Bernhard Kempen - Völkerrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Bernhard Kempen - Völkerrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Völkerrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Völkerrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Das Völkerrecht unterscheidet sich vom (inner-) staatlichen Recht nicht nur durch seine anders gearteten Akteure und Strukturen, auch die dieses Rechtsgebiet prägenden Begriffe weisen eine Vielzahl von Besonderheiten auf. Der vorliegende Band verfolgt vor allem den Zweck, das nötige Verständnis für dieses ebenso komplexe wie spannende Rechtsgebiet zu vermitteln.
Die Grundbegriffe des Völkerrechts ermöglichen dem Leser die planmäßige Erschließung des internationalen öffentlichen Rechts anhand der insgesamt 121 in alphabetischer Reihenfolge erläuterten zentralen Begriffe und Themen, die zudem durch Verweise miteinander verknüpft sind. Vorangestellt sind jeder Begriffserklärung eine Gliederung und eine bewusst knapp gehaltene Literaturübersicht, die sowohl das schnelle Auffinden bestimmter Informationen in den Erläuterungen als auch die gezielte Hinzuziehung ausgewählter Spezialliteratur erleichtern. Auf diese Weise werden die wesentlichen Inhalte des Völkerrechts für den Leser systematisch aufbereitet und an den wichtigsten Stellen vertiefend dargestellt.

Völkerrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Völkerrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

1. Der staatliche Aggressionsakt

Der Aggressionsakt betrifft die staatliche Verantwortlichkeit nach allgemeinem Völkerrecht als notwendige rechtliche Vorbedingung der individuellen Strafbarkeit; damit ist der in den letzten Jahrzehnten immer wichtiger gewordene Bereich nicht-staatlicher Gewaltanwendung vom Anwendungsbereich des Aggressionsverbrechens nicht umfasst. In Art. 8 bis Abs. 2 werden Art. 1 Satz 1 der Aggressionsdefinition der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14.12.1974 und die Aggressionsbeispiele aus Art. 3 dieser Resolution zusammengezogen und wortgleich wiedergegeben. Danach ist Aggression die Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist, so dass die anerkannten Fälle rechtmäßiger Gewaltanwendung (Art. 51 UN-Ch. und Kapitel VII-Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrats) von vorneherein aus der Aggressionsdefinition herausfallen. Da sich die gesamte Resolution 3314 der Generalversammlung mit der Frage der Rechtfertigung bewaffneter Gewalt nicht beschäftigt, bleibt auch diese zentrale Streitfrage aufgrund der wortgleichen Übernahme in Art. 8 bis weiterhin offen. Ferner beschäftigt sich die Resolution 3314 nur mit der Makroebene, also der kollektiven staatlichen Aggressionshandlung; deshalb enthält sie ebenso wenig wie ihre wortgleiche Übernahme in Art. 8 bis Abs. 2 Ausführungen zu dem Unterschied zwischen der bloßen völkerrechtswidrigen Handlung und den Umständen, die eine solche Handlung zu einem Verbrechen mit individueller strafrechtlicher Verantwortlichkeit machen. Diese werden im IStGH-Statut nunmehr durch die in der Schwellenklausel formulierte Mindestschwere der Tathandlung ausgedrückt.

2. Das Aggressionsverbrechen

Die Formulierung der Tathandlungen des Aggressionsverbrechens orientiert sich an Art. 6a des IMG-Statuts: Gemäß Art. 8 bis Abs. 1 sind die Planung, die Vorbereitung, die Einleitung und die Durchführung eines Aggressionsaktes strafbar (das IMG-Statut sprach statt von „execution“ [Durchführung] von „waging a war“, also dem Führen eines Angriffskrieges , der allein damals die Strafbarkeit auslöste). Es handelt sich bei diesen Tathandlungen um für Angehörige der staatlichen Führungselite charakteristische Handlungen beim staatlichen Einsatz von Waffengewalt. Die Formulierung der Tathandlung „Durchführung“ soll gewährleisten, dass auch Fälle erfasste werden, in denen sich das Handeln eines einzelnen Entscheidungsträgers auf das Drücken eines Knopfes beschränkt.

a) Völkergewohnheitsrecht

Viele Autoren schließen aus den Straftatbeständen des IMG- und IMGFO-Statuts sowie des KRG 10, gegen deren Rechtmäßigkeit allerdings objektiv durchgreifende rechtliche Bedenken sprechen, und der – ebenfalls rechtlich unverbindlichen – Verkündung der Nürnberger Prinzipien durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen, auch beim Tatbestand des Aggressionsverbrechens gebe es zumindest völkergewohnheitsrechtlich geltende Anteile. Wie bereits an anderer Stelle dargelegt ( → Völkerstrafrecht), müssen die völkerrechtlichen Ebenen, auf denen eine Ge- oder Verbotsnorm als Verhaltensnorm des → Völkergewohnheits– oder → Völkervertragsrechtsbesteht und in letzterem Falle zu Völkergewohnheitsrecht erstarken kann, und die Rechtsfrage der Strafbarkeit eines Verstoßes gegen eine solche Ge- oder Verbotsnorm grundsätzlich voneinander getrennt werden. Es ist bereits grundsätzlich fraglich, ob sich auf der Ebene des Völkerrechts strafrechtliche Normen überhaupt gewohnheitsrechtlich entwickeln können (Legalitätsprinzip, Bestimmtheitsgrundsatz = lex certa ). Angesichts der rechtlichen Unterschiede der in den Kriegsverbrecherprozessen nach dem Zweiten Weltkrieg angeklagten Tathandlungen, die den Angriffskrieg unter Strafe stellten, und dem bis zur letzten Sekunde mühsamen Versuch, in Kampala im Jahre 2010 einen Kompromiss zu erzielen, in dem dann i.E. der Aggressionsakt unter bestimmten weiteren Bedingungen zu einem Völkerrechtsverbrechen werden kann, muss nachdrücklich bezweifelt werden, dass die Strafbarkeit des Aggressionsaktes nach dem IStGH-Statut irgendeine bereits völkergewohnheitsrechtlich geltende Komponente enthalten könnte oder daneben ein – ggf. anderer, völkergewohnheitsrechtlicher – Straftatbestand eines Aggressionsverbrechens bestehen könnte.

