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Das Wehrdienstverhältnis endetmit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus den SK[39] ausscheidet. „Ablauf des Tages“ bedeutet 24 Uhr[40], auch wenn der Soldat zu diesem Zeitpunkt die mil. Liegenschaft bereits verlassen hat.
Im Einzelnen ist das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis in folgenden Best. geregelt:
– |
SaZ: §§ 54 ff. |
– |
BS: §§ 43 ff. |
– |
Eignungsübende: § 87 Abs. 1 Satz 2 bis 4; § 88 |
– |
RDL: §§ 74 ff. |
– |
Personen in einem Reservewehrdienstverhältnis: §§ 12, 13 ResG |
– |
FWDL: § 58h, ggf. i.V.m. § 75oder § 76 |
– |
BS/SaZbei Ernennung zum Beamten: § 46 Abs. 3a, § 55 Abs. 1 Satz 2 |
– |
Teilnehmer an DVag: § 81 Abs. 2 Satz 2. Die Eigenschaft als Soldat endet spätestens am Schluss der Veranstaltung.[41] |
Ausnahmen von § 2 Abs. 2finden sich z.B. in § 56 Abs. 2 Satz 3 WDO.
16
Die im Jahre 2000 eingeführte Regelung in Satz 1, die nur auf aktive Soldaten Anwendung findet, wirkt sich insbes. bei der Festsetzung der Dienstzeiten von SaZ und Beförderungsdienstzeiten aus.
Die in Satz 2 vorgenommene Verweisung auf § 44 Abs. 5 Satz 2 macht deutlich, dass die Berechnung der sog. Wartezeit gem. § 44 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 für BS sich allerdings ausschließlich nach den einschlägigen Vorschriften des SVG und nicht nach Satz 1 richtet. Vgl. die Komm. zu § 44 Abs. 5 Rn. 45 f.
[1]
BT-Drs. II/1700, 4.
[2]
BT-Drs. II/1700, 17.
[3]
BT-Drs. II/1700, 37.
[4]
BT-Drs. II/1700, 43.
[5]
Prot. Nr. 86, 10.
[6]
Prot. Nr. 37, 4.
[7]
Drs. VertA Nr. 67/56. Im Plenum des BT (Sten. Ber. 5790) votierte auch der Abg. Feller (GB/BHE) für die Bezeichnung „Bundeswehr“. Wer sich „wehre“, habe allemal noch mehr Recht auf seiner Seite als der, der „streite“.
[8]
BGBl. I S. 111.
[9]
BT-Drs. II/2140, 3-4, 29.
[10]
Hierauf wies bereits Rittau , SG, 71, hin. Vgl. auch Fiebig , Der Einsatz der Bundeswehr im Innern, 2004, 65.
[11]
BGBl. I S. 2588.
[12]
BT-Drs. 11/6906, 14.
[13]
BT-Drs. 14/4062, 18.
[14]
BT-Drs. 15/4485, 36.
[15]
Vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 WPflG für den Einberufungsbescheid. Zur Geltung des WPflG vgl. § 2 WPflG.
[16]
Die „Doppelwirkung“ ist hier im übertragenen Sinne zu verstehen, nicht förmlich i.S.v. § 80a VwGO.
[17]
Vgl. entspr. die zum Einberufungsbescheid ergangene Rspr.: BVerwGE 31, 324 = NJW 1969, 1822; BVerwG Buchholz 448.0 § 44 WPflG Nr. 5; BVerwGE 60, 106 = NZWehrr 1981, 67. Vgl. auch die Komm. zu § 72 Abs. 1 Satz 2.
[18]
So zum Einberufungsbescheid BVerwG Buchholz 448.5 § 15 MustV Nr. 7; BVerwG Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 32.
[19]
Zum Einberufungsbescheid BVerwGE 60, 106 = NZWehrr 1981, 67.
[20]
So zum Einberufungsbescheid BVerwGE 32, 243 (dort fälschlicherweise als „Diensteintrittsanordnung“ bezeichnet); BVerwG Buchholz 448.0 § 44 WPflG Nr. 5; Steinlechner/Walz , WPflG, § 21 Rn. 40.
