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Haager Kindesschutzübereinkommen (KSÜ),[37] das am 1.1.2011 das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA)[38] ersetzt hat, |
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Haager Erwachsenenschutzübereinkommen (ESÜ),[39] das am 1.1.2009 in Kraft trat, |
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Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1973,[40] das außer im Verhältnis zu Belgien, Liechtenstein und Österreich dem Haager Unterhaltsstatutübereinkommen 1956[41] vorgeht, |
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Haager Testamentsformübereinkommen (HTestFÜ),[42] |
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Haager Eheschließungsabkommen,[43] das nur im Verhältnis zwischen Deutschland und Italien gilt, |
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Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKEntfÜ).[44] |
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Auf dem Gebiet des IPR sind bilaterale Abkommen höchst selten. Beispiele bilden das deutsch-türkische Nachlassabkommen vom 28.5.1929 sowie das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen vom 17.2.1929. Prüfungsrelevant dürfte am ehesten der deutsch-amerikanische Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag vom 29.10.1954 sein.[45]
1. Teil Einführung und Überblick› F. Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge› III. Nationales Recht
III. Nationales Recht
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Wichtigste Rechtsquelle des deutschen IPR ist das EGBGB, das mit dem BGB am 1.1.1900 in Kraft trat. Tiefgreifende Änderungen erfuhr es durch Reformen vom 1.9.1986 und 1.6.1999. Durch die Reform von 1999 wurden die Art. 38–46 geschaffen.[46] 2009 ist das EGBGB insbesondere durch die Neufassung der Art. 3 und 3a sowie den Wegfall der Art. 27–37 EGBGB a.F. umgestaltet worden.[47] 2015 wurden die Art. 25 und 26[48] neu gefasst, 2017 wurde Art. 8[49] eingefügt.[50]
Auch außerhalb des EGBGB finden sich vereinzelt deutsche Kollisionsnormen (etwa in Art. 91 ff. WechselG, § 32b UrhG, § 17a DepotG und §§ 335 ff. InsO), die jedoch kaum prüfungsrelevant sind.
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Nationales Richterrecht ist v.a. für den allgemeinen Teil des IPR prägend, welcher durch Art. 3–6 nur fragmentarisch geregelt ist. Dort finden sich beispielsweise keine Normen zu Qualifikation und Vorfragen (dazu unten Rn. 29 f., 59 f.). Jene Lücken werden durch Richterrecht gefüllt.[51] Ebenso wird das Internationale Gesellschaftsrecht durch Richterrecht geprägt.
1. Teil Einführung und Überblick› F. Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge› IV. Rangfolge
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Über die Rangfolge der Rechtsquellen gibt Art. 3Aufschluss. Nach dieser deklaratorischen Normgenießen gemeinschaftsrechtliche Regelungen (Nr. 1) und staatvertragliche Regelungen (Nr. 2) Vorrang gegenüber dem EGBGB.
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Komplizierter ist das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und Staatverträgen.[52] Die Verordnungen legen es jeweils in ihren schwer erschließbaren Formulierungen in Art. 25 Rom I-VO bzw. Art. 28 Rom II-VO selbst fest. Vereinfachend genügt es sich diejenigen prüfungsrelevanten Staatsverträge zu merken, die dem Unionsrecht vorgehen, und im Übrigen immer von der vorrangigen Anwendung des Verordnungsrechts auszugehen:
Vorrangig gegenüber der Rom I-VO ist insbesondere das Fragen des Warenkaufs betreffende CISG.[53]
Vorrangig gegenüber der Rom II-VO ist v.a. das Haager Straßenverkehrsunfall-Übereinkommen.[54]
Hinweis
Letzteres Übereinkommen dürfte allenfalls im Schwerpunkt IPR geprüft werden. Die Kenntnis des CISG und dessen Vorrang gehören dagegen zum wichtigen Grundlagenwissen, weshalb später näher darauf einzugehen ist ( Rn. 138 ff.).
[1]
Magnus IPRax 2010, 27, 30; auch das Vereinigte Königreich beteiligt sich in jüngerer Zeit kaum noch an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, siehe R. Wagner NJW 2012, 1333, 1338.
[2]
Obergfell IPRax 2005, 9, 10.
[3]
Dazu sogleich unter Rn. 16 ff.
[4]
Knöfel RdA 2006, 269, 270; R. Wagner EuZW 1999, 709, 710.
[5]
Vgl. Hohloch in: FS Stoll 2001, 533, 547.
[6]
Siehe Schaub JURA 2017, 611, 618.
[7]
Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) [ J/H Nr. 101; A/S Nr. A10]; dazu Rn. 172 ff.
[8]
Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“) [ J/H Nr. 80; A/S Nr. A13]; dazu Rn. 145 ff.
[9]
Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vom 18.12.2008 [ J/H Nr. 161].
[10]
Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts [ J/H Nr. 34]; dazu Rn. 111 ff.
[11]
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses [ J/H Nr. 61]; dazu Rn. 128 ff.
[12]
Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstandes [ J/H Nr. 33].
[13]
Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften [ J/H Nr. 39].
[14]
Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17.12.2018 (BGBl. 2018 I 2573).
[15]
Teilweise sind die Ende 2018 beschlossenen Neuregelungen in der vorherigen Entwurfsfassung bereits abgedruckt in Jayme/Hausmann Textausgabe Internationales Privat und Verfahrensrecht, 19. Auflage 2018 (Rechtsstand: 1. September 2018). So finden sich etwa die neuen Art. 3 Nr. 1 f) und g) in Fn. 4 bei J/H Nr. 1.
[16]
Einen Überblick zu den meisten dieser Verordnungen gibt Sujecki EuZW 2010, 448 ff.
[17]
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten vom 13.11.2007 [ J/H Nr. 224; A/S Nr. A12]; knapp dazu Finger FuR 2006, 56, 65 f.; ausführlicher Rauscher Rn. 1716 ff.
[18]
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vom 12.12.2006 [ J/H Nr. 185; A/S Nr. A8]; dazu Rauscher Rn. 2543 ff.
[19]
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen vom 28.5.2001 [ J/H Nr. 225; A/S Nr. A4]; dazu Rauscher Rn. 2323 ff.
[20]
Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen vom 11.7.2007 [ J/H Nr. 186; A/S Nr. A9]; dazu Rauscher Rn. 2567 ff.; da die EuBagatellVO in der Praxis kaum zur Anwendung kommt, unterliegt sie einer Reformdiskussion, siehe hierzu R. Wagner NJW 2014, 1862, 1863 f.
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