40
Die grds. umfassende Befehlsbefugnis des § 4 Abs. 3 VorgVist auf ihren streitkräftefunktionalen Bezug(insbes. die Aufrechterhaltung der mil. Ordnung und Disziplin) beschränkt. Soweit das BMVg eine mil. Anlage darstellt oder in einer solchen liegt, ist eine Einflussnahme auf ministerielle Vorgänge durch mil. Befehlsgebung auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 VorgVausgeschlossen. Gleiches gilt für ziv. Dienststellen der BwVerw, wenn diese sich innerhalb einer mil. Anlage befinden. Auch wenn § 4 Abs. 3 VorgVanwendbar ist und Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe zu Vorg. macht, sind diese nicht befugt, den Dienst der ziv. Dienststelle durch einen Befehl zu regeln/steuern. Ein solcher Befehl hätte keinen dienstl. Zweck, da er dem dienstl./gesetzgeberischen Interesse (vgl. § 11) an einer befehlsfreien Verwaltungsarbeit zuwider läuft. Er wäre somit rechtswidrig und darf nicht erteilt werden. Wird er erteilt ist er unverbindlich. Soweit der Befehlsgeber über Weisungsbefugnis verfügt, kann eine Folgepflicht nur aus § 11 Abs. 3 resultieren.
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„ Innerhalb“bedeutet, dass Vorg. und Untergebener sich in der gleichen mil. Anlage befinden müssen (keine fernmündliche Befehlsbegebung von Kaserne zu Kaserne, da der offenkundig gewollte Ortsbezug sonst aufgelöst wäre). Ferner begrenzt § 4 Abs. 3 VorgVdie räumliche Reichweite der Befehlsbefugnis (kein Befehl in der Kaserne zu einem Tun oder Unterlassen außerhalb der Kaserne).[24]
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Mil. Anlagen nach § 4 Abs. 3 VorgVsind auch Anlagen der Bw im Ausland, insbes. unter deutscher Leitung stehende Feldlager, die trotz anderer Bezeichnung inländischen Kasernen entsprechen. Keine mil. Anlagen i.S.d. Abs. 3 stellen mil. Anlagen im In- und Ausland dar, die unter der Leitung anderer Nationen stehen. Abs. 3 regelt eine bundeswehrinterne Befehlsbefugnis, die eine Ausdehnung auf fremde Anlagen – auch solche verbündeter SK – nicht zulässt. Der Aufenthalt in solchen Liegenschaften entspricht einem Aufenthalt in sonstigen Zugangskontrollen unterworfenen Einrichtungen und damit einem Aufenthalt in der Öffentlichkeit. Zudem ist allein in deutschen Anlagen hinreichend sichergestellt, dass national relevante Zugangskontrollen durchgeführt werden.
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Zugangskontrollen verhindern nicht, dass man – politisch gewollt – auch in umschlossenen mil. Anlagen auf Reservisten in Uniform und mit Dienstgradabzeichen trifft, die den Anschein einer Befehlsbefugnis nach § 4 Abs. 3 VorgVerwecken. Außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses stehende Reservisten sind als solche nicht mehr ohne weiteres erkennbar, da die frühere Kennzeichnungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ResG durch das BwEinsatzBerStG vom 4.8.2019 gestrichen worden ist. Als Nichtsoldaten haben sie auch innerhalb einer umschlossenen mil. Anlage keine Befehlsbefugnis.
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Abs. 1 Satz 1 gibt einem Vorg. die Möglichkeit, Soldaten – wenn und soweit sie seiner Befehlsbefugnis unterstehen ( „innerhalb seiner Befehlsbefugnis“) – einem anderen Soldaten zu unterstellen. Er kann also eigene Befehlsbefugnis unter gewissen Voraussetzungen delegieren. Der Soldat, dem unterstellt werden soll, muss weder selbst Vorgesetzteneigenschaft besitzen noch dem Unterstellenden unterstehen. Soweit er jedoch dem Unterstellenden nicht untersteht, können ihm aufgrund der damit verbundenen Verantwortung ( § 10 SG) gegen seinen Willen keine Untergebenen „aufgedrängt“ werden. Stimmt er nicht zu, ist die Unterstellung nur möglich, wenn ihm dies durch eigene Vorg. befohlen wird.
