Klaus Malek - Verteidigung in der Hauptverhandlung

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Verteidigung in der Hauptverhandlung: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Hauptverhandlung ist das «Kernstück» des Strafprozesses. Dies gilt auch nach Einführung der strafprozessualen Absprachen durch den Gesetzgeber, der dem klassischen «streitigen» Verfahren als weitere Verfahrensart das «konsensuale» Verfahren zur Seite gestellt hat. In beiden Fällen ist das in der Hauptverhandlung gefundene oder ausgehandelte Beweisergebnis die Grundlage der richterlichen Entscheidung. Die Hauptverhandlung ist auch der Ort, wo die gegensätzlichen Interessen der Prozessbeteiligten zum ersten Mal in unmittelbarer «Feindberührung» aufeinanderprallen.
Auf der Grundlage jahrzehntelanger Erfahrung als Strafverteidiger vermittelt der Verfasser daher nicht nur die notwendigen strafprozessualen Kenntnisse, sondern legt besonderes Gewicht auf die verfahrenstaktischen und psychologischen Aspekte der Verteidigertätigkeit in der Hauptverhandlung.
Zahlreiche Muster von Verteidigeranträgen und -erklärungen erleichtern die tägliche Arbeit im Gerichtssaal und bieten dem Berufsanfänger ebenso wie dem erfahrenen «Profi» wertvolle Anregungen für eigene Lösungswege zur bestmöglichen Wahrnehmung der Mandanteninteressen.
Aus dem Inhalt:
– Verteidigungsziele: Strategie und Taktik
– Vorbereitung des Mandanten
– Zuständigkeits- und Besetzungsrügen
– Ablehnungsanträge 
– Strafprozessuale Verständigung
– Beweisantragsrecht und Beweisverwertungsverbote
– Die sog. Widerspruchslösung</li
– Möglichkeiten der Sachverhaltsfestschreibung in der Hauptverhandlung
– Haftbefehl und Beschleunigungsgrundsatz
– Plädoyer des Verteidigers (Form, Inhalt, Rhetorik)
– Aufgaben des Verteidigers nach dem Schlussvortrag
– Berufungshauptverhandlung und ihre Besonderheiten

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[2]

Roxin § 7 A I.

[3]

KK- Scheuten § 1 Rn. 3.

[4]

KK- Scheuten § 1 Rn. 4.

Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung› VIII. Zuständigkeitsrügen› 2. Rüge der sachlichen Zuständigkeit

2. Rüge der sachlichen Zuständigkeit

87

Die sachliche Zuständigkeit[1] hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen(§ 6). Um die Unzuständigkeit in der Revision geltend machen zu können, bedarf es daher keiner Rüge des Angeklagten. Allerdings sind die Möglichkeiten in der Revisionsinstanz sehr beschränkt. Die Entscheidung eines höheren statt eines niedrigeren Gerichts ist unschädlich,[2] wenn nicht Willkür vorliegt, insbesondere offensichtliche Gesetzwidrigkeit.[3] Hält das Gericht nach Beginn der Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluss an das zuständige Gericht (§ 270 Abs. 1). Ein Einstellungsurteil nach § 260 Abs. 3 kommt in diesem Fall nicht in Frage. Dagegen schließt § 269 in Abweichung von § 6 die Abgabe der Sache an ein Gericht niederer Ordnung aus, wenn das Verfahren bereits eröffnet ist. Ein Gericht niederer Ordnung ist der Strafrichter im Verhältnis zum Schöffengericht.

Anmerkungen

[1]

Einen Überblick bieten Helm JA 2006, 389 und Wolf JR 2006, 232.

[2]

BGH 21, 334, 358; NStZ 1981, 296.

[3]

BGH StV 1995, 620; BGH NStZ 2009, 404: Meyer-Goßner/Schmitt § 270 Rn. 20.

Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung› VIII. Zuständigkeitsrügen› 3. Rüge der örtlichen Zuständigkeit

3. Rüge der örtlichen Zuständigkeit

88

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich in erster Linie aus den Gerichtsständen des Tatortes ( § 7 ), des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes ( § 8 )und des Ergreifungsortes ( § 9 ). Sind danach mehrere Gerichtsstände örtlich zuständig, so kann die Staatsanwaltschaft wählen, bei welchem Gericht sie Anklage erheben will, so lange ihre Auswahl nicht auf unsachlichen, sich von gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht.[1] Der Gerichtsstand der Ergreifung, der hauptsächlich bei Auslandstaten von Bedeutung ist, steht grundsätzlich gleichwertig neben den anderen Hauptgerichtsständen.[2] Er gilt auch für andere Straftaten, die der Beschuldigte vor seiner Ergreifung begangen hat, auch wenn er nicht wegen dieser Taten ergriffen wurde.[3] Bei Auslieferung des Beschuldigten aus dem Ausland ist der Ort des Grenzübergangs maßgebend.[4] Die örtliche Zuständigkeit prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen(§ 16 S. 1). Danach darf es seine Unzuständigkeit nur auf entsprechenden Einwand des Angeklagten hin feststellen. Dieser kann allerdings nur bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden (§ 16 S. 2, 3), spätestens im Anschluss an die Erklärung zu seiner Aussagebereitschaft.[5]

89

Muster 3 Rüge der örtlichen Zuständigkeit

An das

Landgericht

In der Strafsache

gegen …

rüge ich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts X.

