Tobias Friedhoff - Die straflose Vorteilsnahme

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Der Tatbestand der Vorteilsannahme gem. § 331 StGB wirft nach seiner Reform im Jahr 1997 immer noch erhebliche rechtsdogmatische Fragen und Probleme auf. Diese schlagen unmittelbar auf seine Anwendung in der Rechtsprechung sowie auf die Handhabung des Tatbestandes in Wirtschaft und Politik durch. Das Werk geht diesen Problemen auf den Grund und gibt darauf Antworten. Dabei wird das geschützte Rechtsgut – das Vertrauen der Allgemeinheit in eine sachlich und neutral entscheidende Verwaltung – genau herausgearbeitet. Hinsichtlich der Restriktion des Tatbestandes durch das Merkmal der Sozialadäquanz wird § 331 StGB auf seine Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot untersucht. Dabei kommt Friedhoff zu dem Schluss, dass der Tatbestand nicht mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist. Eine rechtsvergleichende Analyse der § 331 StGB entsprechenden Normen in Österreich und der Schweiz legt anschließend dar, wie dort mit der Problematik umgegangen wird. Hieraus zieht der Autor Rückschlüsse für eine mögliche Reform des Tatbestandes in Deutschland. Die Arbeit schließt mit einem Formulierungsvorschlag für einen neuen Tatbestand der Vorteilsannahme, der die derzeitigen Schwächen nicht mehr enthält und zu mehr Rechtssicherheit führen kann.

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46

Wird also ein Vorteil für eine künftige, pflichtwidrige Diensthandlung gewährt, so wird diese auch bereits so konkret sein, dass – insbesondere unter Berücksichtigung des § 332 Abs. 3 Nr. 1 StGB – immer der Tatbestand der Bestechlichkeit einschlägig ist. Ist die mit der Vorteilsgabe in Zukunft einmal bezweckte Diensthandlung noch nicht konkretisierbar, z.B. weil darüber möglicherweise noch nicht einmal nachgedacht wurde, so kann man auch noch nicht sagen, dass die (noch nicht einmal in den Köpfen von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer existierende) Diensthandlung pflichtwidrig sein wird. Damit wird durch § 331 Abs. 1 StGB also stets eine pflichtgemäße, zumindest aber noch nicht als pflichtwidrig zu bewertende Diensthandlung erfasst.[42] Dies spricht ebenfalls dafür, dass durch § 331 Abs. 1 StGB primär das Vertrauen der Allgemeinheit in eine sachlich und neutral entscheidende Verwaltung geschützt wird, da nur dieses Vertrauen in diesen Fällen beeinträchtigt wird und nur dies eine Bestrafung solcher Handlungen rechtfertigen kann.[43]

47

Wenn Dölling nun sagt, dass „die beste Garantie für öffentliches Vertrauen in die Verwaltung […] die korrekte Amtsführung selbst [ist]“[44], wird ebenfalls verkannt, dass die Amtsführung als solche bei § 331 StGB immer korrekt ist (bzw. zumindest keine konkrete pflichtwidrige Diensthandlung in Aussicht ist). Das Problem ist doch (es sei hier nochmals wiederholt), dass für die an sich ordnungs- weil pflichtgemäße Amtsführung ein Vorteil gewährt wird, wodurch nur der Anschein hervorgerufen wird, die Amtsführung sei nicht korrekt und ordnungsgemäß. Geht man also davon aus, dass eine korrekte Amtsführung stets zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Vertrauens in die ordnungsgemäße Verwaltung führt, so dürfte auch durch die Annahme eines Vorteils für eine korrekte Handlung das Vertrauen der Allgemeinheit in eine sachlich richtig (!) entscheidende Verwaltung nicht erschüttert werden. Die Amtsführung ist und bleibt schließlich (objektiv betrachtet) korrekt; die Vorteilsgabe ändert hieran erst einmal nichts. Das Vertrauen der Allgemeinheit wird also bei § 331 StGB nicht aufgrund der (bei § 331 StGB nicht möglichen) unsachlichen Amtsführung, sondern aufgrund der Tatsache, dass für eine zwar sachlich korrekte Amtsführung zusätzlich ein Vorteil angenommen wurde, erschüttert.

48

Für § 332 StGB trifft die Aussage von Dölling [45] hingegen zu. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Sachlichkeit der Verwaltung wird bereits allein durch die Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung gestört;[46] dass hierfür auch noch ein Vorteil angenommen wurde, erschüttert das Vertrauen der Allgemeinheit nur noch mehr , nicht aber erst , wie bei § 331 StGB.[47] Da hier die Diensthandlung pflichtwidrig ist, kann man durchaus die korrekte Amtsführung als Ausgangspunkt für das Vertrauen der Allgemeinheit in die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Amtsführung sehen, sodass hier tatsächlich die korrekte Amtsführung die beste Garantie für das Vertrauen der Bevölkerung in die Verwaltung ist.

