Stefan Sohm - Soldatengesetz

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Gut gerüstet: Der Kommentar zum SoldatengesetzDie vierte, neu bearbeitete Auflage des bewährten Kommentars gibt kompetente Antworten auf alle das Soldatengesetz betreffenden dienst- und statusrechtlichen Fragen des Truppenalltags.Durch die Einarbeitung sämtlicher Gesetzgebungsverfahren mit Bezug zum Soldatengesetz seit dem Erscheinen der Vorauflage befindet sich der Kommentar auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Mit einbezogen wurden vor allem
das neue Personalaktenrecht,die neu eingeführten soldatischen Rechte als Patient,die neue Dienstleistungsart für Reservistendienst Leistende.Neben Erläuterungen zu den Rechten und Pflichten der Soldaten wird dem militärischen Statusrecht in besonderem Maße Rechnung getragen.Querverbindungen zu angrenzenden Rechtsgebieten (insbesondere dem Beamtenrecht) werden deutlich gemacht.Jede Norm wird von ihrer Entstehung bis zur gegenwärtig geltenden Fassung mit sämtlichen Änderungen in allen Tatbestandsmerkmalen detailliert und praxisgerecht erläutert.Rechtsprechung und Literatur sind in zahlreichen weiterführenden Fundstellennachweisen ausgewertet.Die wissenschaftlich fundierte Kommentierung orientiert sich an den praktischen Bedürfnissen im Truppenalltag und bietet Hilfestellungen zur Lösung konkreter soldatenrechtlicher Fragen im täglichen Dienstbetrieb. Die umfangreiche Berücksichtigung der Rechtsprechung, eine intensive Auswertung der einschlägigen Literatur und zahlreiche Bewertungen hinsichtlich der Umsetzung soldatengesetzlicher Vorgaben im Alltag der Bundeswehr machen das Werk unerlässlich für die Praxis.Unentbehrlich für: militärische Disziplinarvorgesetzte aller Ebenen, militärisches Personal bearbeitende Dienststellen, Rechtsberater und Rechtslehrer der Bundeswehr, Truppendienstgerichte und Verwaltungsgerichte, Rechtsanwälte und andere Personen und Institutionen, die mit Fragen des soldatengesetzlichen Dienstrechts befasst sind.Die Autoren sind durch ihre langjährige Befassung mit Problemen des Soldatenrechts (u.a. in den zuständigen Grundsatzreferaten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie als Hochschullehrer im Fach Wehrrecht) mit der Materie bestens vertraut und bieten eine Kommentierung aus erster Hand. Sie haben durch zahlreiche Veröffentlichungen ihre detaillierten Kenntnisse des Wehrrechts unter Beweis gestellt.

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bb) Disziplinare Sanktionen

44

Heute[99] muss der Gelöbnisverweigerer nichtmehr mit disziplinaren (oder wehrstrafrechtl.) Konsequenzen rechnen.[100] Auch diese langjährige Praxis des BMVg wird mit dem „ethischen Gehalt“ des feierlichen Gelöbnisses und damit begründet, dass dieses lediglich die wortgleiche Dienstpflicht des § 7bekräftigt. Vor diesem Hintergrund muss im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG die in § 35 Abs. 1 WDO verankerte Selbstständigkeit des zuständigen DiszVorg. zurücktreten.[101]

cc) Beförderungsverbot

45

Ein Erl. des GenInspBw vom 30.4.1968 bestimmte kurz und bündig: „Solange der Soldat das feierliche Gelöbnis nicht ablegt, ist er von jeglicher Beförderung auszuschließen.“

Hiergegen sind schon bald von herausragender Stelle[102] rechtl. Bedenken erhoben worden. Obwohl die Lit. mehrheitlich[103] der Erlasslage gefolgt ist und diese durch das OVG Münster[104] bestätigt wurde, änderte sich die Praxis des BMVg im Laufe der Zeit. So wurde ausgeführt, der Gelöbnisverweigerer werde „regelmäßig“ nicht befördert. 1996[105] erfolgte eine weitere Lockerung in Gestalt der Formulierung: „Weigert sich ein Wehrpflichtiger, das feierliche Gelöbnis abzulegen, muss er damit rechnen, nicht befördert zu werden.“

Eine solche Verfahrensweise ist rechtl. nicht zu beanstanden. Sie lässt eine an § 3orientierte Einzelfallprüfung zu. Wenn sich bei dieser herausstellt, dass sich der Soldat aus nachvollziehbar begründeten ethisch/religiösen Motiven heraus weigert, das feierliche Gelöbnis abzulegen, kann er trotz der Gelöbnisverweigerung für den nächsthöheren Dienstgrad geeignet sein.

