Klaus Malek - Verteidigung in der Hauptverhandlung

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Verteidigung in der Hauptverhandlung: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Hauptverhandlung ist das «Kernstück» des Strafprozesses. Dies gilt auch nach Einführung der strafprozessualen Absprachen durch den Gesetzgeber, der dem klassischen «streitigen» Verfahren als weitere Verfahrensart das «konsensuale» Verfahren zur Seite gestellt hat. In beiden Fällen ist das in der Hauptverhandlung gefundene oder ausgehandelte Beweisergebnis die Grundlage der richterlichen Entscheidung. Die Hauptverhandlung ist auch der Ort, wo die gegensätzlichen Interessen der Prozessbeteiligten zum ersten Mal in unmittelbarer «Feindberührung» aufeinanderprallen.
Auf der Grundlage jahrzehntelanger Erfahrung als Strafverteidiger vermittelt der Verfasser daher nicht nur die notwendigen strafprozessualen Kenntnisse, sondern legt besonderes Gewicht auf die verfahrenstaktischen und psychologischen Aspekte der Verteidigertätigkeit in der Hauptverhandlung.
Zahlreiche Muster von Verteidigeranträgen und -erklärungen erleichtern die tägliche Arbeit im Gerichtssaal und bieten dem Berufsanfänger ebenso wie dem erfahrenen «Profi» wertvolle Anregungen für eigene Lösungswege zur bestmöglichen Wahrnehmung der Mandanteninteressen.
Aus dem Inhalt:
– Verteidigungsziele: Strategie und Taktik
– Vorbereitung des Mandanten
– Zuständigkeits- und Besetzungsrügen
– Ablehnungsanträge 
– Strafprozessuale Verständigung
– Beweisantragsrecht und Beweisverwertungsverbote
– Die sog. Widerspruchslösung</li
– Möglichkeiten der Sachverhaltsfestschreibung in der Hauptverhandlung
– Haftbefehl und Beschleunigungsgrundsatz
– Plädoyer des Verteidigers (Form, Inhalt, Rhetorik)
– Aufgaben des Verteidigers nach dem Schlussvortrag
– Berufungshauptverhandlung und ihre Besonderheiten

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147

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird allerdings dem Fehlen der Begründung der Fall gleichgestellt, dass die Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründenzur Rechtfertigung des Ablehnungsgrundes völlig ungeeignetist.[113] Entscheidend soll hierbei sein, ob das Gesuch ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis als gänzlich ungeeignet angesehen werden kann,[114] z.B. die Ablehnung bei bloßer prozessordnungsgemäßer Mitwirkung an einer Vorentscheidung oder einer bloßen Vorbefassung mit der Sache.[115] Diese Rechtsprechung ist problematisch, da bei genauer Betrachtung eine Begründetheitsprüfung im Mantel einer Zulässigkeitsprüfung durchgeführt wird. Überschreitet das mit dem Ablehnungsgesuch befasste Gericht die engen Grenzen, die die Rechtsprechung gesteckt hat, so kann dies wiederum die Besorgnis der Befangenheit begründen.[116]

148

Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters(§ 27 Abs. 1). Betrifft die Ablehnung ein richterliches Mitglied der Strafkammer, so beschließt diese in der für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Besetzung (§ 27 Abs. 2), also ohne Schöffen (§ 76 S. 2 GVG). Werden mehrere oder alle Richter einer Strafkammer abgelehnt, so ist hierüber in einem einheitlichen Beschluss zu befinden[117] – es sei denn, die Ablehnungsgesuche gehen nacheinander ein und werden unterschiedlich begründet; für diesen Fall gebietet der Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG eine sukzessive Entscheidung in der Reihenfolge der Ablehnungsgesuche.[118] Nur wenn der erkennende Richter und außerdem ein Richter abgelehnt wird, der über das Ablehnungsgesuch als Vertreter zu beschließen hat, ist über das Gesuch gegen Letzteren vorab zu entscheiden und, wenn es für unbegründet erachtet wird, mit ihm eine Kammer zu bilden, die dann über das Ablehnungsgesuch gegen den erkennenden Richter befindet.[119]

149

Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter dieses Gerichts, außer der Abgelehnte selbst hält das Gesuch für begründet (§ 27 Abs. 3).

150

Die Entscheidung, mit der die Ablehnung für begründet erklärt wird, ergeht durch Beschluss. Eine förmliche Beweisaufnahme über die Befangenheitsgründe findet nicht statt,[120] allerdings kann das Gericht im Freibeweisverfahren Zeugen vernehmen und andere Beweise erheben.[121] Der Beschluss ist nicht selbständig anfechtbar (§ 28 Abs. 1). Dasselbe gilt für die Verwerfung oder Zurückweisung der Ablehnung, wenn die Entscheidung einen erkennenden Richter betrifft und dieser im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung noch erkennender Richter ist.[122] Die Entscheidung betrifft auch dann einen erkennenden Richter, wenn das Ablehnungsgesuch vor Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt wurde, die Entscheidung hierüber aber erst später ergeht.[123] War der abgelehnte Richter dagegen kein erkennender Richter, so ist gegen den Verwerfungs- oder Zurückweisungsbeschluss die sofortige Beschwerde zulässig (§ 28 Abs. 2). Das Beschwerdegericht prüft den Ablehnungsbeschluss umfassend.[124]

