1 ...7 8 9 11 12 13 ...17 [21]
Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen vom 21.4.2004 [ J/H Nr. 184; A/S Nr. A7]; dazu Rn. 296 ff.sowie Rauscher Rn. 2490 ff.
[22]
Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29.5.2000 [ J/H Nr. 260; A/S Nr. A2]; dazu Ehricke/Ries JuS 2003, 313-320; Flessner RabelsZ 70, 2006, 453-457.
[23]
Verordnung (EU) Nr. 606/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.6.2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen; dazu knapp R. Wagner NJW 2014, 1862.
[24]
Brüsseler EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968; dazu Hoffmann/Thorn § 3 Rn. 182 ff.
[25]
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 [ J/H Nr. 160b]; dazu Rn. 228 ff.
[26]
Römisches EWG-Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.6.1980.
[27]
Vgl. EuGH NJW 2014, 1648, 1649.
[28]
M. Stürner in: FS R. Stürner 2013, 1071, 1072 ff.
[29]
Kropholler IPR § 9 IV 1 S. 66.
[30]
Rauscher Rn. 95.
[31]
Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12.6.1902 [ J/H Nr. 30].
[32]
Nach OGH JBl. 1984, 505.
[33]
Haager Übereinkommen über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4.5.1971 [ J/H Nr. 100].
[34]
Die Konferenz hat um die 80 Mitgliedstaaten. Die genaue aktuelle Zahl der Mitgliedstaaten findet sich unter: http://www.hcch.net/index_de.php?act=states.listing. Seit 2007 ist auch die Europäische Union Mitglied, siehe Kadner Graziano AD LEGENDUM 2013, 136, 139.
[35]
Weiterführend zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, die im Jahre 2018 ihr 125-jähriges Bestehen feiert, R. Wagner JURA 2011, 891 ff.
[36]
Auflistung bei Rauscher Rn. 98 f.
[37]
Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19.10.1996 [ J/H Nr. 53]; dazu Rn. 117 ff. und Rn. 273.
[38]
Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5.10.1961 [ J/H Nr. 52]; dazu Rn. 120 ff.und Rn. 281.
[39]
Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.1.2000 [ J/H Nr. 20]; dazu Rn. 125und Rn. 281; umfassend dazu Ludwig DNotZ 2009, 251 ff.
[40]
Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2.10.1973 [ J/H Nr. 41].
[41]
Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten gegenüber Kindern anzuwendende Recht vom 24.10.1956 [ J/H Nr. 40].
[42]
Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961 [ J/H Nr. 60].
[43]
Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung vom 12.6.1902 [ J/H Nr. 30].
[44]
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 [ J/H Nr. 222]; dazu Rauscher Rn. 983 ff. sowie Martiny FPR 2010, 493 ff.
[45]
Dazu später unter Rn. 77.
[46]
Näher dazu Spickhoff NJW 1999, 2209; Kegel/Schurig § 4 II S. 205 ff.
[47]
Vgl. die beiden Gesetze zur Anpassung an die Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“) und Nr. 593/2008 („Rom I“) vom 10.12.2008 bzw. vom 25.6.2009.
[48]
Durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 29.6.2015, BGBl. 2015 I 1042.
[49]
Durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.6.2017, BGBl. 2017 I 1607.
[50]
Art. 8 war seit 1990 aufgrund der Abschaffung der Entmündigung unbesetzt, siehe MüKo- Spellenberg Art. 8 Rn. 8.
[51]
Dazu näher unter Rn. 69 ff.und Rn. 74 ff.
[52]
Hierzu knapp Brödermann/Rosengarten Rn. 13 und Rn. 53.
[53]
Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 [ J/H Nr. 77; A/S Nr. B1]; dazu unter Rn. 138 ff.
[54]
Vgl. G. Wagner IPRax 2008, 1, 3.
1. Teil Einführung und Überblick› G. Nachbargebiete
1. Teil Einführung und Überblick› G. Nachbargebiete› I. Rechtsvergleichung
24
Wie es der Begriff nahelegt, stellt die Rechtsvergleichung verschiedene Rechtsordnungen gegenüber und vergleicht sie. Dies ist für das IPR v.a. deshalb von Interesse, weil am Ende der Ermittlung des anwendbaren Rechts häufig ausländisches Recht steht, das durch die Rechtsvergleichung näher beleuchtet wird. Aber auch innerhalb der kollisionsrechtlichen Prüfung kann ausländisches Recht von Bewandtnis sein.[2] Die Rechtsvergleichung wird daher zu den „Hilfswissenschaften“ des IPR gezählt.[3]
1. Teil Einführung und Überblick› G. Nachbargebiete› II. Recht der Schiedsgerichtsbarkeit
II. Recht der Schiedsgerichtsbarkeit[4]
25
In der Praxis ist das Recht der Schiedsverfahren häufig mit internationalprivatrechtlichen Fragen verwoben. Über 60 Prozent der großen europäischen Unternehmen ziehen schiedsgerichtliche Verfahren einer Streitbeilegung durch staatliche Gerichte vor. Das Recht der Schiedsgerichtsbarkeit betrifft die Streitbeilegung durch ein nicht-staatliches Gericht, das in der sog. Schiedsvereinbarung von den Beteiligten ausgewählt wird. In der Schiedsvereinbarung wird i.d.R. zugleich das Recht festgelegt, das die Schiedsgerichte anzuwenden haben.[5]
1. Teil Einführung und Überblick› G. Nachbargebiete› III. Internationales Zivilverfahrensrecht
III. Internationales Zivilverfahrensrecht[6]
26
Im Unterschied zum IPR befasst sich das Internationale Zivilverfahrensrecht (IZVR) mit der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Ansprüchen. Es geht also anders als im IPR nicht um die Ermittlung des anwendbaren Rechts, sondern um Prozessrecht, das bei Sachverhalten mit Auslandsberührung das gerichtliche Verfahren, insbesondere die internationale Zuständigkeit, regelt.
Hinweis
Im Unterschied zur Rechtsvergleichung und zum Schiedsverfahrensrecht wird das Internationale Zivilverfahrensrecht in Ausbildung und Literatur meist zusammen mit dem IPR behandelt. Diesem Aufbau wird auch hier gefolgt, denn (Fall-)Klausuren suchen oft den Einstieg über das IZVR („Wo kann X klagen?“), um sich im Anschluss schwerpunktmäßig dem IPR zuzuwenden („Welches Sachrecht wird das Gericht anwenden?“).
[1]
Knappe Darstellung mit Übungsfällen dazu bei Koch/Magnus/Mohrenfels § 13-§ 16.
[2]
Etwa für Fragen der Rück- und Weiterverweisung, dazu später Rn. 56 ff.
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