Bemerkenswert ist, dass die AEMR für den Fall des Krieges oder eines sonstigen Notstandes keine Einschränkungsmöglichkeiten vorsieht. Die in ihr verbrieften Rechte und Freiheiten sind also auch im Krieg und bei sonstigem Notstand zu beachten.
A› Allgemeine Rechtsgrundsätze (Bernhard Kempen)
Allgemeine Rechtsgrundsätze (Bernhard Kempen)
Lit.:
G. Jaenicke , Völkerrechtsquellen, in: K. Strupp/H.-J. Schlochauer (Hrsg.), Wörterbuch des Völkerrechts, Bd. III, 2. Aufl., 1962, 766, 770; G. Ress , Rechtsgrundsätze, allgemeine, in: I. Seidl-Hohenveldern (Hrsg.), Lexikon des Rechts/Völkerrecht, 1985, 216.
In Art. 38 Abs. 1 IGH-Statut werden als dritte Rechtsquelle die Allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie von den zivilisierten Nationen anerkannt werden, genannt. Dieser Begriff bedarf zunächst der Abgrenzung zum → Völkergewohnheitsrecht. Denn Allgemeine Rechtsgrundsätze sind nicht etwa jene Normen des Völkergewohnheitsrechts, die alle oder die überwiegende Mehrheit der → Staatenbinden, es handelt sich nicht nur um eine andere Bezeichnung für universelles Völkergewohnheitsrecht. Die Allgemeinen Rechtsgrundsätze bedürfen zu ihrer Geltung im Gegensatz zum Völkergewohnheitsrecht nämlich nicht einer allgemeinen Übung. Vielmehr werden als Allgemeine Rechtsgrundsätze jene Regeln angenommen, die, vergleicht man die nationalen Rechtsordnungen, in einer Vielzahl von diesen übereinstimmend gelten. Festgestellt wird damit eine einheitliche Rechtsüberzeugung und schon diese Feststellung reicht für eine Bindungswirkung aus.
Keine übermäßige Bedeutung kann in diesem Kontext dem Kriterium der zivilisierten Nation zukommen. Denn mit dem Grundsatz der souveränen Staatengleichheit ( → Gleichheitsprinzip) ist eine Klassifizierung der Staaten, selbst wenn diese sich im Einzelfall völkerrechtswidrig oder „unzivilisiert“ verhalten, nicht vereinbar. Damit muss es ausreichen, dass ein Staat über eine entwickelte, der Analyse überhaupt zugängliche Rechtsordnung verfügt. In der Praxis wird allerdings zumeist nicht die einzelne nationale Rechtsordnung der Analyse unterzogen, sondern es wird nach Prinzipien gesucht, die einem ganzen Rechtskreis, wie z. B. dem kontinentaleuropäischen, gemein sind.
Die Herleitung Allgemeiner Rechtsprinzipien aus den Rechtsordnungen von Einzelstaaten wird insbesondere von jenen kritisiert, die als Geltungsgrund des Völkergewohnheitsrechts einen pactum tacitum , einen stillschweigend geschlossenen Vertrag, annehmen wollen – ein Staat könne nur einer Rechtsnorm unterworfen sein, deren Geltung er ausdrücklich anerkannt habe. Allerdings ist diese – zumeist von sozialistischen Ländern vorgebrachte – Kritik weniger einem generellen Zweifel an der Existenz überstaatlicher, allgemeiner Rechtsgrundsätze geschuldet, sondern der Sorge um deren zu starke Prägung durch westlich orientierte, als imperialistisch diskreditierte Rechtsordnungen.
Wie auch für das Völkergewohnheitsrecht kann dieser Auffassung entgegengehalten werden, dass sie die Tatsache ignoriert, dass Staaten bereit sind, sich den genannten Allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu unterwerfen und damit deren Vorhandensein und Geltung bestätigen. Dabei ist die Grenze zwischen positivem Recht und rein ethischen Maßstäben fließend, ist doch Basis für eine gesetzgeberische Entscheidung in einer Vielzahl von Staaten häufig eine nahezu allgemein vorhandene sittliche Überzeugung.
Beispiele für Allgemeinen Rechtsgrundsätze finden sich insbesondere im Bereich des nationalen Vertrags- und Schuldrechts. So werden zum Beispiel der Grundsatz von Treu und Glauben, von bona fides , ebenso zu den Allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Völkerrechts gezählt wie das Verbot des Rechtsmissbrauchs, der Grundsatz der Schadensersatzpflicht bei Vertragsverletzungen und ganz allgemein der Grundsatz der Billigkeit, equity . Vielfach erwachsen die genannten Allgemeinen Rechtsgrundsätze durch ständige Übung selbst zu Gewohnheitsrecht oder stellen die Basis vertraglicher Kodifizierungen dar. So hat beispielsweise das Prinzip pacta sunt servanda Eingang in Art. 26 WVRK gefunden.
A› Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) (Tobias H. Irmscher)
Amerikanische Menschenrechtskonvention (AMRK) (Tobias H. Irmscher)
I. Entstehung und Mitgliedschaft
II. Schutzumfang
1. Anwendungsbereich
2. Die einzelnen Menschenrechte
3. Schranken und Außerkraftsetzung
4. Sonstige Rechte
III. Durchsetzungsmechanismen
1. Verfahren vor der IAMRK
2. Verfahren vor dem Gerichtshof
IV. Bewertung
Lit.:
J. Kokott , Das interamerikanische System zum Schutz der Menschenrechte, 1986; K. Seifert , Das interamerikanische System zum Schutz der Menschenrechte und seine Reformierung, 2008.
Die Amerikanische Menschenrechtskonvention vom 22.11.1969 (AMRK, auch „Pakt von San José“) bildet die Grundlage für das regionale Menschenrechtsschutzsystem im Rahmen der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS). Sie enthält neben dem Menschenrechtskatalog auch die Bestimmungen über die Errichtung des Interamerikanischen Gerichtshofs für Menschenrechte (IAGMR) und weist der Interamerikanischen Menschenrechtskommission (IAMRK) zusätzliche Aufgaben zu.
I. Entstehung und Mitgliedschaft
Bereits am 2.5.1948 verabschiedete die OAS die Amerikanische Erklärung der Rechte und Pflichten des Menschen. 1959 wurde die IAMRK eingerichtet und der Interamerikanische Juristenrat beauftragt, den Entwurf einer Konvention zu erarbeiten. Eine 1969 von der IAMRK überarbeitete Fassung baute auf der Erklärung von 1948 auf und berücksichtigte die 1950 verabschiedete → EMRKsowie die 1966 verabschiedeten UN-Menschenrechtspakte, den → Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR)sowie den → Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR). Die AMRK wurde am 22.11.1969 auf der Konferenz von San José verabschiedet. Nach Ratifikation durch elf Staaten trat sie am 18.7.1978 in Kraft. Derzeit hat die AMRK 23 Vertragsparteien in Mittel- und Südamerika und in der Karibik. Die OAS-Mitglieder USA und Kanada haben die Konvention nicht ratifiziert, ebenso Guyana und einige kleinere Karibikstaaten. Trinidad und Tobago kündigte die AMRK 1998, Venezuela 2012.
II. Schutzumfang
Die Verpflichtung der Vertragsparteien erstreckt sich auf alle Personen unter ihrer Hoheitsgewalt (Art. 1 Abs. 1 AMRK). Die Garantien bestehen grundsätzlich nur für natürliche Personen (vgl. Art. 1 Abs. 2 AMRK). Der IAGMR hat aber anerkannt, dass Maßnahmen gegen eine juristische Person eine Verletzung der Rechte Einzelner darstellen könnten, wie im Fall der Verletzung von Eigentum einer Gemeinschaft von Ureinwohnern, und dass im Einzelfall eine solche Gemeinschaft auch in ihren kollektiven Rechten verletzt sein kann.
2. Die einzelnen Menschenrechte
Die AMRK enthält in den 23 Artikeln des II. Teils ihres ersten Kapitels bürgerliche und politische Rechte, wie sie sowohl in der → EMRKund ihren Zusatzprotokollen als auch im → IPbpRenthalten sind. Im Einzelnen sind dies zunächst das Recht auf Anerkennung als Person (Art. 3), das Recht auf Leben, einschließlich einer Einschränkung der Zulässigkeit der Todesstrafe (Art. 4), das Recht auf Achtung der körperlichen, geistigen und moralischen Unversehrtheit (Art. 5) und das Verbot von Sklaverei, Menschenhandel und Zwangsarbeit (Art. 6). Zu den justiziellen Rechten zählen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit (Art. 7), das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 8), das Rückwirkungsverbot (Art. 9) und ein Recht auf Entschädigung im Fall eines Fehlurteils (Art. 10). Sonstige bürgerliche Rechte sind das Recht auf Ehre (Art. 11), das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 12), auf Gedanken- und Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 13), das ergänzt wird durch ein Recht auf Erwiderung im Falle von unrichtigen oder beleidigenden Äußerungen in gesetzlich geregelten Kommunikationsmitteln (Art. 14) sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Art. 15 und 16). In den privaten Bereich fällt der Schutz von Ehe und Familie (Art. 17) und von Minderjährigen (Art. 19), das Recht auf einen Namen (Art. 18), auf Staatsangehörigkeit (Art. 20), der Schutz des Eigentums (Art. 21) und das Recht auf Freizügigkeit einschließlich des Rechts, seinen Staat zu verlassen, und das Verbot der Ausweisung von Staatsangehörigen (Art. 22). Hinzu kommt das Recht auf politische Teilhabe einschließlich des Rechts auf allgemeine, gleiche und geheime Wahlen und der Chancengleichheit bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Art. 23). Abgeschlossen wird der Katalog durch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 24) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 25).
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