[40]
Insbesondere der Verwendung des Relativsatzes „Schuldner, welche (...)“.
[41]
Insbesondere der Intention des französischen Gesetzgebers.
[42]
Darras in: Cohendy, code de commerce, tome deuxième, Art. 586 Rn. a und b: „(...) il en résulte que la banqueroute simple peut être prononcée, quelle que soit la cause de la nouvelle faillite.“.
[43]
G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 46; Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 405.
[44]
Diethelm Die Tatbestände der Insolvenzstrafbestimmungen, S. 21; G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 46.
[45]
G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 46.
[46]
Hager Der Bankrott, S. 49; G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 53; Diethelm Die Tatbestände der Insolvenzstrafbestimmungen, S. 26; Hälschner Strafrecht, 2. Bd., S. 398; Neumeyer Bankrott, S. 72.
[47]
G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 54.
[48]
So ausdrücklich Hager Der Bankrott, S. 49.
[49]
G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 55; Hager Der Bankrott, S. 49. Voraussetzung zu dieser Zeit war, dass der Schuldner vorsätzlich „Bankrott machte und austrünnig (flüchtig) wurde“.
[50]
Dieses enthielt erstmals umfangreiche, insolvenzstrafrechtliche Regelungen in 36 Einzelparagrafen (§§ 1452-1487).
[51]
Hager Der Bankrott, S. 58.
[52]
Vormbaum Strafrechtsgeschichte S. 68 f.
[53]
G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 108; Hager Der Bankrott, S. 64; Neumeyer Bankrott, S. 111.
[54]
G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 108.
[55]
Bankbruch war ein älterer Begriff für Bankrott.
[56]
G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 108; Beseler StGB für Preußen, S. 490.
[57]
Meier Die Geschichte des deutschen Konkursrechts, S. 88.
[58]
G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 128.
[59]
Beseler StGB für Preußen, S. 490; Wobei der einfache Bankrott zu dieser Zeit als mutwilliger Bankrott bezeichnet wurde, der dann vorlag, wenn zwar nicht Betrug aber Verschwendung, unordentliches Wesen oder Leben des Schuldners zum Vermögensverfall geführt hatte. Ein ausführlicher Überblick bei: G. Schmidt Der strafbare Bankbruch, S. 61.
[60]
Vom Tatbestand sollten insbesondere auch Bankrotthandlungen erfasst werden, die erst nach Eintritt des Konkurses erfolgten, weshalb ein Kausalitätserfordernis auch dazu geführt hätte, dass diese besonders strafwürdige Fallgruppe nicht hätte bestraft werden können.
[61]
Wobei insbesondere manche der Bankrotthandlungen (die Bilanz- und Buchführungspflichtverstöße) in der Regel als (alleinige) Konkursursache nicht denkbar waren. Eingehend dazu: Neumeyer Bankrott, S. 132.
[62]
Reichart GS 1893, 81 (265).
[63]
„Der Zweck der Strafbestimmungen ist, die Sicherung des Kredits durch das Strafgesetz, welcher da geboten erscheine, wo ein solcher beansprucht oder gewährt werden muss, ohne dass eine genauere Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit sowohl der Vermögensverhältnisse erfolgen kann. Ein solcher Kredit ist für den Handel notwendig, wer denselben missbrauche, verletzte nicht bloß das Vermögen eines einzelnen bestimmten Gläubigers sondern die Sicherheit des Handels.“, Cohn GA 1893, 198 (199); Bauer Der betrügliche und der einfache Bankrott, S. 2.
[64]
Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 404.
[65]
Hahn Materialien zur Konkursordnung, S. 404.
[66]
RG Urt. v. 31.3.1880, RGSt 1, 282; Urt. v. 15.2.1881, RGSt 3, 350; Urt. v. 17.9.1881, RGSt 4, 418.
[67]
Hervorhebung nicht im Original.
[68]
RGSt 4, 418 (418).
[69]
RGSt 4, 418 (418 ff.).
[70]
Reichart GS 1893, 81 (260).
[71]
So wörtlich RGSt 3, 350 (283).
