Manuel Ladiges - Handbuch des Strafrechts

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Band 7 «Grundlagen des Strafverfahrensrechts» widmet sich neben den
historischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Strafverfahrens auch seinen
Grundstrukturen, den
Prozessmaximen und Verfahrensbeteiligten im Einzelnen, der
Stellung und den Aufgaben der Gerichte und der
erstinstanzlichen Zuständigkeit, der
Tat im prozessualen Sinn und dem
Strafklageverbrauch sowie
Fristen und Entscheidungsformen.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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1. Abschnitt: Einordnung und Grundlagen

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Stellung und Aufgabe des Strafprozessrechts und Verfahrensziele

§ 2 Materielle Grundrechtsgewährleistungen und ihre Bedeutung für das Strafverfahren

§ 3 Prozessgrundrechte und ihre Bedeutung für das Strafverfahren

1. Abschnitt: Einordnung und Grundlagen› § 1 Stellung und Aufgabe des Strafprozessrechts und Verfahrensziele

Hans Kudlich

§ 1 Stellung und Aufgabe

des Strafprozessrechts und Verfahrensziele

A. Bedeutung und Charakteristika des Strafprozesses1 – 3

B.Ziele des Strafprozesses und des Strafprozessrechts4 – 17

I. Begrifflichkeiten und Bedeutung4

II.Die wichtigsten Verfahrensziele in der Diskussion5 – 15

1. Verwirklichung des materiellen Strafrechts5, 6

2. Wahrheitsermittlung als Ziel des Strafprozesses7, 8

3. Gerechtigkeit als Ziel des Strafprozesses9 – 11

4. Schutz kollidierender Rechtsgüter als eigenes Prozessziel?12, 13

5. Rechtsfrieden als Ziel des Strafverfahrens14, 15

III. Ziele, Zwischenziele und Zielkonflikte16, 17

C. Stellung des Strafprozessrechts im Gesamtgefüge der Rechtsordnung18 – 83

I.Strafverfahren und Verfassungsrecht19 – 48

1. Bedeutung des Verfassungsrechts19 – 21

2. Materielle Grundrechtsgarantien und Strafverfolgung22 – 32

3. Verfahrensgrundrechte im Strafprozess33 – 39

4. Das Rechtsstaatsprinzip als inhaltliches Kriterium40 – 42

5. Das Gesetzlichkeitsprinzip als formell-methodische Größe43 – 46

6. Verfahren zur Wahrung der Verfassung47, 48

II.Strafverfahren und materielles Strafrecht49 – 59

1. Das Verhältnis von materiellem Strafrecht und Strafverfahrensrecht49, 50

2.Schnittstellen von materiellem Recht und Strafverfahrensrecht51 – 56

a) Grenzbereiche51, 52

b) Einfluss des materiellen Rechts auf das Prozessrecht53, 54

c) Strafrechtsgestaltende Kraft des Prozessrechts55, 56

3. Primat des Strafprozessrechts in der Praxis?57 – 59

III.Strafverfahren und Zivilverfahren60 – 62

1. Die ordentliche Gerichtsbarkeit als gemeinsamer Rahmen60

2. Weitere Gemeinsamkeiten61

3. Unterschiede bei den Prozessmaximen62

IV. Ähnliche und modifizierte Verfahrensregelungen63 – 83

1.Das Jugendstrafverfahren64 – 69

a) Allgemeines64

b) Wichtige verfahrensrechtliche Abweichungen65 – 67

c) Das Verfahrensrecht in Verfahren gegen Heranwachsende68, 69

2.Das Steuerstrafverfahren70 – 74

a) Allgemeines70

b) Wichtige Unterschiede71, 72

c) Phänomenologie und Verfahrensstruktur73, 74

3.Das Ordnungswidrigkeitenverfahren75 – 83

a) Einordnung und Überblick75 – 77

b) Das vorgeschaltete Verwaltungsverfahren78 – 80

c) Einspruch und gerichtliches Verfahren81

d) Beitreibung der Geldbuße82, 83

Ausgewählte Literatur

A. Bedeutung und Charakteristika des Strafprozesses

1

Strafrechtliche Sanktionen stellen die schärfsten Eingriffe dar, mit denen die Rechtsordnung den Bürger üblicherweise konfrontiert. Insoweit ist das Strafrecht das „schärfste Schwert“ des Staates zur Gewährleistung des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter.[1] Zugleich ist es damit aber auch – und in vielen Bereichen zunehmend ohne wirkliche Beachtung von Prinzipien wie dem „fragmentarischen Charakter des Strafrechts“ oder dem „Strafrecht als ultima ratio des Rechtgüterschutzes“[2] – schlicht ein Instrument der staatlichen Sozialkontrolle in solchen Fällen, in denen zivil- und öffentlich-rechtliche Eingriffsmechanismen nicht Erfolg versprechend erscheinen. Zum Schutze individueller und kollektiver Rechtsgüter (die ungeachtet der soeben erwähnten Tendenzen aber über einen bloßen „Schutz des gedeihlichen Zusammenlebens“ hinausgehen müssen) werden Verbote und Gebote aufgestellt, deren Verletzung scharf sanktioniert wird.

