Stefan Sohm - Soldatengesetz

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Gut gerüstet: Der Kommentar zum SoldatengesetzDie vierte, neu bearbeitete Auflage des bewährten Kommentars gibt kompetente Antworten auf alle das Soldatengesetz betreffenden dienst- und statusrechtlichen Fragen des Truppenalltags.Durch die Einarbeitung sämtlicher Gesetzgebungsverfahren mit Bezug zum Soldatengesetz seit dem Erscheinen der Vorauflage befindet sich der Kommentar auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Mit einbezogen wurden vor allem
das neue Personalaktenrecht,die neu eingeführten soldatischen Rechte als Patient,die neue Dienstleistungsart für Reservistendienst Leistende.Neben Erläuterungen zu den Rechten und Pflichten der Soldaten wird dem militärischen Statusrecht in besonderem Maße Rechnung getragen.Querverbindungen zu angrenzenden Rechtsgebieten (insbesondere dem Beamtenrecht) werden deutlich gemacht.Jede Norm wird von ihrer Entstehung bis zur gegenwärtig geltenden Fassung mit sämtlichen Änderungen in allen Tatbestandsmerkmalen detailliert und praxisgerecht erläutert.Rechtsprechung und Literatur sind in zahlreichen weiterführenden Fundstellennachweisen ausgewertet.Die wissenschaftlich fundierte Kommentierung orientiert sich an den praktischen Bedürfnissen im Truppenalltag und bietet Hilfestellungen zur Lösung konkreter soldatenrechtlicher Fragen im täglichen Dienstbetrieb. Die umfangreiche Berücksichtigung der Rechtsprechung, eine intensive Auswertung der einschlägigen Literatur und zahlreiche Bewertungen hinsichtlich der Umsetzung soldatengesetzlicher Vorgaben im Alltag der Bundeswehr machen das Werk unerlässlich für die Praxis.Unentbehrlich für: militärische Disziplinarvorgesetzte aller Ebenen, militärisches Personal bearbeitende Dienststellen, Rechtsberater und Rechtslehrer der Bundeswehr, Truppendienstgerichte und Verwaltungsgerichte, Rechtsanwälte und andere Personen und Institutionen, die mit Fragen des soldatengesetzlichen Dienstrechts befasst sind.Die Autoren sind durch ihre langjährige Befassung mit Problemen des Soldatenrechts (u.a. in den zuständigen Grundsatzreferaten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie als Hochschullehrer im Fach Wehrrecht) mit der Materie bestens vertraut und bieten eine Kommentierung aus erster Hand. Sie haben durch zahlreiche Veröffentlichungen ihre detaillierten Kenntnisse des Wehrrechts unter Beweis gestellt.

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Der Ausschuss für Beamtenrechtdes BT folgte dem Votum des Rechtsausschusses.[10] Der Einwand des Abg. Arnholz (SPD), man könne vom Soldaten nicht per Gesetz ein Tapfersein fordern, „da ja besondere Tapferkeit durch Ordensverleihungen belohnt würde“[11], wurde von der Mehrheit nicht aufgegriffen.

5

Der VertAschließlich fand nach kontroverser Aussprache die später vom Plenum gebilligte Fassung des jetzigen § 7.[12] Aus seiner Begr.[13] sind folgende Punkte hervorzuheben:

Der Soldat habe (nur) Befehle und Anweisungen von Organen der Bundesrepublikentgegenzunehmen.
Wegen der Teilung Deutschlands– und so war wohl die Beschränkung der Weisungsunterworfenheit auf die Bundesrepublik zu verstehen – müsse klar sein, dass die Behörden der seinerzeitigen SBZ/DDR keine Befugnisse gegenüber dem Soldaten der Bw ausüben dürften.
Das Ziel der Erziehung des Soldaten zur Tapferkeitsolle sein, dessen Wille zur treuen Pflichterfüllung stärker zu machen als seine Furcht.
Die Verteidigung von Recht und Freiheit erfordere den „Einsatz der ganzen Person“.
Die Pflicht aus § 7gelte nicht nur im V-Fall, sondern auch im Frieden.