f) Unaufschiebbare Amtshandlungen

151

§ 29 enthält detaillierte Regelungen über Amtshandlungen, die auch ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs vornehmen kann. Zulässig sind grundsätzlich nur Handlungen, die keinen Aufschub gestatten (§ 29 Abs. 1). Dies sind solche, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis der Ersatzrichter an die Stelle des abgelehnten Richters treten kann,[125] z.B. die Erhebung von Beweisen, deren Verlust droht, unaufschiebbare Haftentscheidungen[126] und die Bestimmung eines Fortsetzungstermins.[127] Die Vernehmung von Zeugen ist in der Regel aufschiebbar,[128] es sei denn, der Zeuge wäre bei Zuwarten nicht mehr erreichbar.

152

Erfolgt die Richterablehnung in der Hauptverhandlung und wäre für eine Entscheidung die Unterbrechung der Hauptverhandlung notwendig, so kann diese so lange fortgesetzt werden, bis ein Beschluss über die Ablehnung ohne Verzögerung möglich ist. Eine Entscheidung hat dann spätestens bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages und in jedem Fall vor Beginn der Schlussvorträge zu ergehen (§ 29 Abs. 2). Den Zeitpunkt der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch trifft der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen,[129] gegen dessen Entscheidung der Verteidiger einen Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 herbeiführen kann.[130]

g) Weiteres Verfahren bei begründetem Antrag

153

Wenn das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wurde, ist eine Wiederholung der Hauptverhandlung erforderlich(§ 29 Abs. 2 S. 2). Sie muss ausgesetzt und neu begonnen werden, wenn kein Ergänzungsrichter (§ 192 GVG) an ihr teilgenommen hat.

Anmerkungen

[1]

Vgl. hierzu Sommer Rn. 998 ff., der nach einem Befangenheitsantrag dramatische Veränderungen in der Kommunikationsstruktur ausmacht und hinter der systemimmanenten Gegnerschaft zwischen Gericht und Verteidigung plötzlich „persönliche Feindschaft“ schimmern sieht.

[2]

Vgl. Krekeler AnwBl. 1981, 327.

[3]

Vgl. auch Sommer Rn. 1003.

[4]

Vgl. LG Mainz StV 2004, 531.

[5]

Vgl. OLG Koblenz zfs 2004, 186.

[6]

So geschehen im Verfahren zur Entscheidung BGH NStZ-RR 2001, 258.

[7]

BGHSt 14, 219.

[8]

BGH NStZ 2006, 646.

[9]

BGH NStZ 2009, 342; dazu Volkmer NStZ 2009, 371.

[10]

BGH StV 1998, 57.

[11]

BGH wistra 2006, 310.

[12]

Wegen der Einzelheiten der gesetzlichen Voraussetzungen ist auf die einschlägigen Kommentierungen zur StPO zu verweisen.

[13]

Vgl. auch BGH StraFo 2011, 152.

[14]

Vgl. KK- Pfeiffer § 24 Rn. 2.

[15]

Meyer-Goßner/Schmitt § 22 Rn. 21.

[16]

BGHSt 29, 351; BGH NStZ 1985, 464.

[17]

KK- Scheuten § 22 Rn. 17.

[18]

BVerfGE 20, 9, 14; BGHSt 24, 336, 338.

[19]

Z. B. BGH StraFo 2012, 222; BGH NJW 2006, 708; vgl. auch EGMR NJW 2009, 2870.

[20]

BGHSt 21, 334, 341; KK- Scheuten § 24 Rn. 3; a.A. Strate FS Koch, S. 263 ff.

[21]

BVerfGE 32, 288, 290; BayObLG DRiZ 1977, 244.

[22]

BGH NStZ 2004, 632; BGH NStZ 2006, 49; Burhoff Hauptverhandlung, Rn. 32a.

[23]

Peters Strafprozess S. 149.

[24]

BVerfGE 11,1, 3; 46, 200.

[25]

BGHSt 23, 200.

[26]

BGH NJW 1952, 1425; einschränkend LR- Siolek § 24 Rn. 24; Arzt S. 53 ff.

[27]

Z. B. KK- Scheuten § 24 Rn. 11 m.w.N.

[28]

BGH StV 1993, 339.

[29]

Burhoff Hauptverhandlung, Rn. 32a; zum Ganzen ausführlich Zwiehoff JR 2006, 415.

[30]

Meyer-Goßner/Schmitt § 24 Rn. 8.

[31]

Meyer-Goßner/Schmitt § 24 Rn. 9.

[32]

OLG Frankfurt NJW 1986, 1272.

[33]

Vgl. Günther NJW 1986, 284.

[34]

OLG Celle NStZ-RR 2014, 346.

[35]

Vgl. OLG Karlsruhe StV 1995, 343.

[36]

LG Bonn NJW 1966, 160.

[37]

LG Köln StV 1992, 149.

[38]

AG Oldenburg StV 1990, 259.

[39]

BayObLG StV 1994, 116, 117.

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