49

Dass sich die Gegenmeinung mit ihrer Ansicht bei der Erklärung der Bestrafung eines nachträglich angenommen Vorteils schwer tut, erkennt man gut an der Begründung von Ransiek hierzu. Dieser muss hierfür die Überlegung bemühen, dass der Amtsträger in Zukunft für den Vorteil auch eine pflichtwidrige Diensthandlung vornehmen wird.[48] Das Fehlgehen dieser Überlegung wurde bereits erörtert.[49]

Ransiek ist auch zu widersprechen, wenn er meint, dass es nicht richtig wäre, einen bloßen falschen Eindruck mit den Mitteln des Strafrechts zu bekämpfen, wenn man diesen falschen Eindruck doch wieder korrigieren kann.[50] Der Eindruck entsteht ja nicht aufgrund von „Wahnvorstellungen“ der Bevölkerung, vielmehr ist er das Ergebnis des Verhaltens von Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer. Würden diese ihr Handeln unterlassen, würde ein entsprechender Anschein nach außen hin nicht entstehen.[51]

Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme› B› VII. Zusammenfassung und Konsequenz für die weitere Untersuchung

VII. Zusammenfassung und Konsequenz für die weitere Untersuchung

50

Damit ist das geschützte Rechtsgut der Vorteilsannahme in dem Vertrauen der Bevölkerung in eine sachliche und neutral entscheidende Verwaltung zu sehen. Die objektive Sachlichkeit der Entscheidung kann bei § 331 StGB keine Rolle spielen. Dies ändert sich erst, wenn die „nächste Stufe“ der Korruption, die Bestechlichkeit, erreicht wird. Die Vorteilsannahme greift aber bereits früher, nämlich schon dann, wenn der Anschein der Käuflichkeit der Verwaltung entsteht, die Verwaltung selbst aber (noch) sachlich und pflichtgemäß handelt und entscheidet.

Konsequenz aus diesen Ausführungen zum Rechtsgut für die Überlegung, wann eine Vorteilsannahme einmal straflos ist, wird sein, dass eine Bestrafung dann entfällt, wenn trotz Annahme eines Vorteils und Vornahme einer Diensthandlung das Vertrauen des Bürgers in eine sachlich entscheidende und von außen unbeeinflusste Verwaltung gerade nicht beschädigt wird.

Anmerkungen

[1]

Vgl. ausführlich zum Rechtsgut der Amtsdelikte im Ganzen Heinrich Der Amtsträgerbegriff im Strafrecht, S. 209 ff.

[2]

So Baumann BB 1961, 1057 (1058); Henkel JZ 1960, 507 (508).

[3]

So auch Graupe Die Systematik und das Rechtsgut der Bestechungsdelikte, S. 95; LK- Sowada Vor § 331 Rn. 30; Schönke/Schröder- Heine § 331 Rn. 2a; Schröder GA 1961, 289 (289 f.).

[4]

Vgl. Schröder GA 1961, 289 (289 f.).

[5]

RGSt 72, 174 (176).

[6]

Vgl. BGHSt 10, 237 (241).

[7]

Ähnlich Schönke/Schröder- Heine § 331 Rn. 2a.

[8]

Ebenso Graupe Die Systematik und das Rechtsgut der Bestechungsdelikte, S. 95; LK- Sowada Vor § 331 Rn. 30; Schönke/Schröder- Heine § 331 Rn. 2a; Schröder GA 1961, 289 (290).

[9]

Ebenso Schönke/Schröder- Heine § 331 Rn. 2a.

[10]

Vgl. Baumann BB 1961, 1057 (1058 f., 1063); Kaufmann JZ 1959, 375 (377).

[11]

Vgl. BT-Drs. 7/550, S. 269.

[12]

Bzw. es ist oder war noch gar keine konkrete Diensthandlung zu erkennen, für die der Vorteil bestimmt war.

[13]

Ebenso Kargl ZStW 114 (2002), 763 (785 f.); Schröder GA 1961, 289 (290).

[14]

Siehe auch LK- Sowada Vor § 331 Rn. 34; Schönke/Schröder- Heine § 331 Rn. 2a; Schröder GA 1961, 289 (290).

[15]

Anderes gilt im Hinblick auf §§ 332, 334 StGB, da hier ja gerade ein pflichtwidriges Verhalten erforderlich ist und so in der Tat der Staatswille beeinträchtigt wird, vgl. NK- Kuhlen § 331 Rn. 13; Schmidt Die Bestechungstatbestände, S. 149.

[16]

Vgl. BGHSt 47, 22 (25).

[17]

Vgl. auch Hauck wistra 2010, 255 (257); Joecks Studienkommentar § 331 Rn. 1; Kargl ZStW 114 (2002), 763 (785 f.); Kindhäuser LPK-StGB § 331 Rn. 1; Lackner/Kühl § 331 Rn. 1; Lenckner ZStW 106 (1994), 502 (539); Otto Grundkurs Strafrecht, § 99 Rn. 1; Rengier BT II, § 60 Rn. 6; Schneider FS Seebode, S. 331 (337); Schönke/Schröder- Heine § 331 Rn. 3; Schröder GA 1961, 289 (292).

[18]

Vgl. Kargl ZStW 114 (2002), 763 (783); Schröder GA 1961, 289 (292); der BGH NJW 2004, 3569 (3571), hat dieses Vertrauen „einen der Eckpfeiler der Gesellschaft“ genannt.

[19]

Vgl. Kargl ZStW 114 (2002), 763 (785 f.); Schönke/Schröder- Heine § 331 Rn. 3; Schröder GA 1961, 289 (292); so stellen Kirschbaum/Schmitz GA 1960, 321 (354) – wohl auch zutreffend – fest, dass es die „deutsche Öffentlichkeit von jeher gewohnt [ist], an die Lauterkeit der Staatsbediensteten hohe Anforderungen zu stellen.“

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