[3]
Vgl. nur Kadner Graziano AD LEGENDUM 2013, 136, 138 f.
[4]
Vgl. Kadner Graziano AD LEGENDUM 2013, 136, 143.
1. Teil Einführung und Überblick› C. Ziele des IPR
4
Jede Rechtsordnung ist auf Inlandsfälle zugeschnitten, für die sie eine gerechte Lösung als Idealziel bereit zu halten versucht. Was jedoch bei Inlandssachverhalten gerecht sein mag, kann bei Fällen mit Auslandsbezug wegen der unterschiedlichen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten zu offensichtlichen Ungerechtigkeiten führen. Um dies zu vermeiden, versucht das IPR diejenige Rechtsordnung zur Anwendung zu bringen, die dem Auslandssachverhalt am nächsten steht und deshalb für gerechte Entscheidungen am ehesten geeignet ist (sog. „Prinzip der engsten Verbindung“). Dabei gilt für Sachverhalte mit überwiegendem Auslandsbezug die Anwendung ausländischen Rechts als im Grundsatz angemessener.[1]
5
Das dem Ideal der Gerechtigkeit verpflichtete „Prinzip der engsten Verbindung“ ist jedoch in hohem Maße unbestimmt. Es geht auf Kosten eines anderen Idealziels: Dem der Rechtssicherheit, das für berechenbare Entscheidungen feste Regeln fordert. Um beiden Idealzielen möglichst nahe zu kommen, folgen internationalprivatrechtliche Vorschriften (Kollisionsnormen) einer Mischung aus festen Regeln und dem flexiblen „Prinzip der engsten Verbindung“.
6
Als drittes Ziel verfolgt das IPR größtmöglichen Entscheidungseinklang.[2] Damit ist zum einen gemeint, dass der Ausgang eines Rechtsstreits nicht davon abhängen soll, ob der Kläger im In- oder im Ausland klagt; stattdessen soll dieselbe Rechtsfrage möglichst in allen Staaten nach demselben Recht beurteilt werden (sog. internationaler Entscheidungseinklang). Zum anderen sollen dieselben Rechtsfragen durch inländische Gerichte und Behörden möglichst einheitlich beurteilt werden (sog. interner Entscheidungseinklang). Denn es wäre nicht sachgerecht, wenn z.B. eine Ehe von der Passbehörde bei der Namenseintragung als wirksam angesehen wird, das Gericht dem Ehegatten jedoch deshalb kein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt, weil es von der Unwirksamkeit der Ehe ausgeht.
[1]
Kropholler IPR § 4 I S. 24.
[2]
Sendmeyer JURA 2011, 588, 589.
1. Teil Einführung und Überblick› D. Systematik des inländischen IPR
D. Systematik des inländischen IPR
7
Das IPR besteht aus einem allgemeinen (Art. 3–6 EGBGB[1]) und einem besonderen Teil (Art. 7–46). Wie im BGB enthält der kurze allgemeine Teil Grundregeln, die grundsätzlich auf allen Gebieten des IPR gelten.[2] Anders als im BGB gehören das Recht der natürlichen Personen und der Rechtsgeschäfte (Art. 7–12) nicht zum allgemeinen Teil, sondern bilden den Auftakt zum besonderen Teil des IPR. Dieser gliedert sich weiter in das Internationale Familienrecht (Art. 13–24), das Internationale Erbrecht (Art. 25–26), das seit dem 17.8.2015 durch vorrangiges Verordnungsrecht (EuErbVO) geregelt wird, das Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse (Art. 38–42), das jedoch seit dem 11.1.2009 weitgehend durch europäisches Verordnungsrecht (Rom II-VO) verdrängt wird, und das Internationale Sachenrecht (Art. 42–46). Nicht mehr im EGBGB enthalten ist das Internationale Vertragsrecht. Es hat sich bis zum 17.12.2009 in den mittlerweile aufgehobenen Art. 27–37 EGBGB a.F. befunden. Seit dem 17.12.2009 ist es durch die Rom I-VO europäisch einheitlich geregelt. Bislang nicht kodifiziert ist das Internationale Gesellschaftsrecht. Es beruht weitgehend auf Richterrecht.
[1]
Artikel ohne Gesetzesbezeichnung sind im Folgenden solche des EGBGB.
