Stefan Sohm - Soldatengesetz

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Gut gerüstet: Der Kommentar zum SoldatengesetzDie vierte, neu bearbeitete Auflage des bewährten Kommentars gibt kompetente Antworten auf alle das Soldatengesetz betreffenden dienst- und statusrechtlichen Fragen des Truppenalltags.Durch die Einarbeitung sämtlicher Gesetzgebungsverfahren mit Bezug zum Soldatengesetz seit dem Erscheinen der Vorauflage befindet sich der Kommentar auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Mit einbezogen wurden vor allem
das neue Personalaktenrecht,die neu eingeführten soldatischen Rechte als Patient,die neue Dienstleistungsart für Reservistendienst Leistende.Neben Erläuterungen zu den Rechten und Pflichten der Soldaten wird dem militärischen Statusrecht in besonderem Maße Rechnung getragen.Querverbindungen zu angrenzenden Rechtsgebieten (insbesondere dem Beamtenrecht) werden deutlich gemacht.Jede Norm wird von ihrer Entstehung bis zur gegenwärtig geltenden Fassung mit sämtlichen Änderungen in allen Tatbestandsmerkmalen detailliert und praxisgerecht erläutert.Rechtsprechung und Literatur sind in zahlreichen weiterführenden Fundstellennachweisen ausgewertet.Die wissenschaftlich fundierte Kommentierung orientiert sich an den praktischen Bedürfnissen im Truppenalltag und bietet Hilfestellungen zur Lösung konkreter soldatenrechtlicher Fragen im täglichen Dienstbetrieb. Die umfangreiche Berücksichtigung der Rechtsprechung, eine intensive Auswertung der einschlägigen Literatur und zahlreiche Bewertungen hinsichtlich der Umsetzung soldatengesetzlicher Vorgaben im Alltag der Bundeswehr machen das Werk unerlässlich für die Praxis.Unentbehrlich für: militärische Disziplinarvorgesetzte aller Ebenen, militärisches Personal bearbeitende Dienststellen, Rechtsberater und Rechtslehrer der Bundeswehr, Truppendienstgerichte und Verwaltungsgerichte, Rechtsanwälte und andere Personen und Institutionen, die mit Fragen des soldatengesetzlichen Dienstrechts befasst sind.Die Autoren sind durch ihre langjährige Befassung mit Problemen des Soldatenrechts (u.a. in den zuständigen Grundsatzreferaten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie als Hochschullehrer im Fach Wehrrecht) mit der Materie bestens vertraut und bieten eine Kommentierung aus erster Hand. Sie haben durch zahlreiche Veröffentlichungen ihre detaillierten Kenntnisse des Wehrrechts unter Beweis gestellt.

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26

Die Unterstellung für den Einsatzdient gem. ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 302 der Vorbereitung und Durchführung von Einsatzaufgaben. Dass es sich dabei um ein Unterstellungsverhältnis nach § 3 VorgVhandelt, muss aufgrund der früh. Führungsweisung vom 30.5.2008 verneint werden[18], auch wenn die erforderliche Bestimmtheit des Umfangs der Unterstellung nach § 3 VorgVwohl noch vertreten werden könnte. Mangels ministerieller Klarstellung, ob es sich um einen besonderen Aufgabenbereich i.S.d. § 3 VorgVoder um eine besonderen Fall allg. Weisungsbefugnis handelt, muss die Unklarheit im Ergebnis dazu führen, dass keine Befehlsbefugnisbesteht. Wollte man eine Befehlsbefugnis regeln, käme neben § 3 VorgVauch § 5 VorgVin Betracht.

27

§ 3 Satz 1 VorgVenthält eine inhaltl. Beschränkung. Befehlsbefugnis besteht nur, soweit sie „zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig“ ist. Ob dies der Fall ist, kann gerichtl. unter Berücksichtigung eines gewissen Beurteilungsspielraums des Vorg. überprüft werden. Es kann jedoch nicht dem vermeintlichen Vorg. überlassen werden, selbst über den Umfang seiner Befehlsbefugnis und damit letztlich über seine Vorgesetzteneigenschaft zu urteilen. Allein der Verordnungsgeber und die organisationsbefugte Stelle, die eine Dienststellung nach § 3 VorgVeinrichtet, können über Zweck und Umfang der Befehlsbefugnis bestimmen. Kraft eigener Entscheidung kann Befehlsbefugnis nur nach § 6 VorgVbegründet werden.

28

§ 3 Satz 1und 2 VorgVenthält eine zeitliche Beschränkung. Nach Satz 1 muss der Vorg. im Dienst sein. Dies gilt nach Satz 2 grds. auch für den Untergebenen. Nur wenn die Dienststellung ausdrücklich oder konkludent Aufgaben gegenüber nicht im Dienst befindlicher Soldaten einschließt (z.B. im Wachdienst), kann diesen im Aufgabenbereich auch außer Dienst befohlen werden.

29

Sofern der Vorg. und seine Dienststellung dem Untergebenen nicht bekannt sind, ist der Vorg. gehalten, sich zu legitimieren(insbes. bevor er Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Befehle ergreift)[19], da der Untergebene sich sonst auf einen Irrtum berufen und sich gegen die Durchsetzung wehren könnte.

