Klaus Malek - Verteidigung in der Hauptverhandlung

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Verteidigung in der Hauptverhandlung: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Hauptverhandlung ist das «Kernstück» des Strafprozesses. Dies gilt auch nach Einführung der strafprozessualen Absprachen durch den Gesetzgeber, der dem klassischen «streitigen» Verfahren als weitere Verfahrensart das «konsensuale» Verfahren zur Seite gestellt hat. In beiden Fällen ist das in der Hauptverhandlung gefundene oder ausgehandelte Beweisergebnis die Grundlage der richterlichen Entscheidung. Die Hauptverhandlung ist auch der Ort, wo die gegensätzlichen Interessen der Prozessbeteiligten zum ersten Mal in unmittelbarer «Feindberührung» aufeinanderprallen.
Auf der Grundlage jahrzehntelanger Erfahrung als Strafverteidiger vermittelt der Verfasser daher nicht nur die notwendigen strafprozessualen Kenntnisse, sondern legt besonderes Gewicht auf die verfahrenstaktischen und psychologischen Aspekte der Verteidigertätigkeit in der Hauptverhandlung.
Zahlreiche Muster von Verteidigeranträgen und -erklärungen erleichtern die tägliche Arbeit im Gerichtssaal und bieten dem Berufsanfänger ebenso wie dem erfahrenen «Profi» wertvolle Anregungen für eigene Lösungswege zur bestmöglichen Wahrnehmung der Mandanteninteressen.
Aus dem Inhalt:
– Verteidigungsziele: Strategie und Taktik
– Vorbereitung des Mandanten
– Zuständigkeits- und Besetzungsrügen
– Ablehnungsanträge 
– Strafprozessuale Verständigung
– Beweisantragsrecht und Beweisverwertungsverbote
– Die sog. Widerspruchslösung</li
– Möglichkeiten der Sachverhaltsfestschreibung in der Hauptverhandlung
– Haftbefehl und Beschleunigungsgrundsatz
– Plädoyer des Verteidigers (Form, Inhalt, Rhetorik)
– Aufgaben des Verteidigers nach dem Schlussvortrag
– Berufungshauptverhandlung und ihre Besonderheiten

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Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung› IX. Besetzungsrügen

IX. Besetzungsrügen

Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung› IX. Besetzungsrügen› 1. Allgemeines

1. Allgemeines

94

Mit der Besetzungsrüge kann der Angeklagte geltend machen, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt und er selbst damit seinem gesetzlichen Richter entzogen. Die Rüge steht in engem Zusammenhang mit § 338 Nr. 1, wonach in einem solchen Fall grundsätzlich ein absoluter Revisionsgrundvorliegt. Für die Verhandlung beim Amtsgericht gilt dies uneingeschränkt. War dagegen nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, soweit entweder die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind, der form- und fristgerechte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen, ein Unterbrechungsantrag nach § 222a Abs. 2 abgelehnt worden ist oder das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit es nach § 222b Abs. 2 S. 2 festgestellt hat. In allen anderen Fällen ist die Revisionsrüge wegen der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden Gerichts ausgeschlossen. In dieser Wirkung liegt vor allem die Bedeutung der Besetzungsrüge.

Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung› IX. Besetzungsrügen› 2. Besetzungsmitteilung

2. Besetzungsmitteilung

95

Findet die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt, so ist die Gerichtsbesetzung spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen(§ 222a Abs. 1 S. 1). Die Mitteilung muss nicht unbedingt unmittelbar nach dem Aufruf der Sache erfolgen; es genügt, wenn dies vor der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache geschieht.[1] Die Mitteilung kann durch den Vorsitzenden aber auch schon vor Beginn der Hauptverhandlung erfolgen (§ 222a Abs. 1 S. 2), wobei für den Angeklagten die Mitteilung an seinen Verteidiger zu richten ist. Diese Mitteilung gibt dem Verteidiger die Möglichkeit, die Besetzung des Gerichts zu prüfen und ggf. die Besetzungsrüge zu erheben. Die im Gesetz aufgeführten Richter sind namentlich zu benennen. Soweit keine Verwechselungsgefahr mit anderen bei demselben Gericht tätigen Richtern besteht, genügt die Angabe des Nachnamens. Ferner ist die Eigenschaft zu bezeichnen, in der die einzelnen Personen an der Verhandlung mitwirken. Der Richter, der den Vorsitz führt, ist kenntlich zu machen, nicht aber der Berichterstatter.[2] Im Übrigen genügt die Bezeichnung als Schöffe, Ergänzungsrichter oder Ergänzungsschöffe.

96

Ist die Besetzung des Gerichts vor der Hauptverhandlung mitgeteilt worden, so kann der Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung nur bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sachein der Hauptverhandlung geltend gemacht werden (§ 222b Abs. 1 S. 1). Der Einwand dient dabei ausschließlich dem Zweck, dem Angeklagten die Revisionsrüge nach § 338 Nr. 1 zu erhalten.