2

Vor dem Hintergrund dieser Charakterisierung des Strafrechts (als Gesamtmaterie) als Schutzrecht für besonders bedeutsame Rechtsgüter gegen schwerwiegende Eingriffe stellt der Strafprozess – vergleichbar auch jeder anderen Form von Prozess im Verhältnis zum zugehörigen materiellen Recht – einen rechtlich geordneten, sich von Lage zu Lage fortentwickelnden Prozess zur Gewinnung einer richterlichen Entscheidung über ein materielles Rechtsverhältnis dar. Das Strafprozessrecht konstituiert das materielle Recht dahingehend, als dort die Regeln aufgestellt werden, nach denen zum einen festgestellt wird, ob sich ein Verdächtiger überhaupt strafbar gemacht hat, und nach denen zum anderen geregelt wird, wie eine etwaige Strafe vollstreckt wird. Insoweit ist das Strafprozessrecht – anderen Prozessordnungen vergleichbar – in ein Erkenntnis– und Vollstreckungsverfahren (vgl. §§ 449 ff. StPO) unterteilt, wobei die inhaltliche Ausgestaltung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen im Strafvollzugsrecht eine eigene Materie bildet. Für die einzelnen am Strafverfahren beteiligten Personen (vgl. dazu jeweils überblicksartig (→ StPO Bd. 7: Thomas Fischer/Hans Kudlich , Gerichte, § 15; Michael Heghmanns , Staatsanwaltschaft, § 17; Matthias Jahn/Dominik Brodowski , Verteidigung, § 18; Jochen Bung , Beschuldigter, § 20; Stephan Barton , Opfer, § 21) enthält das Strafprozessrecht positive wie negative Verhaltensanordnungen.

3

Ohne jeden Anspruch auf Vollständigkeit lässt sich das deutsche Strafverfahrensrecht wie folgt grob charakterisieren:[3] Das Strafverfahren in Deutschland ist kein Parteiprozess (vgl. § 160 Abs. 2 StPO). Es ist jedenfalls im Ausgangspunkt durch die Offizialmaxime (Strafverfolgung als staatliche Aufgabe und von Amts wegen), durch das Legalitätsprinzip (grds. Verfolgungs- und Anklagezwang als Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols) und den Grundsatz der Amtsaufklärung geprägt, auch wenn in der alltäglichen Verfahrenspraxis Opportunitätsaspekte[4] und konsensuale Elemente[5] eine nicht zu unterschätzende Rolle spielen. Seine Durchführung ist zwar einerseits Ausübung staatlichen Zwangs; das dazugehörige Strafverfahrensrecht wird jedoch andererseits traditionell als angewandtes bzw. geronnenes Verfassungsrecht bzw. als „Seismograph der Staatsverfassung“ bezeichnet.[6] Zuletzt ist das Strafverfahren – schon mit Blick auf die Unschuldsvermutung – nicht als Teil des Strafübels zu betrachten. Vielmehr ist es im Gegenteil Aufgabe des Strafverfahrensrechts, die mit der Sachverhaltsermittlung zwangsläufig einhergehenden Belastungen z.B. für den Beschuldigten und die Zeugen möglichst gering zu halten.

B. Ziele des Strafprozesses und des Strafprozessrechts

I. Begrifflichkeiten und Bedeutung

4

Bei den nachfolgenden Überlegungen werden die Begriffe des „Ziels“ bzw. des „Zwecks“ des Strafprozesses schon deshalb synonym verwendet, weil auch die Diskussion in der Lit. vielfach divergierend unter beiden Stichworten geführt wird.[7] Wegen der Vielzahl der hier in Betracht kommenden und sich teilweise auch widersprechenden (vgl. auch unten Rn. 11) Aspekte darf die Frage nach Ziel bzw. Zweck des Strafprozessrechts für die praktische Rechtsanwendung gewiss nicht überschätzt werden; freilich ist sie auch nicht nur rein akademischer Natur. Überall dort, wo es um Grundfragen der Auslegung des Strafverfahrensrechts bzw. um Grenzbereiche einzelner Regelungen geht (wie etwa bei der Diskussion um den Rechtsmissbrauch im Strafprozess und den darauf möglichen und angemessenen Reaktionen, vgl. eingehend → StPO Bd. 8: Hans Kudlich , Missbrauch von Verfahrensrechten, § 43[8]), kann der Rückgriff auf die Prozessziele die Auslegung leiten. Dass sich diese Prozessziele vielfach nicht unmittelbar aus dem Normtext ergeben und ihre Gewichtung zumindest teilweise letztlich rechtspolitischer Natur ist, steht der Bedeutung für die Gesetzesanwendung nicht notwendig entgegen: Man mag zwar mit guten Gründen behaupten, dass die intersubjektive Verbindlichkeit des „Prozesszielarguments“ darunter leidet; jedenfalls werden dadurch aber – methodisch allein redlich – die kriminalpolitischen Prämissen der eigenen Argumentation offen gelegt.

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