Klaus Bernsmann - Verteidigung bei Korruptionsfällen

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Verteidigung bei Korruptionsfällen: краткое содержание, описание и аннотация

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Der Inhalt:
Das Handbuch bietet eine vertiefte Darstellung des Korruptionsstrafrechts und zeigt der Verteidigung, an die in Korruptionsfällen besonders hohe Anforderungen gestellt werden, geeignete Verteidigungsstrategien auf. Die einzelnen Korruptionsdelikte sowie die typischen Begleitstraftatbestände und auch die mit Korruptionsvorwürfen einhergehenden steuerstrafrechtlichen Aspekte werden praxisnah behandelt. Erörtert werden auch die beamten-, dienst- und berufsrechtlichen Nebenfolgen einer drohenden Verurteilung wegen eines Korruptionsdelikts sowie die Auswirkungen für Firmen durch die Eintragung in sog. Korruptionsregister.
Zudem sind u.a. den Themen internationale Korruption, Wähler- und Abgeordnetenbestechung sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gegen den Wettbewerb eigene Kapitel gewidmet. Den Schwerpunkt setzen Bernsmann und Gatzweiler – der Reihe entsprechend – auf die prozessrechtlichen Aspekte der Verteidigung in Korruptionssachen.
Dem Verteidiger wird mit «Verteidigung bei Korruptionsfällen» ein Werk an die Hand gegeben, das ihn durch umfassende Abdeckung der Materie in keiner Situation alleine lässt.

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159

Nach dem hier vertretenen „Behördenbegriff“[238] fallen Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts grundsätzlich nichtunter den Begriff der „Behörde“in § 11 Abs. 1 Nr. 2c.[239] Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind auch keine „sonstigen Stellen“: Bei den Rundfunkanstalten fehlt es an der erforderlichen „Steuerung“ durch den Staat bzw. an der behördengleichen Einbindung in die öffentliche Verwaltung.[240] Darüber hinaus nehmen die Rundfunkanstalten auf Grund ihres besonderen, verfassungsrechtlich begründeten Status keineAufgaben der Verwaltung wahr.

160

Aufgaben der Verwaltung würden wahrgenommen, wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten – entsprechend der grundsätzlichen rechtlichen Qualifikation einer Anstalt – zur sog. mittelbaren Staatsverwaltunggehörten. Das wäre der Fall, wenn die gewählte Organisationsform – Anstalt bzw. Körperschaft („DeutschlandRadio“) – der fraglichen „Stelle“ unabhängig von den materiell wahrgenommenen Aufgaben die Zugehörigkeit zur (mittelbaren) öffentlichen Verwaltung vorgeben und damit die „Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2c präjudizieren würde. Dieser Schluss ist aber – zumindest in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunknichtmöglich:

161

Zwar ist materielles Kennzeichen mittelbarer Staatsverwaltungder staatliche Charakterihres jeweiligen Funktionsbereichs, doch schütztandererseits Art. 5 Abs. 1 S. 2 GGdie öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter vor jeder direkten oder mittelbaren staatlichen Einflussnahmeauf das Programm oder auf die „im Rundfunk Tätigen“.[241]

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Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG „verlangt“, dass der Rundfunk „weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe“ ausgeliefertwerde.[242] Der Staat darf also weder unmittelbar noch mittelbar „eine Anstalt“ beherrschen, die Rundfunksendungen veranstaltet.[243] Daraus folgt, dass der Rundfunk – unabhängig von seiner Rechtsform – staatsfreiorganisiert sein muss.[244] Unter diesen Voraussetzungen steht der öffentlich-rechtliche Rundfunk „in einer Gegenpositionzum Staat“. Er ist um der Gewährleistung seiner Freiheit willen aus der staatlichen Verwaltung ausgegliedertund kann daher „ nichtals Teil der staatlichen Organisation betrachtet werden“.[245] Demgemäß gehört der öffentlich-rechtliche Rundfunk nichtzur mittelbaren Staatsverwaltung[246] und ist zudem schon keine„sonstige Stelle“.[247] Daher sind die bei den Rundfunkanstalten angestellten Personen keine„Amtsträger“ i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2c.

163

Entsprechendes muss für die mit dem Gebühreneinzugbeschäftigten Personen, d. h. die Mitarbeiter des „ARD/ZDF/Deutschlandradio Beitragsservice“ gelten. Diese könnten nur dann „Amtsträger“ sein, wenn der dem „Service“ (als nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft) zugewiesene Beitragseinzug materiell die Erfüllung einer Aufgabe wäre, die zur staatlichen Verwaltungzu rechnen ist. Das ist nunmehr ebenso wenig der Fall wie beim früheren Einzug von „Gebühren“ durch die Vorgängerinstitution „GEZ“:[248]

