Peter Bülow - Recht der Kreditsicherheiten

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Das Werk ist der wissenschaftlichen Durchdringung des Kreditsicherungsrechts verpflichtet. Zugleich bietet es der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis Überblick über die rechtlichen Zusammenhänge und über mannigfache Einzelfragen. Die Studierenden der Rechtswissenschaft, aber auch der Wirtschaftswissenschaften erhalten eine klare Aufbereitung der komplexen Rechtsmaterie.

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Anmerkungen

[1]

Die Veränderung von Wohnungseigentum (§ 4 WEG) bedarf gem. §§ 876, 877 BGB der Zustimmung von Grundpfandgläubigern, BayObLG NJW-RR 1992, 208.

[2]

BGH NJW 1983, 746 zu II. 2. a. m.w.N.; 1991, 695 mit Erl. Küssner , JA 1991, 275; BGHZ 107, 255 mit Anm. Bülow , WuB IV A. – 2.89: kein Schutz des Erstehers in der Zwangsversteigerung.

[3]

RGRK/ Mattern , § 1133 BGB Rn. 11; MünchKomm/ Lieder , § 1133 BGB Rn. 13.

[4]

RGRK/ Mattern , § 1133 BGB Rn. 12: nach der Formel X = Kapital x Zinsfuß x Tage bis Fälligkeit: 100 x 365 Tage.

[5]

OLG Kiel JW 1933, 634 (Nr. 5); MünchKomm/ Lieder , § 1134 BGB Rn. 7.

[6]

Unterlassung des Abschlusses einer Feuerversicherung: BGHZ 105, 231 (237/238).

b) Zubehör

208

Inhaber des Anspruchs auf Beseitigung, vorzeitige Befriedigung oder Unterlassung ist der Gläubiger auch, wenn die Einwirkung das Zubehör (§§ 1120 bis 1122, vorst. Rn. 139) trifft, § 1135. Der Anspruch des Gläubigers kann – auch gegen einen Dritten – darauf gerichtet sein, entferntes Zubehör wieder zurückzuschaffen[1].

Anmerkungen

[1]

OLG Kiel JW 1933, 634 (Nr. 5), wenn in der Person des Dritten der Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt ist, MünchKomm/ Lieder , § 1135 Rn. 9.

3. Außerordentliche Kündigung des Sicherungsvertrags

209

Noch bevor Verwertungsreife eingetreten ist, kann der Sicherungsvertrag enden. Hat nämlich ein Dritter auf seinem Grundstück eine Hypothek oder eine Grundschuld für eine Kontokorrentverbindlichkeitdes Hauptschuldners zugunsten des Gläubigers bestellt (vorst. Rn. 173), kann in gleicher Weise wie bei der Bürgschaft (unten Rn. 1028) das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Sicherungsvertrags gegeben sein. Ist nicht der Eigentümer, sondern der persönliche Schuldner Partei des Sicherungsvertrags (oben Rn. 66), ist dieser aus dem Deckungsverhältnis mit dem Eigentümer verpflichtet, die Kündigung aus wichtigem Grunde dem Gläubiger gegenüber zu erklären[1]. Die wirksame Kündigung hat zur Folge, dass der Sicherungsnehmer verpflichtet ist, auf die Hypothek zu verzichten (vgl. § 1168 Abs. 1, nachf. Rn. 368) resp. die Grundschuld auf den Eigentümer zu übertragen (nachf. Rn. 215).

Anmerkungen

[1]

BGH WM 2002, 2367; H.P. Westermann , in: Festschr. Rowedder, S. 529 (545); Gerth , BB 1990, 79.

E. Rechtsverhältnisse nach Eintritt der Pfandreife bis zur Verwertung

(Abwicklungs- resp. Ausübungsphase)

210

Der Sicherungszweck ist erledigt, wenn der Gläubiger wegen seiner Forderung, zu deren Sicherung das Grundpfandrecht bestellt worden war, befriedigt wurde, sodass es nicht zur Verwertung des Grundstücks (nachf. Rn. 452 ff.) zu kommen braucht. Dem Verwertungsanspruch des Gläubigers können Einwände des Eigentümers entgegenstehen (nachf. Rn. 278 ff.). Der Sicherungszweck kann verfehlt worden sein, wenn die zu sichernde Forderung nicht besteht (nachf. Rn. 212).

