Vgl. BVerwGE 43, 88 (91); Bornemann , RuP, 13; GKÖD I Yk, § 6 Rn. 2; SchAPL, SG, § 6 Rn. 2; Stauf I, § 6 SG Rn. 1.
[40]
Die Feststellung des BVerwG (NZWehrr 2004, 259, 260), „nach § 6 Satz 1 SGhat jeder Soldat – ebenso wie jeder andere Staatsbürger – einen Anspruch darauf, dass seine Anträge pflichtgemäß (...) beschieden werden“, verkennt, dass ein solcher Rechtsanspruch für jedermann aus Art. 17 GG abgeleitet wird (so bereits BVerfGE 2, 225). Der „Ehrenschutz“ des Soldaten folgt ebenfalls nicht aus § 6 Satz 1(so jedoch BVerwGE 123, 165 = NZWehrr 2005, 168, 171), sondern unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG.
[41]
Vgl. SchAPL, SG, § 6 Rn. 10.
[42]
Vgl. z.B. BVerfG NZWehrr 1992, 205 (206).
[43]
Vgl. SchAPL, SG, § 6 Rn. 10 m.w.N.
[44]
Vgl. dort Rn. 26.
[45]
Missverständlich BVerwGE 87, 25 = NZWehrr 1987, 25: „Solch geringfügige Eingriffe in seine persönliche Freiheit sind auch dann noch rechtmäßig durch die Erfordernisse des militärischen Dienstes gedeckt ( § 6 Satz 2 SG(...)), wenn damit ein gewisser Verlust an Freizeit (gemeint: Freiheit) verbunden ist.“
[46]
Vor die Klammer gezogene Komm. finden sich bei GKÖD I Yk, § 6 Rn. 10 ff. u. SchAPL, SG, § 6 Rn. 11 ff.
§ 7 Grundpflicht des Soldaten
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
I.Allgemeines1 – 11
1. Entstehung der Vorschrift1 – 6
2. Änderungen der Vorschrift7
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften8 – 11
II.Erläuterungen im Einzelnen12 – 32
1. Grundpflicht und Grundgesetz12, 13
2. Geltung von § 7 im Frieden und im Krieg14
3.Einsätze der deutschen Streitkräfte „out of area“15 – 18
a) Heranziehung zu Auslandseinsätzen15 – 17
b) Die „Reichweite“ der Tapferkeitspflicht18
4. Verhältnis von § 7 zu den §§ 8 ff.19 – 21
5. „Bundesrepublik Deutschland“22 – 25
6. „treu zu dienen“26, 27
7. „Recht und die Freiheit des deutschen Volkes“28, 29
8. „tapfer zu verteidigen“30, 31
9. Einzelfälle von Verstößen gegen § 7 bzw. der Begründung von Einzelpflichten aus der Rechtsprechung32
Literatur:
Baldus, Manfred : Wehrpflichtige bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr? NJW 1995, 1134; Dau, Klaus : Rechtliche Rahmenbedingungen einer deutsch-französischen Brigade, NZWehrr 1989, 177; Deiseroth, Dieter : Auslegung und Anwendung der „Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ im Bereich der Bundeswehrstreitkräfte, jurisPR-BVerwG 12/2007 Anm. 1; ders. : Wehrdisziplinarrechtliche Ahndung von außerdienstlichem und nachdienstlichem Fehlverhalten eines früheren Soldaten, jurisPR-BVerwG 2/2009 Anm. 2; Demandt, Ecke : Zum Begriff „Deutsches Volk“ und den Grundpflichten des Soldaten in § 7 Soldatengesetz (SG), NZWehrr 1982, 101; Dreist, Peter : Berufsarmee statt Wehrpflicht und zudem Einführung einer Allgemeinen Dienstpflicht? BWV 2004, 169; Gauder, Janina : Das Opfer des Soldaten – über den Lebenseinsatz auf Befehl und das Recht auf Leben, NZWehrr 2009, 98; Goerlich, Helmut : Soldatische Pflichten, provokative Meinungsäußerungen und die Vereinigungsfreiheit des Soldaten, Jura 1993, 471; Graßhof, Malte : Einschränkungen der „freien Rede“ durch das Soldatengesetz, NZWehrr 1995, 177; Heimann, Hans Markus : Zur Verfassungsmäßigkeit des Einsatzes Wehrpflichtiger außerhalb der Landesverteidigung, ZRP 1996, 20; Heuer, Knud : Das Prinzip von Befehl und Gehorsam und der Einsatz von Kernwaffen, NZWehrr 1986, 98; Kirchhof, Ferdinand : Deutsche Verfassungsvorgaben zur Befehlsgewalt und Wehrverwaltung in multinationalen