Henning Tappe - Öffentliches Finanzrecht

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Inhalt und Konzeption:
Das Lehrbuch stellt grundlegende und zentrale finanzverfassungsrechtliche und finanzrechtliche Fragen didaktisch aufbereitet dar. Den Studierenden werden die finanzrechtlichen Strukturen und Weichenstellungen der «Finanzverfassung» auf
• staatlicher (Bund und Länder),
• europäischer (Europäische Union und Einflüsse des Unionsrechts auf das Recht der Mitgliedsstaaten, europäische Staatsschuldenkrise, Fiskalpakt, Maßnahmen zur Eurorettung) und
• kommunaler (Mindestfinanzausstattung, kommunaler Finanzausgleich und Haushaltssicherungskonzepte)
Ebene übersichtlich und strukturiert vorgestellt – ohne dass sich die Darstellung dabei in Verästelungen und Einzelregelungen verliert.
Die systematische Behandlung der einzelnen Themengebiete wird dabei durch zahlreiche Beispielsfälle und Schaubilder abgerundet. Insofern richtet sich das Lehrbuch auch weniger an Praktiker als vielmehr an Studierende der einschlägigen juristischen Schwerpunktbereiche sowie Studierende der Wirtschaftswissenschaften, die sich mit Finanzwissenschaft beschäftigen und das derzeit geltende Recht kennenlernen möchten.
Besondere Aktualität hat das Buch mit Blick auf die Umgestaltung des Grundgesetzes im Bereich der Ausgabenverteilung (Art. 104b ff. GG) und des bundesstaatlichen Finanzausgleichs (Art. 107 GG). Die neuen Regeln (Zu- und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung statt des herkömmlichen Länderfinanzausgleichs i.e.S.) gelten ab 2020 und sind bereits berücksichtigt.

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bb) Endgültige Einnahmeerzielung erforderlich

222

Sog. Zwangsanleihenbei den Bürgern sind keine Steuern. Eine rückzahlbare Abgabe dient nicht der Erzielung von Einkünften.[14] Die staatliche Einnahmeerzielungsabsicht setzt voraus, dass die Einnahmen dem Staat endgültig zufließen. Auf ersparte Zinsausgaben des Staates infolge der Zwangsanleihe kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da es sich insoweit um ersparte Ausgaben und nicht um Einnahmen handelt.

cc) Ungehorsamsfolgen

223

Sog. Ungehorsamsfolgen „dienen“ begrifflich nichtder staatlichen Einnahmeerzielung, sondern sind unbeabsichtigte Nebenfolge. Zwar mag durch Voranschläge im staatlichen oder kommunalen Haushalt deutlich werden, dass mit einem Aufkommen sicher in bestimmter Höhe gerechnet wird. Eine staatliche Einnahmeerzielungsabsicht liegt insoweit jedoch nicht vor.[15] Zu den sog. Ungehorsamsfolgen zählen etwa Geldbußen und -strafen, Verspätungs- und Säumniszuschläge (§ 153 bzw § 240 AO) sowie Zwangsgelder (zB §§ 328 f AO).

dd) Einstellen in den allgemeinen Staatshaushalt

224

Das Haushaltsverfassungsrecht (Art. 110 Abs. 1 GG) fordert, dass alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes in den Haushaltsplan einzustellen sind ( Rn. 543). Zum Teil sehen Steuergesetze eine Zweckbindung des Steueraufkommensvor (sog. Verwendungszwecksteuern). Nach § 7 Satz 1 HGrG (der gem. Art. 109 Abs. 4 GG auch den späteren Bundesgesetzgeber bindet) dienen Einnahmen grds als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Eine Beschränkung auf die Verwendung der Einnahmen für bestimmte Zwecke lässt § 7 Satz 2 HGrG zu, soweit dies durch Gesetz oder im Haushaltsplan zugelassen ist. Ungeachtet der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Zwecksteuern[16] steht die Qualifikation der Verwendungszwecksteuern als Steuern aber außer Frage.

225

Wird eine Abgabe hingegen nicht in den allgemeinen Staatshaushalt eingestellt, so verstößt dies nicht nur gegen Art. 110 Abs. 1 GG. Vielmehr ist die sog. Haushaltsflüchtigkeitder Abgabe ein starkes Indiz dafür, dass es sich jedenfalls nicht mehr um eine Steuer handelt, sondern um eine sog. Sonderabgabe[17] (dazu Rn 303 ff). Umgekehrt kann aber aus der Einstellung einer Abgabe in den allgemeinen Haushalt nicht zwingend gefolgert werden, dass es sich um eine Steuer handelt.[18] Vielmehr kann es sich auch um einen reinen Durchlaufposten handeln, der nicht für die Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zur Verfügung steht.

d) Keine Gegenleistung für eine besondere Leistung

226

Stellt die Geldleistung die Gegenleistung für eine besondere, dem Abgabepflichtigen individuell zurechenbare Leistungdes öffentlich-rechtlichen Gemeinwesens dar, so handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um eine sog. Vorzugslast(Gebühr oder Beitrag; Rn 267 ff). Für die Entrichtung der Steuer erhält der Steuerpflichtige „keine andere Gegenleistung als die, dass sie im Rahmen der staatlichen Organisation für die öffentlichen Aufgaben eingesetzt wird.“[19] Diese Art von Vorteil begründet keine „individuell zurechenbare“ Leistung.

