Bernhard Kempen - Völkerrecht

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Das Völkerrecht unterscheidet sich vom (inner-) staatlichen Recht nicht nur durch seine anders gearteten Akteure und Strukturen, auch die dieses Rechtsgebiet prägenden Begriffe weisen eine Vielzahl von Besonderheiten auf. Der vorliegende Band verfolgt vor allem den Zweck, das nötige Verständnis für dieses ebenso komplexe wie spannende Rechtsgebiet zu vermitteln.
Die Grundbegriffe des Völkerrechts ermöglichen dem Leser die planmäßige Erschließung des internationalen öffentlichen Rechts anhand der insgesamt 121 in alphabetischer Reihenfolge erläuterten zentralen Begriffe und Themen, die zudem durch Verweise miteinander verknüpft sind. Vorangestellt sind jeder Begriffserklärung eine Gliederung und eine bewusst knapp gehaltene Literaturübersicht, die sowohl das schnelle Auffinden bestimmter Informationen in den Erläuterungen als auch die gezielte Hinzuziehung ausgewählter Spezialliteratur erleichtern. Auf diese Weise werden die wesentlichen Inhalte des Völkerrechts für den Leser systematisch aufbereitet und an den wichtigsten Stellen vertiefend dargestellt.

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Das Stocken des Ratifizierungsprozesses ist möglicherweise mit Überlegungen innerhalb der AU zu erklären, die Zuständigkeit des geplanten einheitlichen Gerichts zu erweitern und eine weitere Sektion für → Völkerstrafrechtzu errichten. Der Entwurf eines entsprechenden Protokolls wurde 2012 vorgelegt, die Staats- und Regierungschefs der AU haben eine Entscheidung jedoch vertagt und die Kommission beauftragt, die finanziellen und organisatorischen Implikationen einer solchen Erweiterung zu prüfen.

IV. Bewertung

Die Banjul-Charta und das auf ihr gründende afrikanische Menschenrechtssystem waren erkennbar von den Vorbildern in Europa und Amerika inspiriert. In mancher Hinsicht bedeutete sie eine Weiterentwicklung, v.a. hinsichtlich der gleichberechtigten Kodifizierung von Menschenrechten der zweiten und vor allem der dritten Generation, des uneingeschränkten Klagerechts von NGOs, der Inbezugnahme sonstiger menschenrechtlicher Verträge und der besonderen Hervorhebung von Gesamtsituationen schwerer oder systematischer Menschenrechtsverletzungen (Art. 58 Banjul-Charta). In Fällen solcher Gesamtsituationen kann die Kommission diese entweder der Versammlung der Staats- und Regierungschefs und dem Friedens- und Sicherheitsrat der AU vorlegen oder die Situation direkt an den Gerichtshof überweisen (Regel 84 der Verfahrensordnung der Kommission). In anderer Hinsicht blieb das afrikanische System jedoch weit hinter seinen Inspirationsquellen zurück, insbesondere in Bezug auf das Durchsetzungssystem: Der Gerichtshof wurde erst mit deutlicher Verspätung überhaupt eingesetzt, ersetzt jedoch nicht die Kommission, sondern ergänzt sie, so dass der Zugang Einzelner zum Gericht in Ermangelung entsprechender Unterwerfungserklärungen nur in wenigen Fällen gewährleistet ist.

Überhaupt zeigt der Blick auf die Praxis der mit der Durchsetzung der Charta beauftragten Organe, dass die Rechtsprechung noch keine den interamerikanischen oder europäischen Organen vergleichbare Entwicklung nehmen konnte. Die Kommission hat bislang (2012) etwa 200 abschließende Entscheidungen veröffentlicht, der Gerichtshof hingegen erst 13 Fälle abgeschlossen. Von diesen ist die ganz überwiegende Zahl für unzulässig erklärt worden, zehn weitere sind noch anhängig. Und die überwiegende Zahl der von der Kommission behandelten Fälle wurde nicht von Einzelpersonen, sondern von afrikanischen oder internationalen NGOs eingereicht. Ganz offensichtlich steigt aber die Zahl der Entscheidungen, so dass eine weitere Zunahme der Rechtsprechung und damit ein steigender Einfluss erwartet werden kann. Von mindestens ebenso großer Bedeutung wie die Rechtsprechung ist die sonstige Arbeit der Kommission zur Förderung und Verbreitung der Menschenrechte in Afrika. Der gegenwärtige Entwicklungsstand des Menschenrechtsschutzsystems in Afrika ist in jedem Fall Ausdruck der besonderen wirtschaftlichen und politischen Situation des Kontinents. Es gilt, den erreichten Standard zu wahren und zu verteidigen, um die wichtige Ausstrahlungswirkung der Banjul-Charta und ihrer Schutzmechanismen auf die politische Entwicklung zu garantieren.

