(8) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.
§ 63c SVG Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
(1) ...
(2) 1Erleidet ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 27, liegt ein Einsatzunfall vor. 2Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Absatzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(2a) 1Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechtsverordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass ein Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichnende psychische Störung durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist. 2Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann vermutet wird, wenn der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilgenommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat.
(3) bis (6) ...
I.Allgemeines1 – 8
1. Zweck der Vorschrift1, 2
2. Entstehung und Änderungen der Vorschrift3 – 6
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften7, 8
II.Erläuterungen im Einzelnen9 – 124
1.Absatz 19 – 111
a) Eignung, Befähigung, Leistung9 – 25
b) Lebensalter als Eignungskriterium?26 – 37
aa) Berücksichtigung des Lebensalters bei Einstellungen in Form von Höchstaltersgrenzen27 – 30
bb) Berücksichtigung des Lebensalters bei Einstellungen/Übernahmen durch Jahrgangsbezug31, 32
cc) Berücksichtigung des Lebensalters bei Beendigung des Dienstverhältnisses33, 34
dd) Sonstige Fälle der Berücksichtigung des Lebensalters35 – 37
c) Im Rahmen des Leistungsgrundsatzes unbeachtliche Kriterien38 – 51
aa) Geschlecht40 – 42
bb) Sexuelle Identität43
cc) Abstammung44
dd) Rasse45
ee) Glauben, Weltanschauung und religiöse Anschauungen46
ff) Politische Anschauungen47
gg) Heimat48
hh) Ethnische oder sonstige Herkunft49 – 51
d) Dienstl. Beurteilungen52 – 73
aa) Zuständigkeit zur Beurteilung; wichtige Schritte bei der Erstellung der Beurteilung57, 58
bb) Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilungen59 – 62
cc) Einzelfragen zu dienstlichen Beurteilungen63 – 73
e)Bestenauslese bei Ernennungen und Verwendungen74 – 111
aa) Ernennung und Verwendung74 – 81
bb) Versetzung, Kommandierung, Dienstpostenwechsel82 – 92
cc) Bestenauslese93 – 106
dd) Vom Dienst freigestellte oder entlastete Soldaten107 – 111
2. Absatz 2 und Absatz 3112 – 119
3. Exkurs: Einsatz-Weiterverwendungsgesetz120 – 124
Literatur:
Bieler, Frank/Lorse, Jürgen : Die dienstliche Beurteilung, 5. Aufl. 2012; Bornemann, Roland : Zur Rechtsnatur der Entziehung der Bundeswehrfahrerlaubnis, NZWehrr 1984, 32; Dautzenberg, Volker : Differenzierungsmöglichkeiten bei Auswahlentscheidungen, NZWehrr 1999, 221; Deiseroth, Dieter : Konkurrenten-Rechtsschutz für Soldaten bei Stellenbesetzungen und anderen Verwendungsentscheidungen, jurisPR-BVerwG 25/2007 Anm. 5; ders.: Justizielle Überprüfbarkeit des personalplanerischen Instruments der „individuellen Förderperspektive“ bei Berufsoffizieren der Bundeswehr, jurisPR-BVerwG 1/2009 Anm. 3; ders. : Gerichtliche Überprüfung des Beurteilungsspielraums bei einer Versetzung auf einen anderen Dienstposten wegen charakterlicher Nichteignung, jurisPR-BVerwG 5/2009 Anm. 3; Demandt, Ecke : Zur rechtlichen und systematischen Zuordnung der Versetzung von Soldaten, NZWehrr 1983, 1; ders. : Zur Versetzung von Soldaten, die Mitglieder eines Personalrates, Vertrauensmann oder kommunale Mandatsträger sind, NZWehrr 1984, 105; Eckstein, Christoph : Der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG in der neuesten verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, ZBR 2009, 86; Eichen, Klaus : Das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, UBwV 2005, 6; ders. : Reine Wartezeiten sind verfassungswidrig, auch im soldatischen Dienstrecht!, NZWehrr 2011, 25; Finger, Werner : Alter statt Eignung? Rechtswidrige Verwaltungspraxis der Bundeswehr bei der Umwandlung vom Zeitsoldaten- in ein