Alexandra Windsberger - Über den tatsächlichen Zusammenhang im Bankrottstrafrecht

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Über den tatsächlichen Zusammenhang im Bankrottstrafrecht: краткое содержание, описание и аннотация

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Eine (drohende) Insolvenz ist eine herausfordernde Ausnahmesituation für Unternehmer und zugleich eine besondere Gefahrensituation für die Gläubiger. Das Insolvenzstrafrecht belässt dem Schuldner in dieser Lage nur einen «schmalen Verhaltenskorridor» erlaubter unternehmerischer Aktivität. Die Strafbestimmung des Bankrotts (§ 283 Abs. 1 StGB) sanktioniert hierbei nicht mehr vertretbare und daher wirtschaftswidrige Verhaltensweisen, sofern der wirtschaftliche Zusammenbruch (§ 283 Abs. 6 StGB) irgendwann tatsächlich eintritt. Damit ist die Frage der erforderlichen Verknüpfung zwischen der zunächst nur riskanten Handlung und der weiteren Zuspitzung der wirtschaftlichen Krise angesprochen: Hängt die Bestrafung des Spielers, der den Verlust seines Einsatzes in Kauf nimmt, wirklich vom konkreten Pech im Spiel ab oder bleibt der Spieler umgekehrt straffrei, wenn ihm das Glück hold ist und er das Spiel gewinnt und so einen Zusammenbruch verhindert? Die hierzu vom BGH eher uneinheitlich verwendete Rechtsfigur des «tatsächlichen Zusammenhangs» ist nur schwer handhabbar, dazu in dieser Form rechtlich einzigartig und ohne dogmatische Unterfütterung. Sie ist gleichwohl nicht selten entscheidend für die Reichweite der Bankrottstrafbarkeit.
Nachdem die Vorschrift des § 283 StGB durch die Aufgabe der «Interessenformel» inzwischen aus ihrem Schattendasein befreit wurde, unternimmt die vorliegende Arbeit den Versuch, die materiell-rechtliche (Nicht-)Erforderlichkeit eines Zusammenhangs zwischen Bankrotthandlung und Bankrott in rechtsdogmatischer Hinsicht näher zu präzisieren. Die Arbeit wurde mit dem Dr.-Eduard-Martin-Preis 2017 der Universitätsgesellschaft des Saarlandes ausgezeichnet.

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c) Der „tatsächliche“ Zusammenhang als restringierendes teleologisches Korrektiv?

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Die Analyse der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zeigt, dass es dem Reichsgericht in allen zu entscheidenden Fällen um die Frage ging, ob das Verhalten des Schuldners im konkreten Einzelfall bestraft werden soll . Allgemein hängt diese Frage davon ab, ob der Schuldner durch sein Verhalten die Tatbestandsmerkmale eines Strafgesetzes verwirklicht hat.[108] Die Subsumtion unter den zugrundeliegenden Rechtssatz (in der Regel § 210 KO) bereitete jedoch zunächst keine Schwierigkeiten. Bereits die Koexistenz von schuldhafter Bankrotthandlung und tatsächlichem Konkurseintritt eröffneten nach dem Wortlaut der Norm eine Bestrafung des Täters. Die Entscheidungsgründe der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zeigen jedoch, dass die Rechtsbegriffe des Bankrotttatbestandes nicht allein in ihrem grammatikalischen Sinne gedeutet wurden.[109] Obwohl das Geschehene unter den Tatbestand fiel, sollte die Rechtsfolge nicht eintreten, weshalb der Tatbestand mit einem zusätzlichen Unrechtsmerkmal „aufgefüllt“ wurde. Bei der Frage, ob die vom Schuldner vorgenommene Handlung und sein Konkurseintritt strafbarbedürftig sind, stellte das RG maßgeblich auf die konkrete Beeinträchtigung oder Gefährdung der Gläubiger im Einzelfall ab , was einige Passagen belegen:

„Das Gesetz bedroht zwar den einfachen Bankrott mit Strafe, weil sich das Delikt als eine Gefährdung der Vermögensansprüche der Gläubiger darstellt. Das Interesse der Gläubiger ist daher auch der Grund, auf welchem sich die Grenzbestimmung aufbaut ; ist dasselbe erloschen, so kann auch die erst demnächst begangene, sich als Bankrotthandlung darstellende Tat nicht mehr strafbar werden“.[110]
„Es besteht auch noch nach der Aufhebung des Konkursverfahrens ein Interesse der Gläubiger an dem Vorhandensein der Handelsbücher fort.“[111]
„Die in den §§ 209 ff. KO vorgesehenen Handlungen und Unterlassungen sind an sich nicht strafbar, solange nicht die durch die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung bedingte Beeinträchtigung der Gläubigerrechte hinzutritt.“[112]
„Darin aber verkörpert sich gerade die Bedeutung der Tat als zu strafende Gefährdung der Gläubigerinteressen in dem Zustande der Zahlungseinstellung : ohne sie ist ein Bankrott, also auch der strafbare Bankrott, begrifflich nicht denkbar.“[113]
„Das Wesen des strafbaren Bankrotts blieb aber immer die Beeinträchtigung der Forderungsrechte der Gläubiger, welche in der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung an den Tag tritt .“[114]
„Ein solcher Zusammenhang ergibt sich aus dem Urteil, denn es werden darin mehrere Gläubiger erwähnt, deren Forderung schon zur Zeit der Bankrotthandlung im Juni 1948-Februar 1949 bestanden, aber auch zur Zeit der Zahlungseinstellung (Ende April 1949) noch nicht getilgt waren.“[115]
„Die Bestrafung eines Schuldners nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO kann nicht eintreten, wenn die durch Spiel verbrauchten übermäßigen Summen nicht aus dem Vermögen herrührten, das die Gläubiger zu ihrer Befriedigung in Anspruch nehmen konnten. “[116]

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Diese Passagen belegen, dass das RG die Bestrafung des Bankrotttäters davon abhängig machte, ob eine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen oder der Vermögensansprüche der Gläubiger im Einzelfall vorlag. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers wurde diese konkrete Auswirkung der Bankrotthandlung jedoch gerade vermutet bzw. unterstellt. Entsprechend der Deliktsstruktur der Konkursstrafbestimmungen fehlte gerade ein tatbestandlicher Rechtsgutsbezug, der bei Erfolgsdelikten durch das Erfolgsunrecht normiert wird. Diesen Umstand korrigierte das Reichsgericht mittels Auslegung, indem der fehlende tatbestandliche Rechtsgutsbezug über den „tatsächlichen Zusammenhang“ hergestellt wurde. Die Pönalisierung eines bloßen Verhaltens ohne unmittelbaren (kausalen) Schädigungserfolg erschien unangemessen. Das Unrecht der Tat wurde damit eindeutig erfolgsorientiert interpretiert. Ein Täter, der die Bankrotthandlung schuldhaft vornahm und bei dem Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung auch tatsächlich eingetreten sind, wurde nur dann bestraft, wenn zusätzlich ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen Handlung und Beeinträchtigung der Interessen, Rechte, oder Positionen der Konkursgläubiger (verkörpert durch Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung) feststellbar war. Das durch Subsumtion unter den Normtext gefundene Ergebnis wurde im Wege einer ergänzenden, teleologischen Auslegung modifiziert, so dass eine Bestrafung des Täters nach § 210 KO von einer „irgendwie gearteten konkreten Gläubigergefährdung“ abhing. Diese Interpretation des Reichsgerichts impliziert jedoch im Mindestmaß einen Kausalzusammenhang zwischen Handlung und konkreter Gefährdung/Beeinträchtigung. Das Reichsgericht stellte dabei wahlweise auf die Interessen, das Vermögen, die Vermögensrechte oder die Forderungsrechte der Konkursgläubiger ab. Je nach Schutzobjekt erschien das Verletzbarkeitskriterium jedoch als überaus schwierig. Um die Grenzen des Wortlauts nicht zu überdehnen, wurde stattdessen darauf verwiesen, dass ein Kausalzusammenhang gerade nicht erforderlich sein soll. Diese formale Feststellung führt jedoch insgesamt zu einer inkonsistenten Interpretation, da das Reichsgericht im Kern einen Kausalzusammenhang prüfte und diesen lediglich umetikettierte. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung hatte damit die Aufgabe eine gesetzlich nicht fixierte Beziehung des Täterverhaltens zur Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts herzustellen. Der „tatsächliche Zusammenhang“ umschrieb damit im Kern den Zusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutsbeeinträchtigung bzw. Rechtsgutsgefährdung . Dafür spricht auch, dass das RG bis Anfang des 19. Jahrhunderts die Merkmale des Relativsatzes als Tatbestandsmerkmal eingeordnet hat.[117] Die Tatsache, dass der Zusammenhang nur ein Platzhalter war, birgt heute wie damals die Gefahr von Fehlinterpretationen, was eine Gefahr für Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit impliziert. Insbesondere das Verschleiern seiner wahren Bedeutung führte in der Folgezeit zu erheblichen Fehlinterpretationen und Anschlussproblemen.