227

Auch Steuern, die nicht über das Leistungsfähigkeitsprinzip, sondern über das Äquivalenzprinzipgerechtfertigt werden (wie zB die Gewerbesteuer), begründen keinen individuell zurechenbaren Vorteil; sie tragen deshalb den Namen „Steuer“ zu Recht und sind weder Gebühr noch Beitrag. Die Steuer ist also diejenige Abgabe, die „den Staat finanziell ausstattet, ohne im Abgabentatbestand bereits eine Ausgabeentscheidung vorauszusetzen“[20].

e) Gleichmäßigkeit der Besteuerung

228

Das Erfordernis der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, das auch verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG verankert ist, ist richtiger Ansicht nach kein Begriffsmerkmal der Steuer,[21] sondern Rechtmäßigkeitsanforderung, und zwar eine sehr zentrale (dazu unten Rn 260 ff). Auch die gleichheitswidrige Steuer bleibt aber begrifflich eine (wenn auch materiell verfassungswidrige) Steuer.[22]

2. Einteilung der Steuern und Steuerarten sowie Ertragsverteilung (Art. 106 GG)

229

Steuern lassen sich nach einer Vielzahl von Merkmaleneinteilen: Art des Zugriffs und der Erhebung, Wirkungsweise, Kompetenz für Gesetzgebung, Verwaltung und Ertrag. Da es sich bei Steuern um Geldleistungen des Einzelnen an den Staat handelt, können diese sinnvoll nur erhoben werden, wo auch Geld an den Staat gezahlt werden kann. Steuern müssen also an finanzielle Leistungsfähigkeit des Einzelnenanknüpfen. Drei Indikatorenvon Leistungsfähigkeit lassen sich unterscheiden: (1) Hinzuerwerb von Vermögen, (2) Bestand des Vermögens und (3) Verwendung von Vermögen:

a) Steuern auf den Hinzuerwerb von Vermögen

230

Steuern auf den Hinzuerwerb von Vermögen sind vor allem die sog. Ertragsteuern, die auf das erwirtschaftete Einkommenzugreifen. Bei natürlichen Personen ist dies die Einkommensteuer, bei juristischen Personen die Körperschaftsteuer. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer sind nur besondere Erhebungsformender Einkommensteuer; sie werden bereits an der Quelle einbehalten und abgeführt. Auch der Solidaritätszuschlagals Annexsteuer zu diesen Steuern zählt dazu. Ferner ist nach deutschem Recht die Erbschaftsteuerals Steuer auf den Hinzuerwerb ausgestaltet, da sie an die Bereicherung des Erben anknüpft und keine Schlussvermögensteuer beim Erblasser darstellt. Auch die Gewerbesteuerknüpft in ihrer heutigen Ausgestaltung nur noch an den Gewerbeertrag an.

231

Einkommen- und Körperschaftsteuer sind sog. Gemeinschaftssteuern( Rn 350 ff), die Bund und Ländern gemeinsam zustehen (Art. 106 Abs. 3 GG); am Aufkommen der Einkommensteuer werden die Gemeinden beteiligt (Art. 106 Abs. 5 GG). Der Solidaritätszuschlag steht allein dem Bund zu (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG). Das Aufkommen aus der Gewerbesteuer steht den Gemeinden zu (Art. 106 Abs. 6 GG).

b) Steuern auf den Vermögensbestand

232

Eine (allgemeine) Vermögensteuerwird nicht mehr erhoben. Nachdem das BVerfG die damalige Vermögensteuer wegen gleichheitswidriger Ausgestaltung (Ungleichbehandlungen zwischen Immobilien einerseits und anderem Vermögen andererseits) für verfassungswidrig erklärt[23] und der Gesetzgeber keine verfassungskonforme Neuregelung vorgenommen hat, wird sie seit 1997 nicht mehr erhoben.

233

Es existiert jedoch noch die Grundsteuer, die man als besondere Vermögensteuer bezeichnen kann und deren Aufkommen den Gemeinden zufließt (Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG). Den Gemeinden kommt auch das Hebesatzrecht zu (Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG), dh sie bestimmen über den Steuersatz und damit auch über die Höhe der Steuerbelastung, während der Bund gem. Art. 105 Abs. 2 Alt. 2 GG iVm Art. 72 Abs. 2 GG das Grundsteuergesetz (und das Bewertungsgesetz) erlassen hat.[24]

c) Steuern auf die Verwendung von Vermögen

234

Steuern auf die Verwendung von Vermögen sind die Verbrauch-, Aufwand- und Verkehrsteuern. Die allgemeine Verbrauchsteuerist die Umsatzsteuer, die neben der Einkommensteuer (einschließlich Lohn- und Kapitalertragsteuer) die aufkommensstärkste Steuer darstellt. Die Umsatzsteuer fließt Bund und Ländern gemeinsam zu (Art. 106 Abs. 3 GG) mit einem Beteiligungsrecht der Gemeinden (Art. 106 Abs. 5a GG).

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