[72]
Olshausen Strafgesetzbuch für das deutsche Reich, 2. Bd., S. 1523; Reichart GS 1893, 81 (260 ff.).
[73]
Reichart GS 1893, 81 (268).
[74]
RGSt 9, 134 (134 ff.); 11, 386 (386 ff.); 15, 64 (64 ff.).
[75]
In der Fassung vom 10.2.1877.
[76]
In der Fassung vom 20.5.1898.
[77]
RGSt 5, 415 (416); 29, 222 (223).
[78]
RGSt 9, 134 (136).
[79]
RGSt 22, 436 (437); 55, 30 (30).
[80]
BGH Urt. v. 20.3.1951, GA 1954, 73 (74).
[81]
BGH Urt. v. 8.5.1951, BGHSt 1, 186 (191).
[82]
RGSt 5, 415 (415).
[83]
RGSt 5, 415 (415).
[84]
Hervorhebung im Original.
[85]
RGSt 5, 415 (416).
[86]
RGSt 29, 222 (222).
[87]
Hervorhebung nicht im Original.
[88]
RGSt 29, 222 (222).
[89]
Der „Zusammenhang“ zwischen Bankrotthandlung und Konkurs ist für diese Fallgruppe rein zeitlicher Natur und liegt vor, wenn 1. die mangelnde Übersicht und der Konkurs tatsächlich parallel also zeitgleich vorliegen, oder aber 2. wenn ein Übersichtsmangel aus einem früheren Rechnungsjahr bis zum Konkurs fortwirkt.
[90]
RGSt 9, 134 (134).
[91]
Hervorhebung nicht im Original.
[92]
Hervorhebung nicht im Original.
[93]
RGSt 9, 134 (135).
[94]
RGSt 11, 386 (386).
[95]
RGSt 11, 386 (386).
[96]
RGSt 22, 436 (436).
[97]
„[…] Es steht daher auch der Anwendbarkeit des Gesetzes nicht entgegen, wenn bei dem Vorliegen dieser Beziehung die erstere der letzteren nachfolgt. Wenn also die Vorinstanz als erwiesen annimmt, dass der Angeklagte zur Vernichtung der Bücher erst geschritten, nachdem der Konkurs über sein Vermögen eröffnet worden war, so war dieser Umstand, da sich die Bücher auf das in Konkurs geratene Vermögen bezogen, zur Ausschließung des angeführten Paragraphen nicht geeignet.“
[98]
Hervorhebung nicht im Original.
[99]
„[…] Dass dieses Interesse während des Laufes des Konkursverfahrens vorhanden ist, kann nicht zweifelhaft sein; aber auch ebenso wenig, dass es in der Regel mit der definitiven Beendigung desselben, sei es durch Schlussverteilung oder durch den Abschluss eines Zwangsvergleichs erlischt.“
[100]
„[…] oder ob sie von der rechtsirrigen Ansicht ausgegangen, dass die Vernichtung der Bücher, weil innerhalb der durch Art 33 HGB gesetzten Frist geschehen, in jedem Falle § 210 Ziff. 2 KO zu unterstellen sei. Anscheinend ist die Vorinstanz dieser letzten Ansicht gefolgt und hat sich für dieselbe auf das Urteil des Reichsgerichts vom 8.12.1884 – in Bd. 11 – berufen.“
[101]
RGSt 22, 436 (438).
[102]
RGSt 22, 436 (438).
[103]
Die 2. Konkursordnung, in der Fassung vom 20.5.1898, bekanntgemacht am 14.6.1898, verlagerte die Konkursstrafbestimmungen von §§ 209 ff. auf die §§ 239 ff. KO. Die Reform enthielt jedoch keine relevanten inhaltlichen Änderungen. Lediglich der Abschnitt des Bankrotts wurde von den §§ 209 ff. KO auf die §§ 239 ff. KO verschoben.
[104]
RGSt 55, 30 (30).
[105]
BGH GA 1954, 73 (74).
[106]
BGHSt 1, 186 (191).
[107]
Siehe auch A. Weber GS 1905, 63 (85).
[108]
Engisch Einführung in das juristische Denken, S. 87.
[109]
Engisch Einführung in das juristische Denken, S. 55.
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