Manuel Ladiges - Handbuch des Strafrechts

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Band 7 «Grundlagen des Strafverfahrensrechts» widmet sich neben den
historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafverfahrens auch seinen
Grundstrukturen, den
Prozessmaximen und Verfahrensbeteiligten im Einzelnen, der
Stellung und den Aufgaben der Gerichte und der
erstinstanzlichen Zuständigkeit, der
Tat im prozessualen Sinn und dem
Strafklageverbrauch sowie
Fristen und Entscheidungsformen.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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II. Die wichtigsten Verfahrensziele in der Diskussion[9]

1. Verwirklichung des materiellen Strafrechts

5

Schon aus dem eingangs genannten Wesen jedes Prozesses als rechtlich geordnetem Vorgang zur Gewinnung einer Entscheidung über ein materielles Rechtsverhältnis ergibt sich, dass es im Ausgangspunkt (vielleicht nicht abschließend, aber doch jedenfalls) nicht falsch sein kann, wenn als ein Zweck des Strafprozesses die Verwirklichung des materiellen Strafrechts genannt wird.[10] Dem kann nicht etwa entgegengehalten werden, dass es in manchen Fällen zu Freisprüchen (bzw. zur Nichtanwendung des Strafrechts[11]) kommt. Eine Verwirklichung des materiellen Rechts liegt – von der durch den Prozess noch verstärkten Präventivfunktion einmal ganz abgesehen – ja auch dann vor, „wenn es seine Garantiefunktion zugunsten des Angeklagten entfaltet und ihm bei nicht nachgewiesener Schuld zum Freispruch verhilft“.[12] Ebenso spricht die Möglichkeit von Fehlurteilen nicht gegen den Verwirklichungsgedanken,[13] da eine Zieldefinition nicht dadurch falsifiziert wird, dass ihr Ziel in „pathologischen Ausnahmefällen“, die unstreitig an sich vermieden werden sollen , nicht erfüllt wird.[14] Vielmehr spricht bereits die Bewertung als Fehl urteil bei Nichtübereinstimmung des Urteils mit den Vorgaben des materiellen Rechts dafür, dass dessen Verwirklichung „eigentlich“ angestrebt wird und damit (ein) Prozessziel ist. Dabei ist unter „Verwirklichung des materiellen Strafrechts“ weder eine völlige Verschmelzung i.S. einer Schaffung bzw. Realisierung des materiellen Rechts erst im Prozess[15] noch eine fast vollständige Trennung zwischen materiellem Recht und Prozess im Goldschmidt ’schen Sinne des „Prozesses als Rechtslage“[16] bzw. eine reine Legitimation durch Verfahren im Luhmann ’schen Sinne[17] zu verstehen.

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Vielmehr handelt es sich um ein Zusammenwirken von materiellem und prozessualem Recht. Dabei kommt Letzterem eine unterstützende Funktion zu: Das Strafprozessrecht ist gegenüber dem materiellen Strafrecht zwar eigenständig, hat aber gleichwohl instrumentalen Charakter.[18] Dabei lassen sich allerdings bestimmte prozessuale Regeln und Gegebenheiten nur verstehen, wenn das zu verwirklichende materielle Strafrecht gleichsam „prozessual aufgeladen“ gedacht wird: Während nämlich z.B. durch den Freispruch des Unschuldigen das materielle Strafrecht noch in gleicher Weise „verwirklicht“ wird, wie durch die Verurteilung des Schuldigen (vgl. o.), stellt der Freispruch desjenigen, der nur nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 261 StPO) der Tat überführt werden konnte[19] (diese aber in Wahrheit begangen hat), isoliert betrachtet gerade keine Verwirklichung des materiellen Strafrechts dar. Vielmehr ist er nur dann auch Ausfluss seiner Garantiefunktion, wenn man das materielle Recht um prozessuale Garantien und um das Erfordernis gerade eines prozessordnungsgemäßen Schuldnachweises ergänzt denkt.

2. Wahrheitsermittlung als Ziel des Strafprozesses

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Häufig wird als das (bzw. zumindest als vorrangiges) Ziel des Strafprozesses die Ermittlung der materiellen Wahrheit genannt. Der Zusammenhang zwischen dieser Aufgabe und der Verwirklichung des materiellen Strafrechts liegt auf der Hand: Durchsetzung des Strafanspruches bedeutet, dann zu bestrafen, wenn tatsächlich eine pönalisierte Handlung erfolgte. Ob dies aber der Fall war, ist gerade eine Frage der zu ermittelnden Wahrheit, wenn man „Wahrheit“ als „Übereinstimmung von Vorstellung und Wirklichkeit“ versteht. Inwieweit man hier wissenschaftstheoretisch das Finden einer „wirklichen“ Wahrheit im Sinne einer Theorie der tatsächlichen Korrespondenz oder – überzeugender – stets nur das Erreichen einer mehr oder weniger großen Wahrscheinlichkeit für möglich hält,[20] spielt dafür keine ausschlaggebende Rolle (und wird im Übrigen auch durch § 261 StPO relativiert): Anzustrebendes Ziel des Strafprozesses muss stets die „Wahrheit“ sein, deren Erreichen man für möglich hält. Dieses hohe Maß an Wahrscheinlichkeit (und nicht nur ein geringfügiges Überwiegen der Wahrscheinlichkeit in die eine oder andere Richtung) ist es nämlich auch, welches in der Wissenschaftstheorie verbreitet an die Stelle einer Wahrheit im Sinne der Korrespondenztheorie gesetzt wird.