[21]
Vgl. die Komm. zu § 72 Abs. 1 Satz 2u. BVerwGE 45, 189 = DÖV 1969, 756; BVerwG NZWehrr 1984, 211; Steinlechner/Walz , WPflG, § 21 Rn. 22.
[22]
Hiervon wurde etwa während des Elbe-Hochwassers im Jahre 2002 gegenüber Res. wiederholt Gebrauch gemacht.
[23]
Zum Einberufungsbescheid BVerwG NZWehrr 1984, 211.
[24]
Vgl. BayObLG NZWehrr 1984, 78 (80); OLG Stuttgart NZWehrr 1993, 39.
[25]
SchAPL, SG, § 2 Rn. 2. Vgl. BVerwG NVwZ-RR 2007, 615 = Buchholz 448.3 § 7a USG Nr. 6 bzgl. der sich hieraus ergebenden Folgen für die Zahlung der Mietbeihilfe gem. § 7a USG a.F.
[26]
Gem. § 72 Abs. 1 Satz 2 SG sind „Ort und Zeit“ bekannt zu geben. „Zeitpunkt“ i.S.v. § 2 Abs. 1 SGmeint das Gleiche.
[27]
SchAPL, SG, § 2 Rn. 2.
[28]
Vgl. BVerwG NZWehrr 1995, 79.
[29]
Vgl. zur Einberufung BayObLG NJW 1968, 513; VG München M 15 K 06.3714; VG Aachen NZWehrr 2009, 172 mit Anm. Walz , ebd., 174.
[30]
Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1beginnt das Wehrdienstverhältnis bei einem „Soldaten“ mit dem Diensteintritt. Korrekterweise hätte der Gesetzgeber das Wort „Soldat“ noch nicht verwenden dürfen. Vor dem Beginn des Dienstverhältnisses ist der Dienstleistungspflichtige noch nicht Soldat (RDL).
[31]
Lingens/Korte , WStG, § 1 Rn. 10; § 15 Rn. 9 f.; § 16 Rn. 4.
[32]
§ 2 WSG ist durch Art. 16 G. v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147) geä. worden; Zahlungen nach dem WSG werden nicht mehr ab Diensteintritt (Datum der Einberufung), sondern erst ab dem Tag des Dienstantritts gewährt (vgl. BT-Drs. 17/4821, 20).
[33]
So § 15 Abs. 1 ZDVG.
[34]
So jedoch SchAPL, SG, § 2 Rn. 4.
[35]
Rittau , SG, 70; SchAPL, SG, § 2 Rn. 5; Stauf I, § 2 SG Rn. 5.
[36]
ZDv A-1420/18 Einberufung zu Eignungsübungen Nr. 501.
[37]
GKÖD I Yk, § 81 Rn. 21; SchAPL, SG, § 2 Rn. 5; Stauf I, § 2 SG Rn. 5.
[38]
So zu § 60 WPflG, der durch § 58gersetzt worden ist, BT-Drs. 17/4821, 16 f. u. BT-Drs. 17/5239, 13.
[39]
Die Bezeichnung „Bundeswehr“ in § 2 Abs. 2ist, wie o. dargestellt, entstehungsgeschichtlich zu erklären. Richtigerweise muss es „Streitkräfte“ heißen, da ein Soldat nur aus diesen, nicht aus der BwVerw ausscheiden kann.
[40]
GKÖD I Yk, § 2 Rn. 7; SchAPL, SG, § 2 Rn. 6.
[41]
SchAPL, SG, § 81 Rn. 8; Stauf I, § 2 SG Rn. 7.
§ 3 Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) 1Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
1. |
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1oder Absatz 2 Nummer 1oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzesoder |
2. |
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. |
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
§ 81 SVG Wehrdienstbeschädigung
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
1. |
einen Angriff auf den Soldaten a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens, b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, |
2. |
... |
3. |
gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. |
(3) bis (7) ...
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