Alexandra Windsberger - Über den tatsächlichen Zusammenhang im Bankrottstrafrecht

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Über den tatsächlichen Zusammenhang im Bankrottstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Eine (drohende) Insolvenz ist eine herausfordernde Ausnahmesituation für Unternehmer und zugleich eine besondere Gefahrensituation für die Gläubiger. Das Insolvenzstrafrecht belässt dem Schuldner in dieser Lage nur einen «schmalen Verhaltenskorridor» erlaubter unternehmerischer Aktivität. Die Strafbestimmung des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 StGB) sanktioniert hierbei nicht mehr vertretbare und daher wirtschaftswidrige Verhaltensweisen, sofern der wirtschaftliche Zusammenbruch (§ 283 Abs. 6 StGB) irgendwann tatsächlich eintritt. Damit ist die Frage der erforderlichen Verknüpfung zwischen der zunächst nur riskanten Handlung und der weiteren Zuspitzung der wirtschaftlichen Krise angesprochen: Hängt die Bestrafung des Spielers, der den Verlust seines Einsatzes in Kauf nimmt, wirklich vom konkreten Pech im Spiel ab oder bleibt der Spieler umgekehrt straffrei, wenn ihm das Glück hold ist und er das Spiel gewinnt und so einen Zusammenbruch verhindert? Die hierzu vom BGH eher uneinheitlich verwendete Rechtsfigur des «tatsächlichen Zusammenhangs» ist nur schwer handhabbar, dazu in dieser Form rechtlich einzigartig und ohne dogmatische Unterfütterung. Sie ist gleichwohl nicht selten entscheidend für die Reichweite der Bankrottstrafbarkeit.
Nachdem die Vorschrift des § 283 StGB durch die Aufgabe der «Interessenformel» inzwischen aus ihrem Schattendasein befreit wurde, unternimmt die vorliegende Arbeit den Versuch, die materiell-rechtliche (Nicht-)Erforderlichkeit eines Zusammenhangs zwischen Bankrotthandlung und Bankrott in rechtsdogmatischer Hinsicht näher zu präzisieren. Die Arbeit wurde mit dem Dr.-Eduard-Martin-Preis 2017 der Universitätsgesellschaft des Saarlandes ausgezeichnet.

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4. Zweite Zwischenbetrachtung: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als verkappter Kausalzusammenhang?

57

Das Abstellen auf einen „schuldindifferenten, äußeren Zusammenhang“ entbehrt jeder nachvollziehbaren Begründung und kann bereits auf Grund der Unmöglichkeit einer begrifflichen Konkretisierung nicht Ernst genommen werden. Die Präsumtionstheorie basiert auf Fiktionen und Unterstellungen.[209] Es ist zudem mit allen Auslegungsregeln unvereinbar, einen Kausalzusammenhang zu vermuten, da „die Vermutung des Kausalzusammenhangs weiter zu einer Vermutung der Schuld in Beziehung auf die Herbeiführung dieses Zusammenhangs“ nötigt.[210] Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation des frühen Reichsgerichts und des oben skizzierten Schrifttums, das in Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung die Umschreibung des geschützten Rechtsguts sieht, ist letztlich ein verkappter, umetikettierter Kausalzusammenhang, der außerhalb eines Schuldzusammenhangs bestehen soll.

Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung› A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung› IV. Stellungnahme: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Hilfsmittel einer erfolgsorientierten Auslegung