164

Für den BGH[249] ist eine Rundfunkanstalt zunächst keine „Behörde“; auch die Metapher vom „verlängerten Arm“ soll nicht anwendbar sein, sie diene allein der Identifizierung von Unternehmungen, die privat-rechtlich organisiert seien, bei öffentlich-rechtlichen Organisationen komme es auf das „Bild“ nach außen nicht an, sondern das Vertrauen auf die Unabhängigkeit sei hier institutionelles Moment. Dieses Argument ist „schizophren“ – wie kann „Staatsfreiheit“ auch oder gerade in der Darstellung nach außen einhergehen mit dem Vertrauen in die Integrität von Verwaltung, die mit ersterem gar nichts zu tun hat.[250]

165

PrivateHochschulen und privateSchulen sind keine „sonstigen Stellen“,[251] mögen sie auch Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Anmerkungen

[1]

Vgl. als Täteretwa in: §§ 97b Abs. 2; 120 Abs. 2; 133 Abs. 2; 174b; 201 Abs. 3; 203 Abs. 2; 258a; 331 f.; 340; 343; 348; 352; 353; 353b; 355; 357 Abs. 2; als Opferetwa in: §§ 113; 114; 121; 164 Abs. 1; 194 Abs. 3; 232 Abs. 2; als strafbegründende Handlungsadressaten in: §§ 333, 334.

[2]

Mit „Gesetz“ kann hier nur das (gesamte) StGB gemeint sein.

[3]

Vgl. den – zumindest was den Erkenntnisgewinn für die Korruptionsdelikte angeht – eher spärlichen Ertrag bei Heinrich Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht, 2001, S. 209 ff.

[4]

BGHSt 43, 370, 374 – „rechtsgutbezogene Auslegung des Amtsträgerbegriffs“.

[5]

Vgl. Lackner/ Kühl 27. Aufl. 2011, § 11 Rn. 1; SK- Rudolphi/Stein § 11 Rn. 11; Welp in: FS-Lackner, 1987, S. 771; auch: Bernsmann StV 2005, 685, 690.

[6]

Zu ausländischenAmtsträgern siehe unten Rn. 739 ff.

[7]

Vgl. §§ 52 ff.; 79 ff. BBG; BGHSt 2, 120; 37, 192.

[8]

Unerheblich ist auch, ob die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, auf Widerruf, auf Probe oder Zeit erfolgte. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das Beamtenverhältnis als Hauptamt oder Nebenamt begründet wurde.

[9]

Zu Letzterem vgl. BGHSt 35, 132 („Beigeordnete“); 49, 275, 282 („Hauptamtlicher Bürgermeister“).

[10]

Zu einschlägigen Fällen vgl. Heinrich a.a.O., S. 327 Fn. 95 f.

[11]

Vgl. MüKo- Radtke § 11 Rn. 20; SK- Rudolphi/Stein § 11 Rn. 17.

[12]

Im Ergebnis wie hier: NK- Lemke § 11 Rn. 19; LK- Hilgendorf § 11 Rn. 31; s. auch BGHSt 12, 111; 25, 206.

[13]

Vgl. i.E. MüKo- Radtke § 11 Rn. 25; SK- Rudolphi/Stein § 11 Rn. 17a.

[14]

Ebenso Fischer § 11 Rn. 14; SK- Rudolphi/Stein § 11 Rn. 17a; NK- Lemke § 11 Rn. 22.

[15]

Etwa MüKo- Radtke § 11 Rn. 24.

[16]

Vgl. BGHSt 3, 143, 145; 49, 214, 217.

[17]

So aber MüKo- Radtke § 11 Rn. 23; Heinrich a.a.O., S. 313, 333.

[18]

BGHSt 49, 214; Fischer § 11 Rn. 19.

[19]

BGHSt 49, 214, 218 f.; der BGH räumt allerdings zugleich ein, dass es dann auch an einer „Diensthandlung“ fehle und es daher im konkreten Fall des § 334 auf den Streit darüber, ob der „Amtsträger“ i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 2a auch über den ihm zugewiesenen Aufgabenbereich – amtlich oder nicht-amtlich – zu definieren sei, nicht ankomme.

[20]

BGHSt 37, 195; OLG Düsseldorf NJW 2001, 85.

[21]

LK- Hilgendorf § 11 Rn. 22.

[22]

Vgl. Lenckner ZStW 106 (1994), 523.

[23]

Vgl. oben Rn. 8.

[24]

Im Ergebnis wie hier: Schönke/Schröder- Eser § 11 Rn. 20; anders die h. M. etwa: LK- Hilgendorf § 11 Rn. 31; Fischer § 11 Rn. 16.

[25]

Vgl. Fischer § 11 Rn. 16.

[26]

Vgl. BGHSt 51, 44, 59; BGH NStZ 2007, 36.

[27]

Vgl. dazu näher unten Rn. 523 ff.

[28]

Schönke/Schröder- Eser § 11 Rn. 20; LK- Hilgendorf § 11 Rn. 32; MüKo- Radtke § 11 Rn. 41; zur Möglichkeit ihrer Integration in eine „Behörde“ und einer daraus ggf. rührenden „Bestellung“ zum „Amtsträger“ nach § 11 Abs. 1 Nr. 2c näher unten Rn. 94 ff.; zum „Kassenarzt“ unten Rn. 153; 577 f.

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