Klaus Krebs - Internationales Privatrecht

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Der Inhalt:
Ein leicht lesbarer Überblick über die für das Examen erforderlichen Grundzüge des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts. Nach einer Einführung und einer Darstellung des Allgemeinen Teils des IPR widmen sich weitere Teile des Skriptes dem Besonderen Teil des IPR (u.a. Internationales Vertragsrecht, außervertragliche Schuldverhältnisse, Familien- und Erbrecht, Personen- und Gesellschaftsrecht) sowie dem Internationalen Zivilverfahrensrecht. Das Skript konzentriert sich dabei auf besonders prüfungsrelevante Streitstände und legt den Akzent auf die Vermittlung von Strukturwissen.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung: Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

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Das deutsche Recht lässt es zu, durch Ehevertrag vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abzuweichen (§ 1408 Abs. 1 BGB). Allerdings bedarf ein solcher Ehevertrag der notariellen Form (§ 1410 BGB). Indes lässt es Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 genügen, wenn die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt sind, in der es vorgenommen wird (sog. Ortsform). Da Art. 1475 Code Civil Mauricien die Vereinbarung von Gütertrennung durch Erklärung vor dem Standesbeamten zulässt, wurde die Gütertrennung wirksam vereinbart.

46

Hinweis

Ab dem 29.1.2019 richtet sich die Formwirksamkeit einer Güterstandsvereinbarung nach europäischem Kollisionsrecht (Art. 23 EuGüVO). Art. 23 Abs. 2 EuGüVO gibt vor, dass bei gemeinsamem gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten auch die Formvorschriften des Heimatstaates eingehalten sein müssen. Daher wäre das obige Beispiel ( Rn. 45) anders zu beurteilen, wenn M und F erst nach dem 28.1.2019 die Güterstandsvereinbarung auf Mauritius geschlossen hätten. Da M und F ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und das deutsche Recht für Güterstandsvereinbarungen die notarielle Form in § 1410 BGB vorschreibt, wäre die zwischen M und F getroffene Güterrechtswahl formwidrig und damit unwirksam, vgl. Art. 23 Abs. 2 EuGüVO, § 1410 BGB.

cc) Kumulative Anknüpfung

47

Bei der kumulativen Anknüpfung wird eine bestimmte Rechtsordnung nur dann angewendet, wenn zwei oder mehr Anknüpfungsmomente kumulativ vorliegen.

Beispiel

Nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 kommt es auf das Recht des Staates an, dem beide Ehegatten angehören oder zuletzt angehörten. Nur wenn beide zumindest irgendwann einmal dieselbe Staatsangehörigkeit hatten, verweist die Norm auf dieses Recht.

dd) Distributive Anknüpfung

48

Bei der distributiven Anknüpfung (z.B. Art. 7 Abs. 1, 13 Abs. 1) wird für jede Person gesondert an eine Rechtsordnung angeknüpft.

Beispiel

Der Belgier B und die Deutsche D wollen heiraten. Für die Eheschließungsvoraussetzungen verweist Art. 13 Abs. 1 hinsichtlich B auf belgisches, hinsichtlich D auf deutsches Recht. Die Ehe kann nur geschlossen werden, wenn sie nach beiden Heimatrechten zulässig ist.

ee) Akzessorische Anknüpfung

49

Die akzessorische Anknüpfung (z.B. Art. 19 Abs. 1 S. 3; 22 Abs. 2) verweist nicht selbst auf eine Rechtsordnung. Sie hängt sich vielmehr „wie ein abgeschlepptes Auto“ an eine andere Kollisionsnorm an, die die Richtung vorgibt.

ff) Unwandelbare und wandelbare Anknüpfung; Statutenwechsel

50

Neben dem Anknüpfungsmoment enthalten Verweisungsnomen auch ausdrückliche oder implizite Aussagen über den Zeitpunkt, der für die Anknüpfung maßgeblich ist. Hierbei kann zwischen solchen Verweisungsnormen unterschieden werden, die fix auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellen (sog. unwandelbare Anknüpfung) und solchen, die zeitlich variabel sind (sog. wandelbare Anknüpfung).[27] Nur letztere berücksichtigen Änderungen der Anknüpfungsmomente, etwa durch Wechsel der Staatsangehörigkeit oder Verlegung des Wohnsitzes.

Beispiel

M und F waren bei ihrer wirksam geschlossenen Ehe im Jahre 2009 deutsche Staatsangehörige. 2012 nahmen M die spanische und F die französische Staatsangehörigkeit jeweils unter Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit an. Beide lebten bis 2018 gemeinsam in Paris, dann reicht M die Scheidung ein. Auf welches Recht verweist das EGBGB für die allgemeinen Ehewirkungen und das Ehegüterrecht?