IV. Stellungnahme: Der „tatsächliche Zusammenhang“ als Hilfsmittel einer erfolgsorientierten Auslegung

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Die Konstruktion des Bankrottdelikts in Anlehnung an Napoleons code de commerce, schaffte die Grundlage für die Erfindung des „tatsächlichen Zusammenhangs“, da unter Umständen neutrale Handlungen, die durch ein zufälliges Ereignis qualifiziert wurden, erheblich (Gefängnisstrafe) bestraft werden konnten. Das Anwendungsproblem des RG und des Schrifttums war, dass der vom Gesetzgeber gefasste Rechtssatz keinen unmittelbaren tatbestandlichen Bezug zu dem geschützten Rechtsgut erforderte. Das Unrecht der Tat wurde gegen Ende des 19. Jahrhunderts jedoch ausschließlich vom Erfolg her begriffen. In dieses System konnte jedoch ein Rechtssatz wie der einfache Bankrott (als bloßes Tätigkeitsdelikt) nicht eingeordnet werden. Der „präsumtive Kausalzusammenhang“ bzw. der „schuldindifferente Kausalzusammenhang“ war demnach ein „Hilfsmittel“ der Strafrechtswissenschaft die befürchtete Systemwidrigkeit einer Norm, die auf ein Erfolgsunrecht verzichtet, zu umgehen.[211] Mithilfe dieses „Kunstgriffs“ wurden die Strafrechtssätze der KO auf das vorherrschende System, das sich durch die Erfolgsbezogenheit der Tat auszeichnete, angepasst. Da diese Methode sich jedoch fiktiver Instrumente bedient, ohne den Strafrechtssatz an sich zu prüfen, muss der hiernach ausgerichtete „tatsächliche Zusammenhang“ letztlich als Teil des Problems bezeichnet werden. Der Zusammenhang diente letztlich dazu, die erfolgsgeneigte Interpretation und der damit zwingende Verstoß gegen das Erfordernis einer Korrespondenzbeziehung zwischen Unrecht und Schuld zu kaschieren. Die Konstruktion des „tatsächlichen Zusammenhangs“ ist daher insgesamt dogmatisch inkonsistent. Zusammenfassend lassen sich folgende Einwände ausmachen:

1.) Die Argumentation hängt maßgeblich vom geschützten Rechtsgut ab, ohne an irgendeiner Stelle zu definieren, was ein Rechtsgut im Allgemeinen ist.
2.) Der „tatsächliche Zusammenhang“ stellt einen verkappten Kausalzusammenhang dar, der gegen das Schuldprinzip verstößt.[212]
3.) Der Wortlaut, die historische Entwicklung und teilweise der Sinn und Zweck der Norm sprechen gegen das Erfordernis eines Kausalzusammenhangs zwischen Handlung und Konkurs.[213]
4.) Eine Übertragung des Zusammenhangs auf Versuchs- und Teilnahmekonstellationen führt zu erheblichen Inkonsistenzen.[214]
1. Dogmatische Inkonsistenzen

a) Strafe ohne Schuld

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Die Behauptung, der „tatsächliche Zusammenhang“ sei kein Kausalzusammenhang, weil er schuldindifferent sei, ist insgesamt widersprüchlich. Diese Annahme basiert auf inkonsistenten Prämissen:

Einerseits wird behauptet, Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung verkörperten die Rechtgutsbeeinträchtigung und seien daher für das Unrecht der Tat konstitutiv.
Gleichzeitig müssten Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung nicht von der Schuld des Täters umfasst sein.
Daraus wird geschlossen, dass zwischen Handlung und Rechtsgutsbeeinträchtigung ein schuldindifferenter Zusammenhang bestehen müsse.