Teil 1 Die dogmengeschichtliche Entwicklung› A. Der „tatsächliche Zusammenhang“ im Geltungsbereich der Konkursordnung› III. Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch das konkursstrafrechtliche Schrifttum: Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg?

III. Der „tatsächliche Zusammenhang“ in der Interpretation durch das konkursstrafrechtliche Schrifttum: Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg?

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Die Rechtsprechung des Reichsgerichts zum „tatsächlichen Zusammenhang“ wurde von einem breiten Schrifttum rezipiert.[118] Die Frage, wie sich der Gesetzgeber das Verhältnis dieser Tatsachen zueinander denkt, sei für die Auslegung von der allergrößten Bedeutung und hänge nach Ansicht des Schrifttums davon ab, was Gegenstand der Bestrafung gewesen sei.

Die Kernfrage sei, was der Gesetzgeber eigentlich verbietet?[119] Das konkursstrafrechtliche Schrifttum unternahm zwischen 1880 und 1950 vielfach den Versuch, den Bankrotttatbestand einer Deliktsart zuzuordnen und hierbei den Zusammenhang zwischen Tathandlung und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung zu benennen.[120] Die Frage nach Erforderlichkeit und Inhalt des Zusammenhangs wurde hierbei an unterschiedlichen Stellen aufgeworfen: im Rahmen der Kommentarliteratur wurde der Problembereich „tatsächlicher Zusammenhang“ in der Regel bei der Frage, wie Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung im Hinblick auf den Gesamtunrechtstatbestand auszulegen sind, diskutiert. Mancherorts wurde vorab die Frage nach dem „Strafgrund“ und dem Wesen der Bankrottdelikte gestellt und dort auf den Zusammenhang zwischen Handlung und Zahlungseinstellung/Konkurseröffnung Bezug genommen.[121] Andere stellten sich die Frage, worin das Hauptgewicht des „Unrechts“ liege: in der „Bankrotthandlung“ oder vielmehr im „Bankrottwerden“?[122] Die Vertreter des Schrifttums waren sich jedenfalls einig, dass der Bankrott „zu denjenigen Delikten gehört, welche sich am schwersten unter die allgemeinen Regeln subsumieren lassen und deren Stoff sich am sprödesten zeigt gegenüber den Versuchen, die allgemeinen Grundsätze des Strafrechts auf ihn anzuwenden.“[123] Die Interpretation des konkursstrafrechtlichen Schrifttums zeigte deutliche Parallelen zur Interpretation des Reichsgerichts. Nach einer breiten Auffassung im Schrifttum hingen die dogmatischen Grundlagenfragen im Rahmen des Bankrotts von der Bestimmung des „geschützten Rechtsguts“ ab. Auch das Schrifttum stellte wie das Reichsgericht die Belange der Konkursgläubiger in den Mittelpunkt der Auslegung. Anders als das Reichsgericht, bemühte sich das Schrifttum allerdings um eine begriffliche Erfassung und die inhaltliche Konkretisierung des „geschützten Rechtsguts“. Unerlässlich für das „materiale Unrecht“ eines Verbrechens sei jedenfalls eine „aggressive Gerichtetheit“, ein Angriff auf eben dieses Rechtsgut.[124]

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