Bernhard Kempen - Völkerrecht

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Das Völkerrecht unterscheidet sich vom (inner-) staatlichen Recht nicht nur durch seine anders gearteten Akteure und Strukturen, auch die dieses Rechtsgebiet prägenden Begriffe weisen eine Vielzahl von Besonderheiten auf. Der vorliegende Band verfolgt vor allem den Zweck, das nötige Verständnis für dieses ebenso komplexe wie spannende Rechtsgebiet zu vermitteln.
Die Grundbegriffe des Völkerrechts ermöglichen dem Leser die planmäßige Erschließung des internationalen öffentlichen Rechts anhand der insgesamt 121 in alphabetischer Reihenfolge erläuterten zentralen Begriffe und Themen, die zudem durch Verweise miteinander verknüpft sind. Vorangestellt sind jeder Begriffserklärung eine Gliederung und eine bewusst knapp gehaltene Literaturübersicht, die sowohl das schnelle Auffinden bestimmter Informationen in den Erläuterungen als auch die gezielte Hinzuziehung ausgewählter Spezialliteratur erleichtern. Auf diese Weise werden die wesentlichen Inhalte des Völkerrechts für den Leser systematisch aufbereitet und an den wichtigsten Stellen vertiefend dargestellt.

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A› Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) (Gilbert H. Gornig)

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) (Gilbert H. Gornig)

I. Entwicklung

II. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

1. Bedeutung

2.Inhalt

a) Allgemein

b) Rechte des Individuums

c) Rechte zur Gewährleistung der persönlichen Sicherheit

d) Rechte der politischen Teilhabe

e) Wirtschaftliche und soziale Rechte

f) Bewegungsfreiheit und Rechte des Soziallebens

3. Schranke

4. Auslegung

Lit.:

W. Bausback , 50 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte – Politisches Dokument mit rechtsgestaltender Wirkung?, BayVBl. 1999, 705; G. Gornig , Äußerungsfreiheit und Informationsfreiheit als Menschenrechte, 1988; T. Irmscher , Die Behandlung privater Beschwerden über systematische und grobe Menschenrechtsverletzungen in der UN-Menschenrechtskommission. Das 1503-Verfahren nach seiner Reform, 2002; W. Karl , Aktuelle Probleme des Menschenrechtsschutzes, BDGV, 33 (1994), 83; A. Kiss , The Role of the Universal Declaration of Human Rights in the Development of International Law, in: Bulletin of Human Rights, Special Issue, 1988; E. Klein , Menschenrechtsschutz durch Gewohnheitsrecht, 2003; M. Nettesheim , Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und ihre Rechtsnatur, HGR VI/2, 2009, § 173; F.O. Nolde , Freedomʼs Charter: The Universal Declaration of Human Rights, 1949; B.G. Ramcharan , Human Rights, Thirty Years after the Universal Declaration: Commemorative Volume on the Occasion of the Thirtieth Anniversary of the Universal Declaration of Human Rights, 1979; N. Robinson , The Universal Declaration of Human Rights, 2. Aufl. 1958.

I. Entwicklung

Bei der Erörterung völkerrechtlicher Probleme auf globaler Ebene steht heute die Charta der → Vereinten Nationenan erster Stelle. Untersucht man sie aber im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Menschenrechtsschutz, so wird man enttäuscht sein. In der Präambel der Charta der Vereinten Nationen bekräftigen die Mitgliedstaaten ihren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit, an die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Art. 1 Ziff. 3 UN-Ch. erklärt die internationale Zusammenarbeit zum Zwecke der Förderung und Festigung, der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu einem der Ziele der UNO. Art. 13 UN-Ch., der sich mit Einzelmaßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit und der Kodifizierung des Völkerrechts befasst, verpflichtet die → Generalversammlung, Untersuchungen zu veranlassen und Empfehlungen abzugeben, um zur Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion beizutragen. Eine ähnliche Formulierung findet sich wieder in Art. 55 lit. c UN-Ch. bei der Aufzählung der wirtschaftlichen und sozialen Ziele der UNO. Die geringe Ausbeute an menschenrechtlichen Aspekten in der Charta der Vereinten Nationen ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Schutz der → Menschenrechtezu den Hauptzielen der Vereinten Nationen gehört.

Ein Teil der Völkerrechtslehre betrachtet diese Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen als bloße Prinzipien-Erklärungen, die rechtlich unverbindlich seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Charta ein multilateraler Vertrag ist, den die Gründungsmitglieder abgeschlossen haben und dem die weiteren Mitglieder beigetreten sind. Auch wenn die Charta kein internationales Organ für den Menschenrechtsschutz vorsieht, das unmittelbar aufgrund der Charta mit Befugnissen gegenüber den einzelnen Mitgliedstaaten ausgestattet wäre, kann doch kein Zweifel bestehen, dass die Bestimmungen der Charta den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegen, einzeln und gemeinsam für die Achtung der Menschenrechte einzutreten. Der Text der Charta selbst umreißt allerdings mit keinem Satz den Inhalt eines Menschenrechts. Daher spricht einiges für die Skepsis der Völkerrechtler, die den Wert der Menschenrechtsbestimmungen der Charta gering achten. Hinzu kommt das nahezu vollständige Fehlen von Durchsetzungsmöglichkeiten. Alle Bemühungen, ein zentrales Organ für die effektive Durchsetzung der Menschenrechte auf globaler Ebene zu schaffen, sind bislang gescheitert. Gleichwohl haben die Vereinten Nationen auf der schmalen Grundlage, die ihnen die Charta bot, bald begonnen, einen internationalen Menschenrechtsschutz aufzubauen. Zuständig dafür ist der → Wirtschafts- und Sozialrat, der gemäß Art. 62 UN-Ch. Empfehlungen abgeben kann, um die Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle zu fördern. Art. 68 UN-Ch. gibt ihm die Befugnis zur Einsetzung von Kommissionen zu den dort näher bezeichneten Zwecken, darunter auch zur Förderung der Menschenrechte.