97

In der Praxis nicht selten ist die Änderung der Besetzungzwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung an den Verteidiger und dem Beginn der Hauptverhandlung. In diesem Fall ist die geänderte Besetzung spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen (§ 222a Abs. 1 S. 3). Stellt der Verteidiger zu Beginn der Hauptverhandlung überrascht fest, dass die aktuelle Besetzung nicht der mitgeteilten entspricht, so wird er genau zu überlegen haben, ob er vom Vorsitzenden sogleich Auskunft über die Änderung und deren Grund erbittet. Schweigt er und vergisst der Vorsitzende, die Änderung rechtzeitig mitzuteilen, bleibt der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung erhalten.

98

Hat der Vorsitzende den Zeitpunkt der rechtzeitigen Mitteilung verpasst und hat die Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache bereits begonnen, so ist dieser Fehler nicht „heilbar“, etwa durch Neubeginn und Wiederholung der Hauptverhandlung.[3] Trotz nunmehr erfolgter Besetzungsmitteilung besteht auch in diesem Fall die Rügemöglichkeit gemäß § 338 Nr. 1.

Anmerkungen

[1]

BVerfG NJW 2003, 3545; BGH NJW 2001, 3062.

[2]

Meyer-Goßner/Schmitt § 228 Rn. 7.

[3]

BGH DAR 1998, 175; Meyer-Goßner/Schmitt § 222a Rn. 6.

Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung› IX. Besetzungsrügen› 3. Unterbrechungsantrag zur Überprüfung der Besetzung

3. Unterbrechungsantrag zur Überprüfung der Besetzung

99

Ist die Besetzungsmitteilung dem Verteidiger später als eine Woche vor Beginn der Hauptverhandlung zugegangen, so kann das Gericht auf Antrag die Hauptverhandlung zur Prüfung der Besetzung unterbrechen, wenn dies spätestens bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache verlangt wird (§ 222a Abs. 2). Selbstverständlich ist der Unterbrechungsantrag auch vor der Hauptverhandlung zulässig. Es können allerdings taktische Gründe dafür sprechen, damit bis zur Hauptverhandlung zuzuwarten. Da die Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Überprüfung der Besetzung im Ermessen des Gerichts liegt, wird der (lästige) Antrag häufig abgelehnt werden, und die Besetzungsrüge bleibt für die Revision erhalten.[1] Im Übrigen gäbe ein Verlegungsantrag vor der Hauptverhandlung auch deshalb keinen Sinn, weil sich durch die spätere Terminierung auch die Gerichtsbesetzung, insbesondere die Beteiligung der Schöffen, ändern könnte.[2]

100

Die beantragte Dauer der Unterbrechung sollte der Verteidiger so bemessen, dass ihm zumindest die insgesamt vom Gesetz vorgesehene Überprüfungsfrist von einer Wochezur Verfügung steht.[3] In jedem Fall ist die Frist so zu bestimmen, dass die Prüfung aller tatsächlichen Vorgänge möglich ist, die für die Besetzungsfrage von Bedeutung sind.[4]

101

Muster 5 Unterbrechungsantrag zur Besetzungsüberprüfung

An das

Landgericht

In der Strafsache

gegen …

b e a n t r a g e

ich, die Hauptverhandlung zur Prüfung der Gerichtsbesetzung gemäß § 222a Abs. 2 StPO für die Dauer von mindestens 1 Woche zu unterbrechen.

Die Gerichtsbesetzung für die heutige Hauptverhandlung wurde mir erst unmittelbar vor dem Termin mitgeteilt. Damit steht mir die nach § 222a Abs. 2 StPO vorgesehene Wochenfrist zur Überprüfung der Besetzung der Richterbank nicht zur Verfügung.

Die beantragte Unterbrechungsdauer entspricht der vom Gesetz vorgesehenen Frist. Sie ist angemessen und im vorliegenden Fall auch erforderlich.

102

Lehnt das Gericht den Antrag auf Unterbrechung ab, so bleibt der Verteidigung die spätere Rüge nach § 338 Nr. 1 erhalten. Entspricht die Dauer der Unterbrechung nicht dem Antrag des Verteidigers, muss er, um mit der späteren Revisionsrüge nicht ausgeschlossen zu sein, den Antrag auf Unterbrechung nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung wiederholen und darlegen, dass die Zeit der Unterbrechung für eine ordnungsgemäße Überprüfung der Gerichtsbesetzung nicht ausgereicht habe.[5]

Anmerkungen

[1]

Vgl. Schlothauer Hauptverhandlung, Rn. 240.

[2]

Meyer-Goßner/Schmitt § 222a Rn. 19.

[3]

So z.B. BGH 29, 283; weitergehend Ranft NJW 1981, 1477, der stets eine zusätzliche Woche für angemessen hält.

[4]

BGH NStZ 1988, 36.

[5]

BGH StV 1987, 3; StV 1987, 514.

Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung› IX. Besetzungsrügen› 4. Überprüfung der Besetzung

4. Überprüfung der Besetzung[1]

a) Berufsrichter

103

Die Überprüfung der Gerichtsbesetzung besteht zunächst darin, das hierfür notwendige „Material“ zu beschaffen. Dem Verteidiger müssen der Geschäftsverteilungsplandes Gerichts für das entsprechende Geschäftsjahr und sämtliche Präsidialbeschlüsse, die sich mit den Änderungen des Geschäftsverteilungsplans befassen, vorliegen.

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