Peter Bülow - Recht der Kreditsicherheiten
Здесь есть возможность читать онлайн «Peter Bülow - Recht der Kreditsicherheiten» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.
- Название:Recht der Kreditsicherheiten
- Автор:
- Жанр:
- Год:неизвестен
- ISBN:нет данных
- Рейтинг книги:3 / 5. Голосов: 1
-
Избранное:Добавить в избранное
- Отзывы:
-
Ваша оценка:
- 60
- 1
- 2
- 3
- 4
- 5
Recht der Kreditsicherheiten: краткое содержание, описание и аннотация
Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Recht der Kreditsicherheiten»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.
Recht der Kreditsicherheiten — читать онлайн ознакомительный отрывок
Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Recht der Kreditsicherheiten», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.
Интервал:
Закладка:
d) Gesamtschuld
46
Durch den Schuldbeitritt (kumulative Schuldübernahme) bestärkt der Beitretende die Verbindlichkeit des Schuldners, indem er mit diesem ein Gesamtschuldverhältnis gem. §§ 421 ff. BGB zum Zwecke der Sicherung bildet (Sicherungsgesamtschuld). Unmittelbare Wirkung für den Beitretenden haben gem. §§ 422 bis 424 nur Erfüllung, Erlass und Gläubigerverzug, während gem. § 425 andere Tatsachen nur für oder gegen denjenigen Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten. Die gesamtschuldnerische Bindung ist also nur teilweise akzessorisch, freilich unter dem Vorbehalt, dass sich aus dem Schuldverhältnis nicht ein anderes ergibt (§ 425 Abs. 1 BGB, unten Rn. 1708). Eine andere Frage ist, ob einerseits mehrere Sicherungsgeber (vorst. Rn. 20) oder andererseits Hauptschuldner und Dritter, z.B. der Bürge, Gesamtschuldner sind (unten Rn. 1084) und in welchem Verhältnis Gesamtschuldner als solche zu den Kreditsicherheiten stehen (nachf. Rn. 47 ff.).
V. Kreditsicherung und Gesamtschuld
47
Das Verhältnis von Kreditsicherungsrecht und dem Recht der Gesamtschuld nach §§ 421 ff. BGB wirft neben dem Problem der Abhängigkeit der Sicherheit vom Kredit (vorst. Rn. 46) Fragen ganz unterschiedlicher Richtung auf. Zunächst gilt es zu klären, wann ein Gesamtschuldverhältnis zugleich eine Personalsicherheit (vorst. Rn. 11) darstellt. Eine weitere Frage ist, ob der Sicherungsgeber (z.B. der Bürge) und der Schuldner der gesicherten Forderung (Hauptschuldner) Gesamtschuldner sind. Diese Frage stellt sich nur, wenn Kreditschuldner und Sicherungsgeber verschiedene Personen sind (Kreditsicherung für eine Drittschuld), stets bei den Personalsicherheiten, im besonderen Fall bei den Realsicherheiten. Schließlich ist fraglich, ob mehrere Sicherungsgeber untereinander Gesamtschuldner sind.
1. Gesamtschuld als Personalsicherheit
48
Ein Gesamtschuldverhältnis kann dadurch begründet werden, dass auf der einen Vertragsseite mehrere Personen stehen: Zwei Gewerbetreibende kaufen zusammen einen Bürocomputer, Eheleute kaufen gemeinsam ein Auto, mehrere Kaufleute nehmen zusammen einen Kredit auf. In diesen Fällen kann der Gläubiger im Allgemeinen die Leistung gem. § 421 Satz 1 BGB nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder teilweise fordern. Insofern ist seine Aussicht auf Befriedigung bestärkt wie bei einer Personalsicherheit. Aber während sich die Personalsicherheit dadurch kennzeichnet, dass sie eine einseitige Pflicht des Interzessionars begründet und der Gläubiger allenfalls Nebenpflichten hat, steht der Gläubiger im typischen Fall des Vertragsschlusses mit mehreren Personen auf der Gegenseite zugleich in der Schuld dieser Personen, hat also z.B. gegenüber allen die Vertragspflicht eines Verkäufers oder Darlehensgebers; diese können Gesamtgläubiger gem. § 428 BGB sein oder Leistung an alle gem. § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB fordern können. Der Gläubiger auf der einen und die Mehrheit der Vertragspartner auf der anderen Seite stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis, im Synallagma. Soweit die Mehrheit der Vertragspartner in ihrer Eigenschaft als Gesamtschuldner betrachtet werden, hat sich ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger aus gleichem, primärem Schuldgrund ergeben, nicht aber hat der eine die Schuld des anderen bestärkt, ist nicht der eine hinzugetreten, um für den anderen einzuspringen (unten Rn. 1717). Deshalb sind solche paritätischen oder gleichgründigen Gesamtschulden ( Ehmann , Die Gesamtschuld, 1972, S. 359) nicht Personalsicherheiten (Interzessionen), auch nicht der Schuldbeitritt aus eigenem Interesse des Beitretenden, der ebenfalls eine gleichgründige Gesamtschuld entstehen lässt mit der Besonderheit, dass die Gemeinsamkeit des Versprechens (§ 427 BGB) nicht zeitgleich, sondern nachträglich herbeigeführt wird (Erman/ Ehmann , § 427 Rn. 6). Hierbei ist der Begriff der Gleichstufigkeit nicht hilfreich (so aber Bartels , Der vertragliche Schuldbeitritt im Gefüge gegenseitiger Dauerschuldverhältnisse, 2003, S. 34 sowie JZ 2000, 608, 610; krit. dagegen Sonja Meier , Gesamtschulden, 2010, S. 909 ff.).