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Die Begründung eines Unterstellungsverhältnisses, das nicht nur im Dienst wirksam sein soll, ist insoweit zulässig, als auch der Unterstellende den zu Unterstellenden außerhalb des Dienstes Befehle erteilen könnte. Die Unterstellung ist nur für eine bestimmte(also eine inhaltl. abgegrenzte und zu benennende) Aufgabezulässig, die von der Befehlsbefugnis des Unterstellenden umfasst sein muss.
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Die Aufgabe kann mil. Kreativität erfordern. In Frage kommt z.B. die Durchführung eines Erkundungsauftrags, ein Angriff auf ein bestimmtes Objekt, die Durchführung bestimmter Instandsetzungsarbeiten oder eines (Verlege-)Marsches. Unzulässig ist eine pauschale Unterstellung, z.B. „für die Grundausbildung“ oder „für den Tagesdienst“.
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§ 5 VorgVsoll eine Ausnahmevom grds. Unterstellungsgefüge der §§ 1 bis 4 VorgVermöglichen. Um eine dauerhafte Veränderung/Konstituierung nicht vorgesehener Befehlsbefugnisse auszuschließen, darf die Unterstellung nur vorübergehendangeordnet werden. Was „vorübergehend“ ist, muss im Einzelfall und bezogen auf die konkrete Aufgabe beurteilt werden. Ausbildungsabschnitte oder Übungen werden i.d.R. für einen Zeitraum angesetzt, der es rechtfertigt, „für die Dauer der Übung“ zu unterstellen. Andererseits es ist denkbar, die Dauer zunächst offen zu lassen (z.B. „bis zur Rückkehr des Vorg.“), soweit sichergestellt ist, dass das Unterstellungsverhältnis zeitgerecht beendet wird. Eine Unterstellung „bis auf Weiteres“ ist unzulässig.[25]
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Die Stellung eines Soldaten drückt sich äußerlich in seinem Dienstgradaus. Deshalb sollen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 VorgV dienstgradniedrigere Soldaten nur vorgesetzt werden, wenn besondere dienstl. Gründedies erfordern. Bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen reichen nicht aus. Die meisten dienstl. Aufgaben lassen sich ohne Begr. eines Vorgesetztenverhältnisses und ohne Gefährdung des dienstl. Zweckes erfüllen (z.B. durch Anweisung auf Zusammenarbeit). Besondere dienstl. Gründe bestehen, wenn ausnahmsweise Erkenntnisse (z.B. über Disziplinlosigkeiten, mangelnde Dienstauffassung oder Unzuverlässigkeit des Dienstgradhöheren) vorliegen, die eine abw. Regelung der Befehlsbefugnis geboten erscheinen lassen.
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Voraussetzung für die Wirksamkeitdes Unterstellungsaktes ist dessen dienstl. Bekanntgabean die Untergebenen ( § 5 Abs. 2 VorgV ). Eine bestimmte Form der Bekanntgabe ist nicht vorgeschrieben. Der Verordnungsgeber wollte keinen formalistischen Akt statuieren. Die zu Unterstellenden und der Vorg., dem sie unterstellt werden, müssen genau bezeichnet werden. Ferner müssen die Aufgabe und die Dauer der Unterstellung bekanntgegeben werden. Das Fehlen besonderer dienstl. Gründe (vgl. hierzu o. Rn. 48) führt nicht zur Unwirksamkeit der Unterstellung. Eine Unterstellung ohne solche Gründe könnte jedoch erfolgreich mit einer Beschwerde nach der WBO angefochten werden.
50
Mit § 6 VorgVhat der Verordnungsgeber den vom Gesetzgeber zugelassenen Spielraum voll ausgeschöpft. Es handelt sich um ein Notvorgesetztenverhältnisfür krit. Lagen, wenn
1. |
eine Notlage sofortige Hilfe erfordert, |
2. |
ein sofortiges Eingreifen zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit unerlässlich ist (vgl. § 1 SG Rn. 62 ff., § 10 SG Rn. 99) oder |
3. |
eine einheitliche Befehlsgebung an Ort und Stelle unabhängig von der gliederungsmäßigen Zusammengehörigkeit der Soldaten zur Behebung einer krit. Lage hergestellt werden muss. |
Um sich rechtmäßig zum Vorg. erklären zu können, muss keine der vorgenannten Notlagen auch tatsächlich gegeben sein. Bei der Erklärung muss der Soldat, der sich zum Vorg. erklärt, es subjektiv für notwendig erachten, so zu handeln. Objektiv müssen Umstände gegeben sein, die für ihn den Anschein erwecken können, eine der geschilderten Notsituationen liege vor.[26]
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