Der Wirtschafts- und Sozialrat gründete mit Resolution vom 16.2.1946 die Menschenrechtskommission, die 1947 ihre Tätigkeit aufnahm. Bei ihr gingen alsbald Informationen und Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen aus aller Welt ein, auf die aber nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert werden konnte, so dass das von den Vereinten Nationen errichtete Petitionssystem als der „größte Papierkorb der Welt“ bezeichnet wurde. In einer Reihe von Resolutionen regelte jedoch der Wirtschafts- und Sozialrat das Verfahren für die Behandlung der bei ihm auflaufenden Menschenrechtsbeschwerden. Eine grundlegende Neuregelung brachte dann die Resolution 1503 (XLVII) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 27.5.1970. Durch diese Resolution wurde die Unterkommission zur Verhütung von Diskriminierung und Minderheitenschutz der UN-Menschenrechtskommission ermächtigt, eine Arbeitsgruppe mit der Aufgabe einzusetzen, einmal jährlich in nicht öffentlichen Sitzungen alle Mitteilungen über behauptete schwere Verletzungen der Menschenrechte, die beim UN-Generalsekretär eingegangen sind, einschließlich der Stellungnahmen der Regierungen zu prüfen und darauf die Aufmerksamkeit der genannten Unterkommission zu lenken, sofern „ a consistent pattern of gross and reliably attested violations of human rights and fundamental freedoms “ (Nr. 1) besteht.

II. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

1. Bedeutung

Die Tatsache, dass die Menschenrechtsbestimmungen der Charta der Vereinten Nationen wirkungslos blieben, solange die Menschenrechte inhaltlich nicht umrissen sind, bewog die UNO frühzeitig, einen Menschenrechtskatalog auszuarbeiten. Bereits am 10.12.1948 wurde daher die AEMR (Sart. II, Nr. 15) von der → Generalversammlungder Vereinten Nationen verkündet. Sie besitzt keine rechtliche Bindungswirkung, sondern ist wie alle Resolutionen der Generalversammlung nur eine Empfehlung. Trotzdem kann argumentiert werden, dass die AEMR ein Indiz für die Rechtsüberzeugungen der → Staatenist, die in Bezug auf die Menschenrechte in allen Teilen der Welt vertreten werden. Die politisch-moralische Wirkung dieser allgemeinen Erklärung kann auch nicht bestritten werden. Trotz fehlender juristischer Bindungswirkung bedeutet sie einen großen Schritt in der Entwicklung der Menschenrechtsidee.

Manche Autoren neigen dazu, Resolutionen der Generalversammlung von der moralischen und politischen Wirkung zur rechtlichen aufzuwerten. Es wird die Auffassung vertreten, Resolutionen der Generalversammlung seien dann verbindlich, wenn es sich um einstimmige oder beinahe einstimmige normative Entschließungen von besonderer Tragweite in besonders feierlicher Form handele, wie es etwa bei der AEMR der Fall sei. Ein Staat würde treuwidrig handeln, wenn er sich entgegen einer von der Generalversammlung einmütig vertretenen Ansicht verhielte. Weiter wird zur Begründung der rechtlichen Verbindlichkeit von Resolutionen vorgetragen, dass sich die Generalversammlung der Vereinten Nationen aus Regierungsvertretern zusammensetze, so dass ihre Beschlüsse als Bestandteile des Entstehungsprozesses von Gewohnheitsrecht verstanden werden könnten, das einer Staatenpraxis und einer dazutretenden Rechtsüberzeugung bedarf. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei gewissen Entschließungen der Generalversammlung um authentische Auslegungen der Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen handele, die mit der Charta gleichermaßen verbindlich seien. Eine bemerkenswerte Theorie ist die Theorie der Rezitation, wonach eine Resolution grundsätzlich zwar unverbindlich sei, aber durch ständig wiederholte Zitierung in den Präambeln späterer Resolutionen zur Rechtsquelle werde. So sei die ursprünglich nicht rechtsverbindliche AEMR durch spätere zustimmende Erklärungen der Staaten völkerrechtlich verbindlich geworden und dies umso mehr, als der → IGHin seinem Gutachten vom 21.6.1971 über die „Legal Consequences for States of the Continued Presence of South Africa in Namibia (South West Africa) notwithstanding Security Council Resolution 276 (1970)“ alle Diskriminierungen von Rasse, Farbe und Abstammung als „flagrant violation of the purposes and principles of the Charter“ erklärt und damit implizit deren Ziele und Grundsätze als rechtsverbindlich anerkannt habe.

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