Verbänden, NZWehrr 1998, 152; Knoche, Sebastian : „Zwangsweise“ Diensterfüllung bei Auslandseinsätzen? NZWehrr 1996, 21; Lingens, Eric : Die Rechte des Soldaten auf Leben und körperliche Unversehrtheit, NZWehrr 1982, 161; Nettersheim, Gerd J. : Inhalt und Grenzen der Treuepflicht des § 7 Soldatengesetz, NZWehrr 1975, 89; Schlegtendal, Axel : Die „Geschäftsgrundlage“ für den Soldaten oder Inhalt und Reichweite seiner Treuepflicht, NZWehrr 1992, 177; Schmidt-Bremme, Götz : Die militärische Versetzung, 1991; ders. : § 7 Soldatengesetz und Erklärung der Versetzbarkeit: Ermächtigungsgrundlagen für eine militärische Versetzung? NZWehrr 1991, 242; Schreiber, Jürgen : Treudienstpflicht, Vorgesetztenpflichten, NZWehrr 1991, 105; Schwandt, Eberhard Ulrich : Dienstpflichten der Soldaten, ZBR 1993, 161; ders. : Freiheit und Grenzen der Meinungsäußerung von Soldaten, ZBR 1999, 402; ders. : Einsatz der Bundeswehr „out of area“, in: Fs für Klaus Dau, 1999, 219; von Unruh, Georg Christoph : Befehls- und Kommandogewalt, in: Fs für Hans J. Wolff, München 1973, 109; Walz, Dieter : Anm. zu BVerwG 1 WB 283/77, 1 WB 13/78, NZWehrr 1980, 26; ders. : Die „Reichweite“ der soldatischen Tapferkeitspflicht, NZWehrr 1992, 55; ders. : Wehrpflicht und „Landes“verteidigung, NZWehrr 1998, 110; ders. : Beamtinnen und Beamte der Bundeswehr im Auslandseinsatz – Statusrechtliche Problemstellungen, in: Fs für Dieter Fleck, 2004, 659; Wieland, Joachim : Ausländische Vorgesetzte deutscher Soldaten in multinationalen Verbänden, NZWehrr 1999, 133.
I. Allgemeines
1. Entstehung der Vorschrift
1
§ 6 des REntw.[1] lautete:
Der Soldat hat die Pflicht, treu zu dienen und Vaterland und Freiheit unter Einsatz seiner Person tapfer zu verteidigen.
Die BReg betonte in ihrer Begr.[2], der Einsatz der Person verlange von dem Soldaten, „seiner Aufgabe mit allen geistigen und leiblichen Kräften und – wenn es sein muss – bis zum Opfer von Leib und Leben gerecht zu werden“. „Vaterland“ und „Freiheit“ seien keine Rechtsbegriffe, sondern Werte, die zu den Grundlagen jedes Deutschen gehörten.
2
Bereits bei der 1. Lesungim BT am 12.10.1955 wurde deutlich, dass die Fassung des REntw. nicht Gesetz werden würde. Der Abg. Dr. Kliesing (CDU/CSU) fragte, wem der Soldat die Treue zu schulden habe.[3] Der Abg. Merten (SPD) forderte, § 6 in eine Form zu bringen, die als „Richtlinie für die Ausbildung“ brauchbar sei.[4] Der Abg. Feller (GB/BHE) stieß sich an dem Begriff „Vaterland“. In einem „gespaltenen Vaterland“ sollte man nicht auf dieses schwören lassen.[5]
3
Im Rechtsausschussdes BT[6] stellte der Abg. Dr. Kihn (CDU/CSU) die Frage, wem der Soldat treu zu dienen habe. Die Abg. Schröter, Dr. Arndt und Rehs (alle SPD) äußerten Bedenken bzgl. der Verwendung des Begriffes „Vaterland“.[7] Nach eingehender Debatte beschloss der Rechtsausschuss mehrheitlich die vom Abg. Dr. Arndt vorgeschlagene folgende Formulierung:
Der Soldat hat die Pflicht, seinem Volke treu zu dienen und mit Leib und Leben das Recht und die Freiheit seines Vaterlandes tapfer zu verteidigen.[8]
Im Hinblick auf gegenwärtige sicherheitspolit. Thesen („Verteidigung der Bundesrepublik am Hindukusch“) ist die in der damaligen Diskussion vom Vors. des Rechtsausschusses (Abg. Hoogen [CDU/CSU]) getroffene Feststellung, „der Soldat verteidige sein Vaterland auch in Nordafrika“[9], bemerkenswert, zeigt sie doch die Weitsicht der seinerzeitigen Parlamentariergeneration.
4
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