[28]
Vgl. hierzu Lingens/Marignoni , S. 28; Peterson, Detlef P. : Das Problem der gleichzeitigen wechselseitigen Vorgesetzten-Untergebenen-Verhältnisse, NZWehrr 1983, 161.
§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
1. |
bei einem Soldaten, der nach dem Vierten Abschnitt zur Dienstleistung herangezogen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Heranziehungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird, |
2. |
bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung, |
3. |
in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt. |
(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.
(3) 1Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. 2§ 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.
I.Allgemeines1 – 9
1. Entstehung der Vorschrift1, 2
2. Änderungen der Vorschrift3 – 7
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse8, 9
II.Erläuterungen im Einzelnen10 – 16
1.Absatz 1 Nr. 110, 11
a) Heranziehungsbescheid10
b) „Diensteintritt“11
2. Absatz 1 Nr. 212, 13
3. Absatz 1 Nr. 314
4. Absatz 215
5. Absatz 316
Literatur:
Spezielle Veröffentlichungen zu § 2 sind nicht vorhanden.
I. Allgemeines
1. Entstehung der Vorschrift
1
Die Berechnung der Dauer der Zugehörigkeit eines Mannes/einer Frau zu den SK ist von essentieller rechtl. und praktischer Bedeutung. Daher sah bereits der REntw.[1] in § 2 hierfür eine Regelung vor:
Der Soldat gehört von dem Zeitpunkt an, der für seinen Diensteintritt festgesetzt ist, bis zum Ablauf des Tages, an dem er aus dem Wehrdienst ausscheidet, zu den Streitkräften.
Auch die Begr.[2] des REntw. enthält eine bis heute wesentliche Aussage: Für den Beginn des Dienstverhältnisses ist die festgesetzte Zeit des Diensteintrittsmaßgeblich, nicht der tatsächliche Diensteintritt (heute: Dienstantritt).
In seiner Stellungnahme[3] zum REntw. schlug der BR vor, § 2 „klarer“ wie folgt zu fassen: „Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Soldaten festgesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus den Streitkräften ausscheidet.“ Die BReg[4] stimmte dieser Formulierung zu.
2
In den Ausschussberatungenerhielt § 2 eine Bedeutung, die weit über seinen eigentlichen Regelungsgehalt hinausreicht: In der Sitzung des Rechtsausschusses vom 18.11.1955[5] machte der Abg. Dr. Kihn (CDU/CSU) darauf aufmerksam, dass an dieser Stelle des SG erstmals das Wort „Streitkräfte“erscheine und dass man sich entscheiden müsse, ob man diesen Begriff verwenden wolle oder „Wehrmacht“oder „Bundeswehr“. Hierüber solle der VertA befinden. Der Ausschuss für Beamtenrecht votierte in seiner Sitzung vom 28.11.1955[6] dafür, die Bezeichnung den Fraktionen zu überlassen. Der VertA folgte schließlich dem Antrag des Abg. Dr. Jaeger (CDU/CSU) vom 31.1.1956[7], in § 2 und allen übrigen einschlägigen Stellen des SG das Wort „Streitkräfte“ durch „Bundeswehr“zu ersetzen.
Zu Ende gedacht war diese Terminologie nicht. Der Begriff „Bundeswehr“ ist kein Verfassungs-, sondern ein bloßer Organisationsbegriff. Die wehrrechtl. Ergänzungen des GG vom 19.3.1956[8] verwenden z.T. bis heute in den Art. 12a, 17a, 65a, 87a, 87b und 143 den Begriff „Streitkräfte“. Zudem stand schon damals (mit Art. 87b GG) die Gründung einer „Bundeswehrverwaltung“ fest. Diese war und ist Teil des Organisationsbereiches Bw. Die Entscheidungen des VertA[9] und des Plenums, dem Vorschlag des Abg. Dr. Jaeger zu folgen, bedachten diese Zusammenhänge nicht.[10]
Dem entspr. bestimmte die Erstfassung von § 2:
Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Soldaten festgesetzt ist; es endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.
2. Änderungen der Vorschrift
3
Durch Art. 1 Nr. 3 des G vom 6.12.1990[11] erhielt § 2 folgende Fassung:
(1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
1. |
bei einem Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht zum Wehrdienst einberufen wird, mit dem Zeitpunkt, der im Einberufungsbescheid für den Diensteintritt festgesetzt wird; |
2. |
bei einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit mit dem Zeitpunkt der Ernennung; |
3. |
in allen übrigen Fällen mit dem Dienstantritt. |
(2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.
Mit der Neufassung sollte den unterschiedlichen Regelungen für Beginn und Ende des Wehrdienstverhältnisses der einzelnen Statusgruppen differenzierter Rechnung getragen werden.[12] Gleichzeitig wurde der „Dienstantritt“als Gesetzesbegriff eingeführt.
4
Art. 1 Nr. 9 des SGÄndGänderte die Überschrift von § 2, ersetzte in Abs. 1 Nr. 1die Wörter „im Einberufungsbescheid“ durch die Wörter „nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ und fügte Abs. 3an. Die Änd. in Abs. 1 Nr. 1und der neue Abs. 3sollten der Klarstellung dienen.[13]
5
Art. 2 Nr. 3 des SkResNOGersetzte in Abs. 1 Nr. 1 die Wörter „der Wehrpflicht“ durch die Wörter „des Wehrpflichtgesetzes“ und fügte die neue Nr. 2 ein. Die Änd. der Nr. 1 diente der Klarstellung, dass FWDL nach dem WPflG unter diese Regelung fielen; mit der Einfügung der Nr. 2 sollte eine rechtl. Gleichstellungder wpfl Soldaten und der zu weiteren Dienstleistungen verpflichteten früh. Soldatinnen und Soldaten erzielt werden. Die für beide Personengruppen durchzuführende gemeinsame Ausbildung beginne mit dem Diensteintritt, nicht erst mit dem Dienstantritt.[14] Dies bedeutet, dass versäumte Teile der Ausbildung nachzuholen sind.
6
In Nr. 2 wurde durch Art. 3 Nr. 3 des WehrRÄndG 2008wegen des einheitlichen Sprachgebrauchs des Gesetzes das Wort „Dienstleistungsbescheid“ durch „Heranziehungsbescheid“ ersetzt.
7
Durch Art. 2 Nr. 2 des WehrRÄndG 2011wurde wegen der Aussetzung der Heranziehung zum GWD in Abs. 1 die Nr. 1 aufgehoben. Die Nrn. 2 bis 4 wurden zu den Nrn. 1 bis 3.
3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse
8
§ 2 Abs. 1 Nr. 1und 3finden keine Entsprechungim Beamtenrecht. Dies liegt in der Natur der Sache, da es Zwangszugehörigkeiten zum Beamtenstatus nicht gibt. Auch § 2 Abs. 1 Nr. 2ist nur bedingt mit beamtenrechtl. Regelungen vergleichbar. Aus § 8 Abs. 2 BeamtStG, § 12 Abs. 2 Satz 1 BBG kann indes gefolgert werden, dass ein Beamtenverhältnis mit dem Tag begründet wird, an dem die Ernennungsurkunde ausgehändigtwird. Rückwirkende Ernennungen sind unzulässig (vgl. § 8 Abs. 4 BeamtStG; § 12 Abs. 2 Satz 2 BBG). Die Beendigung des Beamtenverhältnisses ist in den §§ 30 ff. BBG geregelt.
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