Für die allgemeinen Ehewirkungen beurteilen sich die Anknüpfungsmomente nach dem jeweils aktuellen Zeitpunkt, da Art. 14 Abs. 1 wandelbar ist. Aktuell haben M und F keine gemeinsame Staatsangehörigkeit; Deutsche sind beide nicht mehr. Daher greift Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht. Der subsidiären Anknüpfung folgend, ist sodann auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 abzustellen. Danach ist der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt entscheidend. Dieser liegt in Paris. Hinsichtlich der allgemeinen Ehewirkungen wird also auf französisches Recht verwiesen.

Der Güterstand unterliegt hingegen einer unwandelbaren Anknüpfung in Art. 15 Abs. 1 (die Vorschrift wird Anfang 2019 aufgehoben, gilt aber nach Art. 220 Abs. 3 S. 5 in der bis einschließlich 28.1.2019 geltenden Fassung fort, wenn die Ehe – wie hier – nach dem 8.4.1983 und vor dem 29.1.2019 geschlossen wurde). Danach gilt das Recht, das im Zeitpunkt der Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen maßgeblich war. Zu jenem Zeitpunkt im Jahr 2009 waren sowohl M als auch F Deutsche. Daher verwies Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 damals auf deutsches Recht. Und da das zu diesem fixen Zeitpunkt berufene Recht für Art. 15 Abs. 1 maßgeblich ist, verweist Art. 15 auf deutsches Ehegüterrecht.

51

Hinweis

Auch die ab dem 29.1.2019 geltende EuGüVO sieht in Art. 26 Abs. 1 lit. b für den ehelichen Güterstand eine unwandelbare Anknüpfung an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung vor. Vorrangig knüpft jedoch Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO den ehelichen Güterstand an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung an, sofern keine (wirksame) Rechtswahl nach Art. 22 EuGüVO getroffen wurde.

52

Nur bei wandelbaren Verweisungsnormen kann es zu sog. Statutenwechselnkommen.[28] Damit ist gemeint, dass ein Rechtsverhältnis im Laufe der Zeit mal der einen und mal einer anderen Rechtsordnung unterliegt.

Wer mit dem Begriff Statut etwas anzufangen weiß (siehe Rn. 9), dem wird der Begriff Statutenwechsel keine Verständnisprobleme bereiten.

Beispiel

Im obigen Beispiel ( Rn. 50) etwa richteten sich die Ehewirkungen von 2009 – 2012 gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 zunächst nach deutschem Recht. Mit dem Wechsel der beiden Staatsangehörigkeiten 2012, kam es zu einem Statutenwechsel, da von diesem Zeitpunkt an gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 auf französisches Recht verwiesen wurde.

gg) Ausweichklauseln

53

Die dargelegten Anknüpfungstechniken sorgen für Rechtssicherheit. Zugleich führen sie im Regelfall zu der Rechtsordnung, zu der die engste Verbindung besteht. In Ausnahmefällen ist das berufene Recht allerdings derart weit von der engsten Verbindung des Sachverhalts entfernt, dass durch sog. Ausweichklauseln (z.B. Art. 46 EGBGB; Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO) eine Ergebniskorrektur erforderlich wird. Dies dient zwar – wie etwa § 242 BGB im materiellen Recht – der Gerechtigkeit im Einzelfall, schadet jedoch der Rechtssicherheit. Daher sind Ausweichklauseln eng auszulegen.

Hinweis

Die Mischung aus festen Anknüpfungsregeln und Auflockerungen durch Ausweichklauseln ist den Zielen des IPR (siehe Rn. 4 ff.) geschuldet.

Beispiel

Die Inländer A und B reisen mit einem deutschen Busunternehmen von Heidelberg nach Barcelona. Auf der Höhe von Marseille veräußert A dem B ein Handtuch. Der Eigentumsübergang würde sich nach Art. 43 Abs. 1 an sich nach französischem Recht richten. Da Frankreich aber nur Durchreiseland ist und der Sachverhalt deutlich engere Verbindungen zu Deutschland aufweist (deutsches Busunternehmen, Staatsangehörigkeiten von A und B), ist nach der Ausweichklausel in Art. 46 deutsches Recht anzuwenden.

JURIQ-Klausurtipp

Das Verständnis für die beschriebenen Anknüpfungstechniken wird Ihnen in der Klausur helfen, das Gesetz richtig anzuwenden. Dabei wird es nicht darauf ankommen, ob Sie sich an die Bezeichnungen der verschiedenen Anknüpfungstechniken erinnern. Entscheidend ist vielmehr, dass Sie das Gesetz genau lesen und entscheidende Worte, wie „im Zeitpunkt der Eheschließung“ (unwandelbare Anknüpfung), nicht unterschlagen. Bei genauem Lesen und wortgetreuem Anwenden des Gesetzes folgen Sie den beschriebenen Anknüpfungstechniken völlig von selbst!

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