Berufssoldatenverhältnis, NZWehrr 2011, 163; Franz, Wolfgang : Zur Geltung des Leistungsprinzips bei sog. politischen Beamten, DÖV 2009, 1141; Gertz, Bernhard : Gestaltung von Auswahlverfahren für Soldaten unter besonderer Berücksichtigung des Verfassungsauftrages aus Art. 87a GG, NZWehrr 1987, 203; Heller, Robert : Die Berücksichtigung des allgemeinen Dienst- oder Lebensalters bei der Beförderung von Beamten und Soldaten, NZWehrr 1991, 133; Lucks, Ulrich : Rechtliche Aspekte der vorzeitigen Beendigung einer Auslandsverwendung von Soldaten der Bundeswehr (sog. Repatriierung), NZWehrr 2008, 25; Peterson, Volker P. : Zur Rechtsnatur der Entziehung der Bundeswehrfahrerlaubnis, NZWehrr 1983, 98; Sass, Wolfgang : Zur Problematik der „Körperlichen Eignung“ nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SG bei Dienstzeitverlängerungen, NZWehrr 1984, 89; Schmidt-Bremme, Götz : Der Versetzungsschutz durch das kommunalpolitische Mandat, NZWehrr 1989, 68; ders. : § 7 Soldatengesetz und Erklärung der Versetzbarkeit: Ermächtigungsgrundlagen für eine militärische Versetzung?, NZWehrr 1991, 242; ders. : Konsequenzen einer fehlenden Versetzungsermächtigung, NZWehrr 1992, 249; ders. : Die Wehrverfassung als hinreichende Versetzungsermächtigung für Soldaten, NVwZ 1996, 455; Schnellenbach, Helmut/Bodanowitz, Jan : Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl. Juni 2015 (abgekürzt: Schnellenbach , Beurteilung); Schnellenbach, Helmut. : Richtwertvorgaben bei dienstlichen Beurteilungen, DöD 1999, 1; ders .: Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015; Steege, Friedrich-W. : Eignung – Befähigung – Leistung, NZWehrr 1978, 41; Walz, Dieter : Die Vorgesetzteneigenschaft der zentralen personalbearbeitenden Dienststellen, Truppenpraxis 1977, 573.
I. Allgemeines
1
Abs. 1 nennt in Konkretisierung des Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 GG und des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG für Soldaten die Kriterien, die bei Ernennungen und Verwendungen berücksichtigt werden müssen oder die unbeachtlich bleiben müssen. Grds. sind die am allg. Gleichheitssatz ausgerichteten Merkmalein Abs. 1bereits kraft Verfassungsrechts zu beachten. Diese in Abs. 1 vom Gesetzgeber bewusst vorgenommene Bekräftigung der verfassungsrechtl. Vorgaben für den rechts- und machtpolit. bedeutsamen Bereich der mil. Personalauswahl und -führung[1] genießt damit rechtsmethodisch Anwendungsvorrangvor der (wenn auch hierarchisch höherrangigen) Verfassungsnorm.[2] Die von der Rspr.[3] regelmäßig verwendete Rechtsquellenangabe suggeriert demgegenüber den Eindruck kumulativer Normenanwendbarkeit der Verfassungs- und einfachgesetzlichen Norm, was jedoch methodisch und auch in der Sache unzutreffend ist – rechtmethodisch begründet die einfachgesetzliche Norm bereits vollständig die gewünschte Rechtsfolge. In der Sache war der Gesetzgeber gezwungen für Soldaten einfachgesetzliche Regelungen zu treffen, da dieser Personenkreis nicht in den Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG fäll[4] und auch Art. 33 Abs. 2 GG als Resultat aus dem Berufsbeamtentum in erster Linie für die Berufung in ein Beamtenverhältnis gilt.[5] Wenn der Gesetzgeber dann bei der Normierung des soldatischen Dienstrechts eine Grundentscheidung für die Verwendung normiert, kommt der Verfassungsnorm lediglich eine Auslegungsbedeutung im systematischen Kontext des öffentlichen Dienstrechts, sowie Vorrang im Kollisionsfall zu. Hiervon ist jedoch die Situation zu trennen, wenn ein Bewerber erst Zugang zu dem Wehrdienstverhältnis begehrt – dann ist er, da Abs. 1 nicht einschlägig ist, auf die grundrechtsgleiche Wirkung des Art. 33 Abs. 2 GG angewiesen, weil Abs. 1 zwar von Ernennung, jedoch des Soldaten spricht – Soldat ist ausweislich § 1 Abs. 1 Satz 1derjenige, der (schon) im Wehrdienstverhältnis steht (vgl. näher Rn 9).
Читать дальше