b) IStGH-Statut

Im IStGH-Statut wird mit Art. 8 bis , so wie es in Rom 1998 mit Art. 5 Abs. 2 vorgegeben wurde, der Tatbestand des Verbrechens der Aggression mit der bereits beschriebenen „Doppelnatur“ eingeführt. Dieser unterscheidet sich inhaltlich von den Straftatbeständen des IMG- und IMGFO-Statuts und des KRG 10, die den Aggressions krieg unter Strafe stellten, und übernimmt mit den Formulierungen der GA-Resolution 3314 auch die Mängel, die dieser von Anfang an innewohnten (Unklarheit bezüglich der Unterschiede zwischen „act of aggression“ und „armed attack“, fehlende Auseinandersetzung mit der Frage der Rechtfertigung grenzüberschreitender staatlicher Gewalt). Abgesehen davon, dass diese Resolution dem Sicherheitsrat als „policy-paper“ eine Hilfestellung bei der Feststellung eines Aggressionsaktes geben sollte (vgl. Art. 2 der Resolution), hat der Unterschied zwischen einem „act of aggression“ im Sinne der Art. 39 ff. UN-Ch., dem genau dies beschreibenden Art. 8 bis Abs. 2 und dem Merkmal einer das → Selbstverteidigungsrechtauslösenden „armed attack“ weiter Bestand und wurde nicht geklärt. Dies ist im Hinblick auf das strafrechtliche Bestimmtheitserfordernis sehr bedenklich.

3. Die de minimis -Schwelle (Offenkundigkeit)

Da Rechtsfragen der Anwendung zwischenstaatlicher Gewalt stets politisch hochsensibel und oftmals nicht zweifelsfrei einzuordnen sind, sollte nicht jede völkerrechtswidrige Gewaltanwendung zugleich schon ein Aggressions verbrechen darstellen. Art. 8 bis Abs. 1 führt deshalb zusätzlich eine sog. Schwellenklausel („threshold clause“) ein: Ein völkerrechtswidriger Akt der Aggression ist im Rahmen des IStGH-Statuts nur strafbar, wenn die Gewaltanwendung aufgrund ihres Charakters, ihrer Schwere und ihres Ausmaßes eine offenkundige („manifest“), also objektiv evidente Verletzung der UN-Charta darstellt. Diese sog. de minimis -Schwelle soll für die Zwecke des IStGH-Statuts die strafrechtliche Relevanz von Aggressionsakten unterhalb einer noch unbestimmten Bagatellschwelle (z. B. vereinzelte Grenzscharmützel, sporadische Gewaltakte) verneinen.

Was könnte z. B. den Charakter der Gewaltanwendung ausmachen? Das Element ist zumindest geeignet, auch die Zwecke der Gewaltanwendung mit zu bewerten: Diente die grenzüberschreitende Waffengewalt z. B. dazu, in einem anderen Staat Völkermord oder andere systematisch durchgeführte internationale Verbrechen (z. B. durch eine → humanitäre Intervention) zu verhindern, könnte man zu der Überzeugung gelangen, dies sei im Lichte der Ziele und Aufgaben der Vereinten Nationen ihrem Charakter nach keine offenkundige und somit strafrechtsrelevante Verletzung der Charta; ebenso könnte dies bei einer unmittelbaren Bedrohung durch einen anderen Staat gesehen werden (unter den Stichworten Präemption und Prävention diskutiert). Die zwischen den Vertragsstaaten auch in Kampala verabschiedeten „understandings“ bestätigen ebenso wie schon der Wortlaut der Regelung („und“), dass die Aggression im Lichte aller drei Komponenten eine offenkundige Charta-Verletzung darstellen muss. Die Elemente der Schwellenklausel müssen also kumulativ vorliegen. Eine offenkundige UN-Charta-Verletzung und damit die mögliche Strafbarkeit für einen aggressiven Staatenakt ist folglich bereits dann nicht mehr gegeben, wenn eine beachtliche wissenschaftliche Minderheit Rechtfertigungsgründe für ihn vorträgt. Die Schwellenklausel enthält damit erhebliche Interpretationsspielräume, die zu einer großen Ungenauigkeit führen; auch dies ist ein Umstand, der dem Erfordernis des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nicht entspricht.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Völkerrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Völkerrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Bernhard Long - Keuken Viering
Bernhard Long
Bernhard StoEver - Remo.Killer
Bernhard StoEver
Bernhard Giersche - Man stirbt nur einmal
Bernhard Giersche
Bernhard Kellermann - Der Tunnel
Bernhard Kellermann
Oliver Diggelmann - Völkerrecht
Oliver Diggelmann
Bernhard Kempen - Europarecht
Bernhard Kempen
Markus Krajewski - Wirtschaftsvölkerrecht
Markus Krajewski
Andreas von Arnauld - Klausurenkurs im Völkerrecht
Andreas von Arnauld
Thomas von Kempen - Thomas von Kempen
Thomas von Kempen
Bernhard Kempen - ARKADIA
Bernhard Kempen
Отзывы о книге «Völkerrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Völkerrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x