6

Die gegen die gesetzl. Treuepflicht des Soldaten in der damaligen Lit. und von Soldatenverbänden vorgebrachten Einwendungenwaren eher polemischer als rationaler Natur. Rittau [14] bemühte auf mehreren Seiten seines Komm. seine Erfahrungen aus der Zeit vor 1945, um zu dokumentieren, dass die weitgehende Abschaffung der Militärstrafgerichtsbarkeit (Art. 96 Abs. 2 GG) ein „schwerwiegender Verstoß“ des Dienstherrn gegen die dem Soldaten geschuldete Treuepflicht sei.[15] Diese Kritik hat der Gesetzgeber nicht aufgenommen.

2. Änderungen der Vorschrift

7

§ 7gilt in der Erstfassungvon 1956. Vorschläge/Forderungen mit dem Ziel einer Änd. der Eides-/Gelöbnisformel[16] hätten sich, wären sie realisiert worden, mit Sicherheit auch in einer Novellierung von § 7niedergeschlagen. Zwischen beiden Normen besteht ein unmittelbarer Sachzusammenhang, unabhängig von der jew. Textfassung.

3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften

8

§ 7wird allg., zumindest was die Verpflichtung des Soldaten zur Tapferkeit betrifft, als „ spezifische, nur die Soldaten treffende Pflicht“[17] kategorisiert. Seine Grundpflicht unterscheide den Soldaten von allen anderen Angehörigen des öff. Dienstes.[18]

Diese Bewertung von § 7bestimmt auch heute noch den „Standort“ des Soldaten in der bundesrepublikanischen Gesellschaft.[19]

9

Eine exaktere Analyse der Rechtslage ergibt indes ein differenzierteres Bild:

§ 34 Satz 1 BeamtStG, § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG verpflichten den Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen. Beamte sind zwar grds. nicht verpflichtet, tapfer zu sein und ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben für ihren Dienstherrn einzusetzen. Beamte der Bwmüssen sich jedoch darüber im Klaren sein, einem Ressort anzugehören, das einem „gefahrengeneigteren“ Bereich zuzurechnen ist als die meisten anderen Bundesressorts. Ihre Funktionen sind insbes. im Krieg, aber auch bei Auslandseinsätzen der SK, per se mit Gefahren verbunden, die bis zur Lebensgefahr reichen können. Dies ist allerdings auch bei Polizeibeamten, Beamten der Berufsfeuerwehren, des Zollsoder des Strafvollzugsder Fall. Sie müssen berufstypische Gefahren auch für Leben und Gesundheit aus der gesetzl. Hingabepflicht heraus erdulden[20], wobei sich diese Risiken insbes. im V-Fall und bei Verwendungen im Ausland noch steigern können (vgl. § 139 Abs. 3, § 143 Abs. 1 Satz 1 BBG). Daher ist das vermeintliche Alleinstellungsmerkmal der Soldaten, notfalls im Dienst Leib oder Leben riskieren zu müssen, zu relativieren.[21] Der Dienstherr hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Gefahren konkret auf ein unvermeidbares Mindestmaß beschränkt bleiben. Diese Verpflichtung des Dienstherrn folgt aus seiner Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG, § 78 BBG).