A› Aggression (Straftatbestand) (Peter Dreist)

Aggression (Straftatbestand) (Peter Dreist)

I. Einleitung

II. Die Entwicklung zum Aggressionstatbestand

1. Vorgaben zur friedlichen Streitbeilegung

2. Verbrechen gegen den Frieden im IMG- und IMGFO-Statut

3. Vorgaben der UN-Charta

4. GA-Res 3314 (XXIX) vom 14.12.1974

5. Römisches Statut vom 17.7.1998

6. Kampala-Überprüfungskonferenz

III. Äußere Tatseite

1. Der staatliche Aggressionsakt

2. Das Aggressionsverbrechen

a) Völkergewohnheitsrecht

b) IStGH-Statut

3. Die de minimis -Schwelle (Offenkundigkeit)

4. Beschränkung auf Führungspersonal

5. Versuch und Vorbereitungshandlungen

6. Beteiligung

IV. Innere Tatseite

V. Ausübung der Gerichtsbarkeit

VI. Der doppelte In-Kraft-Setzungs-Mechanismus

VII. Ausblick

Lit.:

K. Ambos , Das Verbrechen der Aggression nach Kampala, ZIS 2010, 649; St. Barriga , Der Kompromiss von Kampala zum Verbrechen der Aggression – Ein Blick aus der Verhandlungsperspektive, ZIS 2010, 644; D. Blumenwitz , Das universelle Gewaltanwendungsverbot und die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Terrorismus, BayVBl. 1986, 737; Y. Dinstein , Aggression, EPIL, 2009; K. Schmalenbach, Das Verbrechen der Aggression vor dem Internationalen Strafgerichtshof: Ein politischer Erfolg mit rechtlichen Untiefen, JZ 2010, 745; St. Haumer/L. Marschner , Der Internationale Strafgerichtshof und das Verbrechen der Aggression nach Kampala – Zu den neuesten Ergänzungen im IStGH-Statut und ihren Auswirkungen auf das deutsche Strafrecht, HuV-I 2010, 188; H.-P. Kaul , International Criminal Court (ICC), EPIL, 2008; ders., Von Nürnberg nach Kampala – Reflexionen zum Verbrechen der Aggression, ZIS 2010, 638; Ch. Schaller , Der Internationale Strafgerichtshof und das Verbrechen der Aggression – Durchbruch auf der Überprüfungskonferenz im Kampala?, SWP-Aktuell 45 (2010), 1; A. Verdross/B. Simma , Universelles Völkerrecht, Theorie und Praxis, 1984, 289; Resolutionen 5 und 6 der Überprüfungskonferenz von Kampala abrufbar auf der Homepage des IStGH/ICC unter http://www.icc-cpi.int/iccdocs/asp_docs/Resolutions/RC-Res.6-ENG.pdf.

I. Einleitung

Das Römische Statut für den → Internationalen Strafgerichtshof(IStGH/ICC) vom 17.7.1998 (IStGH-Statut, Sart. II, Nr. 35) dient nach seinem Präambelsatz 3 dazu, „den Frieden, die Sicherheit und das Wohl der Welt“ zu schützen. Hierzu wurde nach Artikel 5 Abs. 1 des Statuts (Artikel ohne besondere Bezeichnung sind in diesem Beitrag solche des IStGH-Statuts) die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs auf die vier schwersten Verbrechen beschränkt, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nämlich → Völkermord, → Verbrechen gegen die Menschlichkeit, → Kriegsverbrechenund das hier behandelte Verbrechen der Aggression. Es ist seit Langem anerkannt, dass das Verbrechen der Aggression ein sog. „Führungsverbrechen“ darstellt. Anders als im Falle der drei anderen Völkerrechtsverbrechen soll nach dem Aggressionstatbestand nur derjenige bestraft werden, der an einem Verstoß gegen das ius ad bellum beteiligt ist, und dies auch nur dann, wenn er zu den Kräften gehört, die eine effektive Kontrolle oder die Leitung über die politischen oder militärischen Handlungen eines Staates ausüben.

II. Die Entwicklung zum Aggressionstatbestand

Die Normierung des Aggressionstatbestandes erweist sich als eine rund hundert Jahre dauernde und von langen Pausen und scheinbar unüberwindlichen Hindernissen geprägte völkerrechtliche Entwicklung. Solange das Völkerrecht davon ausging, dass souveränen Staaten das Mittel eines Krieges als selbstverständliches Attribut zukam ( ius ad bellum ) und das Völkerrecht die Frage der Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Einsatzes militärischer Mittel gar nicht zu regeln beabsichtigte, bestand weder für ein völkerrechtliches Verbot des Krieges als ultimatives Mittel der Politik noch gar für die Strafbarkeit des Einsatzes bewaffneter Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen überhaupt Raum. Wie kein anderer Straftatbestand des Völkerrechts berührt das Aggressionsverbrechen die staatliche → Souveränitätund liegt damit an der Schnittstelle zwischen Politik und Recht. Anders als die anderen drei Völkerrechtsstraftatbestände ist das Verbrechen der Aggression (künftig Art. 8 bis ) zudem als reines Führungsverbrechen ratione personae auf solche Täter beschränkt, die aufgrund ihrer faktischen oder rechtlichen Stellung in einem Staat in der Lage sind, die effektive Kontrolle über die politischen oder militärischen Staatshandlungen auszuüben oder entsprechende Anordnungen zu treffen (Art. 8 bis Abs. 1).

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