49
Das schließt nicht aus, dass der eine mit einem anderen, sei es von Anfang an oder nachträglich, das Gesamtschuldverhältnis nur aus der Absicht begründen will, dem Gläubiger einen weiteren Schuldner zu bieten, ohne selbst auch Gläubiger der Leistungspflicht des Kredit gebenden Gläubigers zu werden. In diesem Fall begründet das Gesamtschuldverhältnis eine einseitige Verpflichtung des Gesamtschuldners und dient mithin der Bestärkung der Hauptschuld. Die Gesamtschuld ist als SicherungsgesamtschuldPersonalsicherheit, nämlich als Typus des Schuldbeitritts zu Sicherungszwecken (unten Rn. 1708 ff.), und unterliegt im Gegensatz zur Ausgangslage der Gesamtschuld dem Grundsatz der Subsidiarität, der die Anwendung von § 421 Satz 1 BGB ausschließt (nachf. Rn. 85).
2. Gesamtschuldverhältnis zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber
50
Bei der Interzession kann der Gläubiger, der Kreditgeber, sowohl den Hauptschuldner wie den Sicherungsgeber oder doch dessen Gegenstand (das Grundstück, das Sicherungsgut) in Anspruch nehmen. Zwar begründet der Umstand allein, dass ein Gläubiger mehrere Schuldner wegen desselben Zugriffsgegenstandes in Anspruch nehmen kann, noch kein Gesamtschuldverhältnis; allerdings sind das Sicherungsverhältnis und das Hauptschuldverhältnis durch den Sicherungszweck miteinander verbunden, was bereits als ausreichend für ein Gesamtschuldverhältnis angesehen wird (Erman/ Ehmann , § 421 BGB Rn. 40, 45). Jedoch sind die einzelnen Kreditsicherungsarten abweichend vom Regelungsmuster der Gesamtschuld nach §§ 421 ff. ausgestaltet. Für die einzelnen Kreditsicherungsarten ergibt sich vielmehr:
51
Der Gläubiger kann den Bürgen nach der – wenn auch dispositiven – Regelung von § 771 (unten Rn. 1078 ff.), den Sicherungstreugeber aufgrund des Sicherungsvertrags (nachf. Rn. 61 ff.) nicht wie gem. § 421 BGB nach Belieben in Anspruch nehmen, sondern muss sich zunächst an den Hauptschuldner halten (Subsidiarität, näher nachf. Rn. 85). Bei den akzessorischen Kreditsicherheiten bewirkt die Erfüllung der gesicherten Forderung durch den Hauptschuldner oder der Erlass das Ende der Kreditsicherung (§§ 767, 1163, 1210). Die Leistung des Sicherungsgebers führt zum Übergang der gesicherten Forderung auf ihn (§§ 774, 1143, 1225), der anders als im Fall von § 426 Abs. 2 Satz 1 ein vollständiger ist. Bei den nichtakzessorischen Sicherheiten (Grundschuld, Sicherungstreuhand) hängt das Schicksal der gesicherten Forderung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Beteiligten ab (unten Rn. 267, 1300).
52
Was das Innenverhältnis von Sicherungsgeber und Kreditschuldner angeht, so ist ein gesamtschuldnerischer Ausgleich nach § 426 BGB durch den gesetzlichen Forderungsübergang ausgeschlossen. Allerdings kann der Sicherungsgeber aus dem Innenverhältnis Einwände geltend machen (§ 774 Abs. 1 Satz 3 BGB, unten Rn. 1100). Bei den nichtakzessorischen Kreditsicherheiten entsteht bei Leistung des Sicherungsgebers, sofern die Kreditforderung nicht gem. § 267 BGB erlischt, ein obligatorischer Anspruch auf Abtretung gegen den Gläubiger (unten Rn. 1300). Das Reglement über den Gesamtschuldnerausgleich ist also nicht anwendbar, wenngleich der sicherungsrechtliche Ausgleich wesensähnlich ist. Das Problem endet in der Definition: Erkennt man ein Gesamtschuldverhältnis nur dann an, wenn die gesetzlichen Vorschriften über die Gesamtschuld anwendbar sind, besteht es zwischen Hauptschuldner und Interzessionar nicht; begreift man die Gesamtschuld aus dem Wesen des Ausgleichsverhältnisses, ohne dass es auf die Anwendbarkeit von § 426 ankäme, mag man die Gesamtschuld bejahen.
Читать дальшеИнтервал:
Закладка:
Похожие книги на «Recht der Kreditsicherheiten»
Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Recht der Kreditsicherheiten» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.
Обсуждение, отзывы о книге «Recht der Kreditsicherheiten» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.