10

Solche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen hat der Dienstherr auch für Soldaten bei besonders gefährlichen Einsätzen zu treffen.[22]

11

Erl.des BMVg speziell zu § 7sind nicht herausgegeben worden.[23]

II. Erläuterungen im Einzelnen

1. Grundpflicht und Grundgesetz

12

§ 7schränkt verfassungsrechtl. unbedenklichinsbes. die Grundrechtedes Soldaten auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1[24] und auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG[25] ein.[26] Ob sich die Pflicht zum Lebenseinsatz unmittelbar aus der Verfassung ergibt,[27] darf bezweifelt werden. Da aber den Wehrdienstverhältnissen entweder deren Freiwilligkeit oder die verfassungsrechtliche Wehrpflicht zugrunde liegt, braucht dem Gehalt des Verteidigungsbegriffs nach Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG nicht weiter nachgegangen werden. Denn hinsichtlich der Freiwilligkeit darf die Einwilligung in eine – verfassungskonform entstandene – Lebensgefahrunterstellt werden. Denn auch wenn einem pauschalen, zu Beginn des Dienstverhältnisses erklärten Grundrechtsverzicht eine Absage zu erteilen ist,[28] darf bei dem Soldaten dieses berufsprägende Elementals hinreichend bekanntes Allgemeingut unterstellt werden; über die Tragweite seiner Entscheidung ist er nicht im Unklaren. Auch handelt es sich hierbei als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um ein disponibles Rechtsgut.[29] Und hinsichtlich des soldatischen Pflichtdienstes fällt die Wehrpflicht mit Schaffung durch Art. 12a Abs. 1 GG nicht in den Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 1 GG.[30] § 7genügt auch den Anforderungen, die Art. 103 Abs. 2 GGan die gesetzl. Bestimmtheit disziplinarrechtl. „Straftatbestände“[31] stellt.[32] Das BVerfG hat die Verfassungsmäßigkeit von disziplinarrechtl. Generalklauseln wie § 7aus der Erwägung bejaht, dass „eine vollständige Aufzählung der mit einem Beruf verbundenen Pflichten nicht möglich ist“.[33] Dennoch wäre bei einer konstitutiven Neufassung des SG zu überlegen, weitere konkrete Einzelpflichten des Soldaten gesetzl. zu verankern, die bisher ausschließlich aus der Generalklausel des § 7abgeleitet werden.

13

Als obiter dictum hatte das BVerwG in einem Beschl. von 1978[34] im Zusammenhang mit der Pflicht des Soldaten zur Dienstleistung judiziert, die Treuepflicht unterliege „keinen Begrenzungen rechtlicher Art“. Sie solle und müsse von dem Vorg. des Soldaten jederzeit realisiert werden können. Dies ist so nicht haltbar. § 7steht nicht im rechtsfreien Raum; die für alle staatl. Eingriffe in Grundrechte maßgeblichen Schranken (z.B. das Übermaßverbot, die Wesensgehaltsgarantie) gelten auch für das soldatische Dienstverhältnis.

2. Geltung von § 7im Frieden und im Krieg

14

Der o. dargestellten Entstehungsgeschichte und dem abschließenden Ber. des VertA zum SG[35] kann entnommen werden, dass die Treuepflicht und die Tapferkeitspflicht des Soldaten im Frieden und im Krieg gleichermaßen gelten.[36]

Zwischen der Verpflichtung aus § 7und der jew. dienstl. Tätigkeitdes Soldaten muss jedoch ein verfassungsrechtl. begründbarer Zusammenhang bestehen. Alle verfassungsrechtl. zulässigen Einsätze und Verwendungen des Soldaten (z.B. Einsätze nach Art. 35 Abs. 2 und 3 GG) lösen die Grundpflicht aus § 7aus. Eine gesteigerte Pflicht zur Gefahrtragung im Friedenbesteht z.B. im Wachdienst[37] und bei Einsätzen im Katastrophennotstand. Aber auch im Auslandseinsatz,[38] etwa bei der Beteiligung deutscher SK an friedenssichernden Maßnahmen der VN, hat der Soldat treu zu dienen und tapfer zu sein. Im außerdienstl. Bereich, auch bei Unglücksfällen, muss der Soldat keine weiter reichenden Gefahren auf sich nehmen als jeder andere Staatsbürger.[39] Erwartet werden muss daher von ihm z.B. die nach § 323c StGB erforderliche und zumutbare Hilfe bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not.

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