Legt der wpfl Soldat das Gelöbnis unter einem Vorbehalt ab, kann dies ebenfalls Anlass sein, ihn nicht zu befördern.[106]

dd) Wehrübungen

46

Ein Gelöbnisverweigerer unterliegt weiterhin uneingeschränkt seinen sich aus der Wehrpflicht ergebenden Pflichten. So kann er z.B. gem. § 6 WPflG zu Wehrübungen einberufen werden.

Anmerkungen

[1]

Cuntz , 174; Lange , 191- 219; Walz , Eid und feierliches Gelöbnis, 52.

[2]

Anonym , 92.

[3]

Denkschrift des Bundeskanzleramtes „Der Europäische Soldat deutscher Nationalität“, Juli 1954, 15 f.

[4]

Hieran knüpft die Kritik von Rittau, SG, 101, an, der es für besser gehalten hätte, alle Soldaten ein Gelöbnis ablegen zu lassen. So nehme man in Kauf, dass jemand den Soldateneid unter Anrufung Gottes leiste, der gar nicht an Gott glaube.

[5]

BA-MA Bw 9/161.

[6]

Begr. des Entw. v. 7.5.1995, 22.

[7]

Einzelheiten sind den zugänglichen Materialien nicht zu entnehmen.

[8]

BA-MA Bw 2/1320.

[9]

Prot. BR, Ausschuss für Fragen der europ. Sicherheit, v. 30.6.1955, 3; ebenso Blank , 145. Sitzung des BR v. 22.7.1955, Prot., 234.

[10]

BGBl. I S. 449.

[11]

BT-Drs. II/1700, 6.

[12]

BT-Drs. II/1700, 24.

[13]

BT-Drs. II/1700, 39.

[14]

BT-Drs. II/1700, 44.

[15]

Sten. Ber. v. 12.10.1955, 5780.

[16]

Sten. Ber. 5782 D.

[17]

Sten. Ber. 5786 C.

[18]

Sten. Ber. 5791 A.

[19]

Sten. Ber. 5794 B.

[20]

BT-Drs. II/2140 v. 29.2.1956.

[21]

BT-Drs. II/2140, 16.

[22]

Pater Dr. Hirschmann für die kath. Kirche, Staatsminister Osterloh als persönliche Meinung, Prälat D. Kunst für die ev. Kirche, Staatsrat Schäfer für den Deutschen Volksbund für Geistesfreiheit.

[23]

Geistiger „Vater“ dieser Textformel war der Abg. Merten (SPD), der an sich ein entschiedener Gegner des Soldateneides war, den er als „entscheidendes Merkmal des Söldnertums“ qualifizierte (Sten. Ber. v. 6.3.1956, 6834). Vgl. auch Lücken , IfdT 1995, 110.

[24]

Vgl. BT-Drs. II/2186.

[25]

Sten. Ber. v. 6.3.1956, 6832. Im Übrigen kamen in der 2. u. 3. Lesung keine neuen Argumente zur Sprache.

[26]

A.a.O. S. 175.

[27]

Ebenda S. 176.

[28]

Vgl. detailliert Lange , 224–229.

[29]

Vgl. dessen Vorwort zum Beitrag von Bahlmann , in: Fs für Arndt, 37.

[30]

Nr. 166 (S. 127).

[31]

Bzgl. des „deutschen Volkes“ war Kritik laut geworden, weil damit auch die Pflicht zur Verteidigung der Deutschen außerhalb des Geltungsbereiches des GG, d.h. vor allem der Bürger der DDR, hätte gemeint sein können (vgl. u. Rn. 34).