Mein Mandant ist angeklagt, seine Verlobte in H. durch Beibringung von Gift ermordet zu haben. Er wurde festgenommen, als er das Haus der Getöteten verließ. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch nicht am Tat- und Ergreifungsort Anklage erhoben, sondern am Ort seiner Inhaftierung. Der Aufenthalt in der Untersuchungshaftanstalt B. begründet jedoch weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt eines Angeklagten.

Ich beantrage daher, das Verfahren durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen und den Haftbefehl gegen meinen Mandanten aufzuheben.

90

Hält das Gericht die Rüge für begründet, stellt es das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 durch Urteil ein. Eine Ausnahme soll nach der Rechtsprechung des BGH gelten, wenn ein bestehendes Prozesshindernis kurzfristig behebbar ist. Dann könne es „zweckmäßig“ sein, das Verfahren auszusetzen oder zu unterbrechen,[6] eine Auffassung, die nur schwer mit dem Gesetz in Einklang zu bringen ist. Eine Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges Gericht ist, anders als bei §§ 6, 6a, im ersten Rechtszug ausgeschlossen.[7] Das Rechtsmittelgericht verweist die Sache nach § 328 Abs. 2 und § 355 an das örtlich zuständige Gericht, auch wenn dieses nicht zu seinem Bezirk gehört,[8] falls der Beschuldigte den Einwand der örtlichen Unzuständigkeit in der ersten Instanz erhoben hat.[9]

Anmerkungen

[1]

H.M.; z.B. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 16 m.w.N.

[2]

Meyer-Goßner/Schmitt § 9 Rn. 1; a.A. OLG Hamm NStZ-RR 1999, 16; Heghmanns StV 2000, 279.

[3]

BGH NStZ-RR 2007, 114.

[4]

BGH NStZ-RR 2007, 114.

[5]

BGH NStZ 1984, 128.

[6]

BGH StV 2000, 347, 348.

[7]

BGHSt 23, 82.

[8]

OLG Hamm wistra 2006, 37; Meyer-Goßner/Schmitt § 328 Rn. 6; SK- Frisch § 328 Rn. 18; a.A. KMR- Brunner § 328 Rn. 24.

[9]

BGHSt 11, 131.

Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung› VIII. Zuständigkeitsrügen› 4. Rüge der funktionellen Zuständigkeit

4. Rüge der funktionellen Zuständigkeit

91

Auch die funktionelle Zuständigkeit prüft das Gericht bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen, danach nur noch auf Einwand des Angeklagten. Zum spätest möglichen Zeitpunkt gilt das bei der Rüge der örtlichen Zuständigkeit Gesagte. Hält das Gericht die rechtzeitig geltend gemachte Rüge für begründet, verweist es die Sache durch Beschluss gemäß § 270 Abs. 1 S. 1, 2 an das zuständige Gericht.

92

Muster 4 Rüge der funktionellen Zuständigkeit

An das

Landgericht

In der

Strafsache gegen …

rüge ich namens und in Vollmacht des Angeklagten die funktionelle Zuständigkeit der allgemeinen Strafkammer und beantrage gemäß § 270 Abs. 1 S. 2 StPO die Verweisung an die zuständige Wirtschaftsstrafkammer.

Die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer ergibt sich aus § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG. Auch wenn dem Angeklagten im vorliegenden Fall lediglich ein fortgesetzter Betrug in Tateinheit mit Untreue vorgeworfen wird, so sind doch zur Beurteilung der Sache besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich. Wie sich aus der Anklageschrift ergibt, wirft die Staatsanwaltschaft meinem Mandanten gerade den „raffinierten Missbrauch“ der schwer zu durchschauenden Mechanismen des Wirtschaftslebens vor. Zur Beurteilung dieses Vorwurfs ist daher nach dem Gesetz die Wirtschaftsstrafkammer berufen.

Teil 3 Beginn der Hauptverhandlung› VIII. Zuständigkeitsrügen› 5. Taktische Überlegungen

5. Taktische Überlegungen

93

Ob der Verteidiger die Zuständigkeitsrüge erhebt, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. Jeder Angeklagte wird es vorziehen, vom unzuständigen Gericht eine zweijährige Bewährungsstrafe zu erhalten anstatt vom zuständigen Richter eine dreijährige Freiheitsstrafe. Der Blick des Verteidigers sollte also immer darauf gerichtet sein, welche Folge seine Zuständigkeitsrüge zeitigt. Er muss wissen, an welches Gericht die Sache gelangen wird, falls seine Rüge Erfolg hat bzw. wohin eine neue Anklage erhoben wird, falls sein Einwand zu einem Einstellungsurteil führt. Hier hilft nur das Studium der Geschäftsverteilungspläneweiter und, falls der Verteidiger die im „Erfolgsfalle“ zuständigen Richter nicht kennt, eine Erkundigung bei Kollegen. Zu bedenken ist auch, dass eine durchgreifende Zuständigkeitsrüge in der Regel zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führt. Besonders bei inhaftierten Mandanten kann dies ein ausschlaggebender Gesichtspunkt sein. Selbstverständlich müssen alle diese Umstände bereits vor der Hauptverhandlung abgewogen und mit dem Mandanten besprochen werden. Der Verteidiger darf auf keinen Fall der Versuchung nachgeben, wegen einer noch so begründeten Rüge die Mandanteninteressen hintanzustellen.

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