1. Leistung des Schuldner-Eigentümers im Falle der Hypothek

a) Übergang der Hypothek

211

Sind Eigentümer und Schuldner identisch, darf und muss dieser den Gläubiger bei Eintritt der Pfandreife befriedigen, also bei Fälligkeit der gesicherten Forderung (§ 271 BGB) im Falle der Hypothek; trotz Fälligkeit braucht er nicht zu leisten, wenn er sich erfolgreich verteidigen kann (nachf. Rn. 274). Leistet er, erlischt die gesicherte Forderung, sodass der Gläubiger bei der Hypothek kraft Akzessorietät aus dem Sicherungsverhältnis ausscheidet; die Hypothek steht gem. § 1163 Abs. 1 Satz 2 dem Eigentümer zu und verliert ihre bisherige Qualifikation, indem sie sich gem. § 1177 Abs. 1 in eine Eigentümergrundschuld verwandelt (nachf. Rn. 271). Bei Teilleistung ist das Grundpfandrecht teilweise Fremdhypothek, in Höhe des getilgten Teils Eigentümergrundschuld.

b) Fehlerhafte Forderung

212

Stehen der zu sichernden Forderung Wirksamkeitsmängel entgegen, z.B. wegen eines gegen die guten Sitten verstoßenden Darlehensvertrags nach § 138 Abs. 1 BGB, ist der primäre Sicherungszweck fehlgeschlagen. Die geplante Hypothek ist gem. §§ 1163 Abs. 1 Satz 1, 1177 Eigentümergrundschuld, die Fremdgrundschuld ist zurückzuübertragen (vorst. Rn. 190), bei Nichtigkeit auch des Sicherungsvertrags ist sie nach § 812 BGB konzidierbar. Allerdings können die Parteien, auch konkludent, vereinbaren, dass das Grundpfandrecht auch den Bereicherungsanspruch sichern soll, wenn der Grundpfandrechtsgläubiger trotz nicht bestehender Forderung geleistet hatte (vorst. Rn. 157). Es bleibt ein darauf bezogener sekundärer Sicherungszweck erhalten, der erst wegfällt, wenn die Bereicherungsforderung erfüllt ist.

2. Leistung des Schuldner-Eigentümers im Falle der Sicherungsgrundschuld

a) Leistungswahlrecht

213

Während der Eigentümer eines mit einer Hypothek belasteten Grundstücks nur auf die Forderung leisten kann und sich dadurch die Hypothek kraft Akzessorietät verändert, hat der mit einer Grundschuld belastete Eigentümer die Wahl, ob er auf die Grundschuld oder auf die gesicherte Forderung leistet. Mangels Akzessorietät bewirkt die Tilgung der gesicherten Forderung keine Veränderung der Grundschuld. Sie bleibt vielmehr zunächst Fremdgrundschuld. Leistet der Eigentümer auf die Grundschuld, bleibt die gesicherte Forderung in Bestand und Zuordnung zunächst unberührt; es findet also kein Gläubigerwechsel statt. Jedoch hat der Eigentümer, der zugleich persönlicher Schuldner ist, Anspruch auf rechtsgeschäftliche Übertragung der unverändert gebliebenen Grundschuld auf sich selbst (nachf. Rn. 215) resp. auf Abtretung der Forderung. Diese Ansprüche setzen allerdings voraus, dass der Eigentümer und Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

b) Berechtigung zur Leistung durch Kündigung der Grundschuld

214

Gemäß § 1193 Abs. 1 tritt die Fälligkeit der Grundschuld als Voraussetzung für das Recht zur befreienden Leistung durch den Eigentümer – und ebenso für die Verwertung durch den Gläubiger – durch Kündigung ein; gem. Absatz 2 Satz 1 sind abweichende Vereinbarungen zulässig, nach denen die Verwertung auch ohne Kündigung betrieben werden darf. Im Falle der Sicherungsgrundschuld (vorst. Rn. 169) sind gem. § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB derartige abweichende Bestimmungen jedoch nicht zulässig. Die Fälligkeit des Grundschuldkapitals ist also zwingend von vorgängiger Kündigung bei sechsmonatiger Kündigungsfrist abhängig[1]. Diese Kündigung kann vom Eigentümer – gleichermaßen und in erster Linie vom Gläubiger, § 1193 Abs. 1 Satz 2 BGB – ohne Rücksicht auf die gesicherte Forderung erklärt werden, sie bedarf keines Grundes. Die gesicherte Forderung, das Darlehen (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB), bleibt durch die Kündigung und die Leistung auf die Grundschuld unberührt, namentlich die Darlehenszinsen sind wie vereinbart trotz Leistung auf das Kapital der Grundschuld zu entrichten. Für Grundschuldzinsen gilt andererseits nicht das Kündigungserfordernis nebst Sechsmonatefrist, die Vollstreckung ist aufgrund Fälligkeit zulässig[2]. Fälligkeit der Grundschuld und der gesicherten Forderung brauchen also nicht übereinzustimmen; im Allgemeinen darf der Kreditschuldner das Darlehen nicht vorzeitig kündigen, sondern nur in den Tatbeständen von §§ 488 Abs. 3 Satz 2, 489, 490 Abs. 2, 500 Abs. 1 BGB[3]. Die Auslegungsregel von § 271 Abs. 2 BGB greift für ein gesichertes Darlehen nicht ein, weil der dort vorausgesetzte Zweifel nicht besteht.

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