Tobias Friedhoff - Die straflose Vorteilsnahme

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Der Tatbestand der Vorteilsannahme gem. § 331 StGB wirft nach seiner Reform im Jahr 1997 immer noch erhebliche rechtsdogmatische Fragen und Probleme auf. Diese schlagen unmittelbar auf seine Anwendung in der Rechtsprechung sowie auf die Handhabung des Tatbestandes in Wirtschaft und Politik durch. Das Werk geht diesen Problemen auf den Grund und gibt darauf Antworten. Dabei wird das geschützte Rechtsgut – das Vertrauen der Allgemeinheit in eine sachlich und neutral entscheidende Verwaltung – genau herausgearbeitet. Hinsichtlich der Restriktion des Tatbestandes durch das Merkmal der Sozialadäquanz wird § 331 StGB auf seine Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot untersucht. Dabei kommt Friedhoff zu dem Schluss, dass der Tatbestand nicht mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar ist. Eine rechtsvergleichende Analyse der § 331 StGB entsprechenden Normen in Österreich und der Schweiz legt anschließend dar, wie dort mit der Problematik umgegangen wird. Hieraus zieht der Autor Rückschlüsse für eine mögliche Reform des Tatbestandes in Deutschland. Die Arbeit schließt mit einem Formulierungsvorschlag für einen neuen Tatbestand der Vorteilsannahme, der die derzeitigen Schwächen nicht mehr enthält und zu mehr Rechtssicherheit führen kann.

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III. Das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption von 1997

1. Die Änderungen durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption, insbesondere die Lockerung der Unrechtsvereinbarung

13

Deutlich verändert wurden die Bestechungstatbestände durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997 (KorrBekG)[17]. Beeinflusst wurde dieses Gesetz insbesondere durch das Gutachten von Dölling zum 61. Deutschen Juristentag.[18]

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Das KorrBekG enthielt vor allem zwei Neuerungen, die von besonderer Bedeutung für die strafrechtliche Praxis waren und es noch heute sind. So wird mittlerweile in den §§ 331 bis 334 StGB die Drittzuwendung mit einbezogen, sodass auch die Annahme eines Vorteils bzw. die Gewährung eines Vorteils für eine dritte Person erfasst wird.[19] Die Rechtsprechung hatte sich bis dahin geweigert, rein altruistische Handlungen des Vorteilsnehmers mit zu erfassen, z.B. wenn dieser den Vorteil annimmt, nur um ihn direkt an einen Dritten weiterzuleiten und selbst daraus keinerlei Vorteil für sich zieht.[20] Außerdem wurde die Unrechtsvereinbarung im Rahmen der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung deutlich gelockert, da nun nicht mehr der Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung angenommen oder gewährt werden musste, sondern es nun bereits ausreicht, wenn der Vorteil „für die Dienstausübung“ angenommen oder gewährt wird.[21] Diese Ausweitungen der Strafbarkeit hinsichtlich der Einbeziehung von Zuwendungen an Dritte wie auch die Lockerung der Unrechtsvereinbarung wurden auch von den Teilnehmern des 61. Deutschen Juristentages gefordert (74 Ja-Stimmen, 27 Nein-Stimmen, 14 Enthaltungen bzw. 71 Ja-Stimmen, 39 Nein-Stimmen, 6 Enthaltungen).[22]

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Des Weiteren wurden in § 335 StGB Regelbeispiele für den besonders schweren Fall der Bestechlichkeit und Bestechung und in § 338 StGB die Möglichkeit des erweiterten Verfalls (§ 73d StGB) bezüglich der §§ 332, 334 StGB eingeführt.

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Nicht ohne Erwähnung soll auch der neu eingefügte 26. Abschnitt des StGB – „Straftaten gegen den Wettbewerb“ (§§ 298 bis 302 StGB) – bleiben, durch den auch die Korruption im privatwirtschaftlichen Sektor zum ersten Mal strafrechtlich erfasst wird.[23]

17

Der Tatbestand der Vorteilsannahme lautet seit dem KorrBekG:

§ 331 StGB Vorteilsannahme

(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

2. Die Gründe des Gesetzgebers für die Lockerung der Unrechtsvereinbarung, insbesondere die Erfassung der Zuwendungen zum „Anfüttern“ und zur „Klimapflege“