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Ein alleine auf die Wahrheitsermittlung (als Endzweck) gerichtetes Prozessziel würde dagegen zu kurz greifen. Dies nicht nur, weil der Prozess kein historisches Forschungsvorhaben ist[21] und an seinem Ende keine Verlesung eines Protokolls über den Tathergang, sondern die Verkündung einer Entscheidung steht.[22] Vielmehr ist zum einen die Suche nach der Wahrheit in zahlreichen Fällen bewusst „prozessual verfälscht“,[23] da es nach einer vielfach wiederholten Formulierung des BGH gerade „kein Grundsatz der StPO (ist), dass die Wahrheit um jeden Preis erforscht werden müsste“;[24] zum anderen erfolgt die Suche nach der Wahrheit sogar dort, wo nicht auf sie verzichtet werden soll, nicht um ihrer selbst willen, sondern als Grundlage für das spätere Urteil bzw. für die im Strafverfahren erstrebte „Beseitigung der Folgen einer Verdachtssituation“.[25]

3. Gerechtigkeit als Ziel des Strafprozesses

9

Soweit die „Gerechtigkeit“ als Ziel des Strafverfahrens postuliert wird,[26] ist dies zwar ein hehres Ziel, und die Gerechtigkeit mag im Einzelfall auch einmal (dann aber wohl auch mit präziseren Begriffen umschreibbar) gewisse unhintergehbare Grenzen des Prozessrechts markieren;[27] als operabler Maßstab positive Inhalte festzusetzen vermag sie dagegen in den meisten Fällen nicht. Dies gilt selbst dann, wenn man den allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken – etwa in der klassischen und bis heute in der abendländischen Kultur wirkmächtigen Differenzierung nach Aristoteles – etwa zwischen austeilender und ausgleichender Gerechtigkeit ( iustitia distributiva und iustitia commutativa ) weiter ausdifferenziert. Einen stärkeren Bezug zum Strafverfahren mag man einem dritten Gerechtigkeitsaspekt zubilligen, der etwa bei Coing als „ iustitia protectiva “ bezeichnet wird und besagt, dass alle Macht von Menschen über alle Menschen begrenzt sein müsse.[28] Indes ist auch dieser Gesichtspunkt positiv-rechtlich wohl schärfer an der Geltung von Grundrechten gegen staatliche Eingriffe im Strafverfahren festzumachen.

10

Neben dieser „Verfahrensgerechtigkeit“ spielt auch der materielle Aspekt eines gerechten Prozess ergebnisses eine Rolle. Dieser weist untrennbare Bezüge zu den vorher genannten Prozesszielen der Verwirklichung des materiellen Strafrechts und der Wahrheitsermittlung auf: Ob nämlich die Behandlung eines Straftäters „angemessen“ erscheint, richtet sich zunächst und in erster Linie nach den Strafdrohungen, die das materielle Strafrecht für bestimmte Verhaltensweisen aufstellt. Nur wenn diese „gerecht“ erscheinen, kann der Strafprozess insoweit zu einem gerechten Ergebnis führen; soweit sie als „ungerecht“ empfunden werden, bleibt dem Richter aufgrund der in Art. 20 Abs. 3, 97 Abs. 1 GG statuierten Gesetzesbindung nur ein geringer Spielraum, eine „gerechtere“ Entscheidung zu treffen. Weiterhin ist für eine gerechte, d.h. hier also „den jeweiligen Eigenarten des Täters angemessene“ Strafe neben der abstrakten Strafdrohung für ein bestimmtes Verhalten in den Tatbeständen des Besonderen Teils auch die Strafzumessung von Bedeutung; diese muss insbesondere die persönliche Vorwerfbarkeit beim Täter berücksichtigen, wie es in § 46 Abs. 1 S. 1 StGB zum Ausdruck kommt. Da aber eine materiell strafrechtliche Norm nur das Verhalten gerecht sanktionieren soll und kann, das tatsächlich vorgelegen hat, und auch nur die Schuld Grundlage der Strafe i.S. des § 46 Abs. 1 S. 1 StGB sein kann, die der Täter tatsächlich auf sich geladen hat, liegt auf der Hand, dass ein gerechtes Urteil grundsätzlich vor allem ein solches ist, dem die bestmöglich ermittelte Wahrheit zugrunde liegt.[29]

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