanzrechts

Erster Teil Staatliche Ebene: Bund und Länder

§ 2 Staatsfinanzen im demokratischen Rechtsstaat

I. Das Budgetrecht als „Königsrecht“ des Parlaments

1. Haushaltsautonomie als nationales Vorbehaltsgut

2. Finanzhoheit als Gesetzgebung

a) Gesetzgebungskompetenzen

b) Gesetzgebungsverfahren

II. Ausschluss der Volksgesetzgebung

§ 3 Staatliche Ausgaben

I. Grundsatz der Konnexität (Art. 104a Abs. 1 GG)

1. Verteilung der Aufgaben im Bundesstaat

a) Gesetzgebung (Art. 70 ff GG)

b) Rechtsprechung (Art. 92 ff GG)

c) Verwaltung (Art. 83 ff GG)

2. Durchführungs- und Veranlassungskonnexität

3. Verwaltungs- und Zweckausgaben

4. Verbot der Fremd- und Mischfinanzierung

II. Ausnahmen vom Konnexitätsprinzip

1. Auftragsverwaltung (Art. 104a Abs. 2 GG)

2. Geldleistungsgesetze (Art. 104a Abs. 3 GG)

3. Finanzierung von Gemeinschaftsaufgaben (Art. 91a–91e GG)

a) Verbesserung der regionalen Wirtschaftsförderung, der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (Art. 91a GG)

b) Forschungsförderung (Art. 91b GG)

c) Grundsicherung für Arbeitsuchende (Art. 91e GG)

d) Unechte Gemeinschaftsaufgaben

4. Finanzhilfen des Bundes (Art. 104b, 104c GG)

a) Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen (Art. 104b GG)

b) Finanzhilfen im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur (Art. 104c GG)

c) Finanzhilfen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus (Art. 104d GG)

5. Kriegsfolge- und Sozialversicherungslasten (Art. 120 GG)

6. Ausgleichsbetrag für den öffentlichen Personennahverkehr (Art. 106a GG)

7. Sonderbelastungsausgleich (Art. 106 Abs. 8 GG)

8. Ungeschriebene Finanzierungskompetenzen

III. Ausgaben im Zusammenhang mit der Europäischen Union (Art. 104a Abs. 6 GG)

1. Vollzug und Finanzierung von Rechtsetzungsakten der Europäischen Union

2. Haftung für Verletzungen von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen

IV. Subventionen und Steuervergünstigungen

§ 4 Staatliche Einnahmen

I. Das Prinzip des Steuerstaats

II. Klassifizierung der Abgaben und deren Bedeutung

III. Steuern

1. Begriff der Steuer und Bedeutung für die Kompetenzen

a) Geldleistungen

b) Auferlegung durch ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen

c) Zweck der Einnahmeerzielung

aa) Lenkungszwecke zulässig, aber nicht Erdrosselung

bb) Endgültige Einnahmeerzielung erforderlich

cc) Ungehorsamsfolgen

dd) Einstellen in den allgemeinen Staatshaushalt

d) Keine Gegenleistung für eine besondere Leistung

e) Gleichmäßigkeit der Besteuerung

2. Einteilung der Steuern und Steuerarten sowie Ertragsverteilung (Art. 106 GG)

a) Steuern auf den Hinzuerwerb von Vermögen

b) Steuern auf den Vermögensbestand

c) Steuern auf die Verwendung von Vermögen

3. Gesetzgebungskompetenzen: Verteilung und Steuererfindungsrecht

4. Materiell-verfassungsrechtliche Anforderungen an Steuern

IV.Vorzugslasten: Gebühr und Beitrag

1. Zentrales Merkmal: Gegenleistungsbezug

2. Gebühren- und Beitragszwecke

a) Kostendeckung

b) Vorteilsabschöpfung

c) Soziale Zwecke

d) Zweck der Verhaltenslenkung

e) Weitere Zwecke bei der Gebühren- und Beitragsbemessung

3. Normenklarheit und Normenwahrheit im Hinblick auf den verfolgten Gebühren- und Beitragszweck

4. Keine Umdeutung einer überhöhten Vorzugslast in eine Steuer

V. Sonderabgaben

VI.Sonstige Abgaben

1. Sozialversicherungsbeiträge

2. Abgaben sui generis

§ 5 Verteilung der Einnahmen im Bundesstaat

I. Der sog. Finanzausgleich als Verteilungsmechanismus

1. Grundstruktur der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen

2. Historische Entwicklung des Finanzausgleichs

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