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Die Intention des Gesetzgebers zur Lockerung der Unrechtsvereinbarung war folgende: Vor dem KorrBekG war es erforderlich, dass der Amtsträger den Vorteil als Gegenleistung für eine Diensthandlung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Es musste also eine, wenn auch nicht in allen Einzelheiten,[24] bestimmte zukünftige oder vergangene Diensthandlung durch den Vorteil angestrebt bzw. belohnt werden, was oftmals nicht gegeben oder zumindest nicht beweisbar war.[25] So konnte das sogenannte „Anfüttern“[26] eines Amtsträgers nicht durch § 331 Abs. 1 StGB (1974) erfasst werden. Unter dem Anfüttern von Amtsträgern versteht man das stetige Gewähren von zunächst kleineren Vorteilen für den Amtsträger, ohne dass der Vorteilsgeber zu diesem Zeitpunkt bereits eine bestimmte Gegenleistung erwartet. Durch die Zuwendungen soll jedoch die Wahrscheinlichkeit erhöht werden, dass der Amtsträger später (durch nochmals gewährte, weitere Zuwendungen) dann zu einem bestimmten, vom Vorteilsgeber gewünschten, Verhalten zu bewegen ist.[27] Es soll also eine spätere und dann auch konkretere „Zusammenarbeit“ zwischen Vorteilsgeber und Vorteilsnehmer angebahnt werden. Beim Anfüttern gibt es zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung noch keine ausreichend bestimmte Diensthandlung, die den Tatbestand der Vorteilsgewährung vor dem KorrBekG erfüllt hätte.

19

Ebenfalls konnten Zuwendungen, die der „allgemeinen Klimapflege“ dienen, nicht strafrechtlich erfasst werden. Hierunter sind Vorteile zu verstehen, die allein deshalb gewährt werden, um sich das Wohlwollen oder die generelle Geneigtheit des Amtsträgers zu sichern.[28] Da eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Diensthandlung hiermit noch nicht bezweckt wird, konnten sie vom Tatbestand der Vorteilsannahme vor dem KorrBekG, der genau einen solchen Nachweis forderte, nicht erfasst werden.[29] Zumindest war es aber nach Berichten aus der Strafverfolgungspraxis nicht möglich, eine zur Tatbestandserfüllung erforderliche hinreichend bestimmte Diensthandlung nachzuweisen, wenn der Vorteil nur als „Dank für eine gute Zusammenarbeit“ gewährt wurde, obwohl dies ebenfalls als strafwürdig eingeschätzt wurde.[30]

20

Der Gesetzgeber sah jedoch auch diese Handlungen im Vorfeld der eigentlichen Korruption (Vorfeldkorruption) als gefährlich an und wollte daher im Zuge des KorrBekG den Tatbestand der Vorteilsannahme so umformulieren, dass nun auch diese Handlungen erfasst werden können.[31] So führt der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung wörtlich aus: „Um die strafwürdigen und strafbedürftigen Fälle zu erfassen, bei denen die Annahme oder Gewährung eines Vorteils als Gegenleistung ‚für eine Diensthandlung‘ nicht nachgewiesen werden kann, wird der Straftatbestand der Vorteilsannahme daher dahin gehend geändert, daß künftig bereits das Fordern, Sichversprechenlassen oder Annehmen von Vorteilen ‚für die Dienstausübung‘ unter Strafe gestellt wird.“[32] Unter die strafwürdigen und strafbedürftigen Fälle werden auch diejenigen subsumiert, bei denen die Vorteilsgewährung dazu dient, das allgemeine Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers zu erkaufen.[33]

Durch die Formulierung „für die Dienstausübung“ soll aber auch klargestellt werden, dass zwar weiterhin eine Beziehung zwischen der Vorteilsannahme und der Diensthandlung bestehen muss, eine hinreichend bestimmte Diensthandlung im Sinne einer „Gegenleistung“ aber nicht mehr erforderlich ist, um den Tatbestand zu erfüllen.[34]

Teil 2 Bestandsaufnahme – Der Tatbestand der Vorteilsannahme› A› IV. Exkurs: Der Gesetzesentwurf des Bundesrates von 1995 mit dem Ziel der Ausweitung der Strafbarkeit durch erhebliche Lockerung der Unrechtsvereinbarung

IV. Exkurs: Der Gesetzesentwurf des Bundesrates von 1995 mit dem Ziel der Ausweitung der Strafbarkeit durch erhebliche Lockerung der Unrechtsvereinbarung

1. Die Systematik und Begründung des Gesetzesentwurfs

21

Bereits am 25.5.1995, also mehr als zwei Jahre vor Verabschiedung des KorrBekG, wurde im Bundesrat durch das Land Berlin ein Gesetzesentwurf[35] für ein neues Korruptionsbekämpfungsgesetz eingebracht.[36] Durch den Gesetzesvorschlag sollte den Schwierigkeiten begegnet werden, „die sich daraus ergeben, daß im Bereich der Korruption verdeckt gehandelt wird und daß daher die Verfolgung und Überführung von Korruptionstätern besonders schwierig ist, weil die Strafverfolgung bislang den Nachweis sogenannter Unrechtsvereinbarungen erbringen muß“.[37] Bereits in der Zielsetzung des Gesetzes zeigte sich also, dass die Strafbarkeit des neuen § 331 StGB erheblich ausgeweitet werden sollte, wobei insbesondere das Merkmal der Unrechtsvereinbarung, also die Annahme eines Vorteils für eine zumindest bestimmbare Diensthandlung, als Ansatzpunkt für eine solche Ausweitung ausgemacht wurde, da dies bislang das Merkmal war, welches für die Strafverfolgungsbehörden besonders schwierig nachzuweisen war.

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