[32]

Vgl. etwa die Frage des Abg. Dr. Klepsch im BT am 15.10.1970, Sten. Ber. 4083; „Die Welt“ v. 3.12. u. 24.12.1970.

[33]

Nr. 112 (S. 190).

[34]

Ausweislich eines Schreibens des nachfolgenden GenInspBw ( Zimmermann ) v. 10.5.1972 hatte sich die polit. Leitung des BMVg im sog. Kollegium zu diesem Schritt entschlossen.

[35]

Vgl. Verteidigungspolit. Information für Politik u. Presse v. 22.11.1972, 5.

[36]

BGBl. I S. 1834. Vgl. hierzu die inzwischen aufgehobene VO über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis u. das Gelöbnis der Dienstleistenden im BGS v. 20.6.1969 (BGBl. I S. 640). Mit Art. 3 Abs. 2 des G zur Neuregelung der Vorschriften über den BGS v. 19.10.1994 (BGBl. I S. 2978) wurden die §§ 48 bis 61 des G von 1972 nur noch für den Fall für anwendbar erklärt, dass der BT zuvor durch Beschl. zugestimmt hat.

[37]

Nr. 18 der Anl. (S. 228).

[38]

Vgl. u. Rn. 35.

[39]

Vgl. ParlSts in Schulte in der Fragestunde des BT v. 7.11.2001, Sten. Ber. 19253; Die Bundeswehr 6/2002, 19.

[40]

BT-Drs. 13/10352.

[41]

„Keine feierlichen Gelöbnisse der Bundeswehr in der Öffentlichkeit“, BT-Drs. 14/642. Im Zusammenhang mit diesem Antrag hatte die PDS erneut verdeutlicht, dass sie Gelöbnisse für ein „Relikt aus vergangenen Zeiten“ halte.

[42]

BT-Drs. 14/6276.

[43]

BT-Drs. 15/4485, 36.

[44]

BGBl. I S. 730.

[45]

Diese Zielvorstellung ist nicht lückenlos geglückt. Eignungsübende u. Teilnehmer an einer DVag (u. Rn. 36) leisten weder einen Eid noch legen sie ein feierliches Gelöbnis ab.

[46]

Ganz konsequent ist diese Argumentation nicht: Wie sich aus § 8a Abs. 5 SVG, § 16a Abs. 1 Nr. 2 ArbPlSchG ergibt, hat der Gesetzgeber an anderer Stelle WPfl u. SaZ 2 weitgehend gleich behandelt. Eine Erweiterung dieser Best. auf SaZ 3 wurde stets abgelehnt: Ein SaZ 2 habe im Unterschied zu SaZ 3 u. mehr noch keine Berufsentscheidung getroffen. Zumindest das Dienstverhältnis eines SaZ 2 hat damit keinen „Berufscharakter“ (vgl. zu diesem Begriff SchAPL, SG, § 1 Rn. 13 m.w.N.).

[47]

BT-Drs. 14/4062, 23.

[48]

Durch § 38 Abs. 1 BeamtStG auch für die Landesbeamten vorgeschrieben.

[49]

Auf die zzt. nicht anwendbare Best. des § 54 Abs. 2 BGSG wurde in Rn. 9a.E. hingewiesen.

[50]

Immer noch aktuell u. lesenswert: Friesenhahn , Der politische Eid, 1928.

[51]

BVerfGE 33, 23 Ls 1; a.A. Bahlmann , in: Fs für Arndt, 37, 49, 53.

[52]

Vgl. etwa Cuntz , 178 f.; Nagel , 368.

[53]

Cuntz , 177.

[54]

Berg, ZRP 19971, 79 f.; Bundesministerium der Verteidigung , 3 f.; Zentrum Innere Führung , 39 f.

[55]

Krit. Berg , ZRP 1971, 80 f.

[56]

Vgl. allg. BVerfGE 33, 23 (26 ff.).

[57]

So zutr. Hampel , GKÖD I L, § 64 Rn. 4.

[58]

BVerfGE 33, 23 einerseits u. BVerfGE 79, 69 andererseits.

[59]

Vgl. GKÖD I K, § 58 Rn. 3c.

[60]

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