[2]
Der europäische Gesetzgeber ist zwar bereits auf zahlreichen Gebieten des IPR tätig geworden; einen allgemeinen Teil hat er für das europäische IPR aber bislang nicht erlassen. Ausführlich zur Erforderlichkeit eines solchen allgemeinen Teils (plastisch als „Rom 0-VO“ bezeichnet) Kieninger IPRax 2017, 200, 205 ff.; Leible in: FS Martiny 2014, 429 ff.; Hinweise zu einem Normierungsvorschlag finden sich in Mansel/Thorn/Wagner IPRax 2013, 1, 2.
1. Teil Einführung und Überblick› E. Historische Entwicklung
E. Historische Entwicklung
8
In der Antike gab es kaum Kollisionsrecht.[1] Die Römer wendeten für Fremde den Teil des eigenen Rechts an, der ihrer Ansicht nach Gemeingut aller Völker war (sog. ius gentium ).[2] Von Oberitalien ausgehend, entwickelte sich ab dem frühen 19. Jahrhundert die sog. Statutenlehre, die drei verschiedene Statute (lat. statuta = Gesetz) vorsah: statuta personalia, statuta realia, statuta mixta . Für Fragen der Person (z. B. Handlungsfähigkeit) sollte nach der statuta personalia das Heimatrecht des Fremden gelten, für Immobilien gemäß der statuta realia das Recht des Ortes, an dem sich die unbewegliche Sache befand, und für alle anderen Angelegenheiten (z.B. Delikte) galt nach dem Auffangtatbestand der statuta mixta grundsätzlich das Recht des Handlungsortes. Die unscharfen Grenzen dieser drei Kategorien ließen eine eindeutige Zuordnung im Einzelfall jedoch kaum zu. Mit der Kritik von Carl Georg von Wächter in den Jahren 1841/42 fand die Statutenlehre daher ihr Ende.[3] An ihre Stelle trat die Entwicklung des modernen IPR, die eng mit den Namen Joseph Story, Pasquale Mancini und insbesondere Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) verbunden ist.[4]
9
Hinweis
Beachten Sie, dass der häufig gebrauchte Begriff „Statut“zumeist nicht in diesem historischen Sinne verstanden wird, sondern die zur Anwendung berufene Rechtsordnung als Ergebnis der kollisionsrechtlichen Prüfung meint.[5]
[1]
Kegel/Schurig § 3 I S. 162.
[2]
Vgl. Rauscher Rn. 21.
[3]
Gebauer JZ 2011, 213, 220; Rauscher Rn. 29.
[4]
Eingehende Behandlung mit Abbildungen Kegel/Schurig § 3 IX-XI S. 181 ff.; knapper Rauscher Rn. 30 ff.
[5]
Vgl. Hoffmann/Thorn § 2 Rn. 33; Sendmeyer JURA 2011, 588.
1. Teil Einführung und Überblick› F. Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge
F. Rechtsquellen des IPR und ihre Rangfolge
10
Zu den Wesensmerkmalen des IPR gehört die teils schwer durchschaubare Gemengelage von Europarecht, staatsvertraglichen Regelungen und autonomem deutschen Recht.
Hinweis
Lassen Sie sich davon nicht abschrecken, sondern verstehen Sie diese „Rechtsquellenpluralität“ als Chance. Während in einer typischen Zivilrechtsklausur die heranzuziehende Rechtsquelle meist offensichtlich ist, werden „IPR-Klausuren“ häufig nach einem nicht einschlägigen Gesetz bearbeitet. Dies zu vermeiden ist nicht schwer. Denn in Prüfungen werden nur Kenntnis und Zusammenspiel einer sehr begrenzten Anzahl nationaler und internationaler Kollisionsnormen erwartet. Mit deren Beherrschung werden Sie in der Klausur punkten können: Weil das Aufspüren der richtigen Rechtsquelle bereits zu den Herausforderungen im IPR gehört, an der etliche Studierende scheitern, zahlen sich die Kenntnis der wesentlichen Rechtsquellen und ihrer Rangfolge aus. Zusätzlich vereinfacht wurde das Auffinden der richtigen Rechtsquelle durch die neu gefasste „Überblicksnorm“ des Art. 3 Nr. 1, der die für „IPR-Klausuren“ wichtigsten EU-Verordnungen aufführt. Um die entsprechenden Verordnungen und Staatsverträge nachfolgend leichter auffinden zu können, werden jeweils die Fundstellen in den Gesetzessammlungen Jayme/Hausmann (im Folgenden: J/H ) und Arzt/Staudinger (im Folgenden: A/S ) in den Fußnoten mit angegeben.
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