60

Die ersten beiden Annahmen sind inkonsistent. Die Behauptung, es bedürfe eines äußeren „tatsächlichen Zusammenhangs“, basiert nur darauf, dass angenommen wird, Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung besäßen einerseits „Unrechtsrelevanz“ und müssten gleichzeitig aus dem Schuldzusammenhang ausgeklammert werden. Darin liegt ein offensichtlicher Widerspruch. Die positive Anordnung, dass sich die Schuld nicht auf den Konkurs beziehen soll, wird zirkelschlussartig als Grund dafür angegeben, dass sich die Schuld nicht darauf beziehen muss. Mit der Kennzeichnung, Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung und der erforderliche Zusammenhang seien „schuldindifferent“, ist nur eine formale Feststellung getroffen, die einer sachlichen Begründung entbehrt. Heute kann als gesichert angenommen werden, dass der Schuldgedanke, als oberstes Prinzip gerechter Zurechnung[215], im Mindestmaß eine „Entsprechung von Unrecht und Schuld“[216] fordert und zwar in dem Sinne, dass sich innere und äußere Tatseite decken. Der Unrechtsbegriff darf daher nichts enthalten, was in einen Schuldzusammenhang nicht integrierbar ist.[217] Wenn alle Strafe Schuld voraussetzt,[218] so ergibt sich daraus jedenfalls, dass alle unrechtsrelevanten und damit strafbegründenden Merkmale des gesetzlichen Unrechtstatbestandes von der Schuld erfasst sein müssen.[219] Es sind mithin keine Umstände denkbar, die auf die Bewertung der Tat als strafbar oder straflos einen Einfluss haben, das Unrecht der Tat also mitbegründen, und gleichzeitig außerhalb der Schuld stehen.[220] Spricht man Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung Unrechtsrelevanz zu, weil sie gerade die Rechtsgutsverletzung umschreiben, so sind sie Teil des Unrechts und daher muss sich die Schuld auf diesen Umstand beziehen.[221] Die oben genannten Annahmen, Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung seien einerseits eine Art Erfolg, der aber andererseits aus dem Schuldzusammenhang ausgeschlossen ist, enthalten zwangsläufig einen inneren Widerspruch und führen daher zu einem Verstoß gegen das Kongruenzgebot. Bestimmt sich die Verantwortlichkeit auf diese Weise allein nach dem „außenweltlichen Geschehen“[222], also dem Vorliegen objektiver Merkmale, ohne Rücksicht auf die subjektiven Bewusstseinsinhalte des Täters, so handelt es sich um frühmittelalterliche Erfolgshaftung.[223] Ausnahmen von der Korrespondenzbeziehung zwischen Unrecht und Schuld werden mittlerweile nur im Hinblick auf objektive Bedingungen der Strafbarkeit anerkannt, da diese regelmäßig unrechtsirrelevant seien, also völlig außerhalb des Unrechts stünden.[224] Nach Ansicht des RG und des oben genannten Schrifttums handelt es sich bei Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung jedoch gerade um Tatbestandsmerkmale und nicht um bloße Strafbarkeitsbedingungen. Der „tatsächliche Zusammenhang“, verstanden als äußerer Zusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutsbeeinträchtigung, stellt damit eine unzulässige Ausnahme vom grundsätzlichen Erfordernis einer Korrespondenz zwischen Unrecht und Schuld dar. Nichts anderes ergibt sich, wenn man die beiden unrechtskonstitutiven Merkmale nicht ausklammert, sondern präsumiert.[225] Dies läuft dann auf eine „praesumtio culpa“ hinaus, da letztlich auch die Schuld im Hinblick auf diesen Teil des Unrechts vermutet wird.[226] Dies erinnert an das primitive Strafrecht des Mittelalters, das auf ein Verschulden des Täters keine Rücksicht nahm und stattdessen die verstaatlichte Rache gegen den schuldlosen Urheber einer Verletzung ermöglichte.[227] Die Abwendung vom Prinzip der Erfolgshaftung und die Hinwendung zu einem Schuldstrafrecht gilt aber als eine der bedeutendsten Errungenschaften eines gerechten Strafrechts.[228] Anders als unter Geltung der Erfolgshaftung bestimmt sich strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht mehr nur objektiv nach dem außenweltlichen Geschehen, sondern auch und maßgeblich nach dem subjektiven Bewusstsein, d.h. die strafrechtliche Zuschreibung hängt von der subjektiven Zurechnung der Tat ab, auf die hier unzulässigerweise verzichtet wird.[229]

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