V. § 4 VorgV

30

Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 SGkann die Befehlsbefugnis an den Dienstgrad geknüpft werden. § 1 Abs. 3 Satz 3 SGstellt jedoch klar, dass allein aufgrund des (höheren) Dienstgrades keine Befehlsbefugnis übertragen werden darf. Daher knüpft § 4 VorgVdie Befehlsbefugnis an weitere Voraussetzungen. Ob die weitreichende Befehlsbefugnis für Uffzangesichts einer bei geringer ziv. Qualifikation erfolgenden Einstellung mit einem Uffz-Dienstgrad noch dem Willen des Gesetzgebers entspricht und rechtspolit. vertretbar ist, erscheint fraglich.

31

Die Aufgabenverteilung in Kompanien und vergleichbaren Einheitensowie innerhalb der Besatzungen von Schiffen und Bootenmit überschaubaren Personalumfängen rechtfertigt es, Vorgesetztenverhältnisse an den Dienstgrad zu knüpfen.

32

§ 4 Abs. 1 Satz 1 VorgV nimmt eine Aufteilung in folgende vier Stufenvor:

1. Offz(Leutnant bis General/Admiral),
2. Uffz vom Fw / Bootsmann an aufwärts(sog. Uffz mit Portepee),
3. StUffz / Maate und Uffz /Obermaate(sog. Uffz ohne Portepee),
4. Mannschaften(bis zum Dienstgrad Stabskorporal).

Innerhalb der jew. Stufe besteht keine Befehlsbefugnis. Innerhalb der Einheit/Schiffsbesatzungkönnen die Angehörigen der jew. höheren Stufe im Dienst(Vorg. und Untergebener) den Angehörigen der niedrigeren Stufe Befehle erteilen.

33

Den Besonderheiten des Dienstes an Bordträgt § 4 Abs. 1 Satz 2VorgV Rechnung. Er erweitert die Befehlsbefugnis der Besatzungsangehörigen und deren unmittelbarer Vorg. nach § 1 VorgVunter Beibehaltung der Stufeneinteilung des Satzes 1 gegenüber nichtbesatzungsangehörigen Soldaten. Letztere haben umgekehrt auch als Angehörige einer höheren Stufe keine Befehlsbefugnis gegenüber Besatzungsangehörigen oder deren ebenfalls nicht zur Besatzung gehörenden unmittelbaren Vorg. Diese Sonderregelung unterliegt weder im Innenverhältnis der Besatzung noch im Verhältnis zu Nichtbesatzungsangehörigen der zeitlichen Beschränkung auf den Dienst („in und außer Dienst . . . auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmten Diensten eingeteilt sind“).

34

§ 4 Abs. 2 VorgV erstreckt die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 VorgVauf Stäbeund allein Abs. 1nicht bereits ausdrücklich genannten mil. Dienststellen. In einem Stab (vgl. ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 212) werden die Unterstützungselemente des mil. Führers zur Führung von unterstellten Einheiten, Verbänden, Großverbänden oder sonstigen Dienststellen der SK zusammengefasst. In Truppenteilen gliedern sie sich in sog. Führungsgrundgebiete. Die dem GenInspBw zugeordnete ministerielle Abteilung Führung SK ist kein Stab i.S.d. § 4 Abs. 2 VorgV, sondern eine Abteilung der einheitlichen ziv. Dienststelle BMVg.

35

Der Kdr oder Leiter der mil Dienststelle kann die grds. innerhalb des gesamten Stabes oder der gesamten Dienststelle geltende Regelung auf Untergliederungen(z.B. Abteilungen, Dezernate) beschränken. Diese Untergliederungen sind – wie die sprachliche Unterscheidung schon zeigt – keine Teileinheiteni.S.d. § 1 VorgV. Durch Bereichserlass D-500/31 Nr. 202 wurde für die Leiter solcher Untergliederungen aber Befehlsbefugnis nach § 3 VorgVinnerhalb der Untergliederung geschaffen.

36

§ 4 Abs. 3 VorgV schafft innerhalb umschlossener mil. Anlageneine zeitlich und inhaltl. nicht beschränkteBefehlsbefugnis (wie bei Vorg. nach § 1 VorgV). Dienstgradgruppenhöhere sind im und außer Dienst gegenüber Dienstgradgruppenniedrigeren befehlsbefugt. Dass die VorgV nicht selbst Dienstgrade bestimmt, ist nicht zu beanstanden, weil dies anderweitig gesetzl. geregelt ist (nach § 4 Abs. 3 SGsetzt grds. der BPräs die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest).[20]

37

Im Hinblick auf § 1 Abs. 3 Satz 3 SG, der eine Regelung der Befehlsbefugnis durch eine RVO fordert, ist es aber aus Gründen der Normenhierarchie bedenklich, dass lediglich durch Erlass sieben Dienstgradgruppenbestimmt worden sind (Generale, StOffz, Hauptleute, Leutnante, Uffz mit Portepee, Uffz ohne Portepee und Mannschaften). Auch wenn eine Änd. der wehrdienstgerichtl. Rspr kaum zu erwarten ist, sollte daher eine unangreifbare Rechtsgrundlage geschaffen werden.

38

Eine mil. Anlage(dies ist eine Zusammenfassung bodenständiger Objekte zu einem mil. Zweck) ist umschlossen, wenn ihre (Außen-)Abgrenzung hinreichend gekennzeichnet ist und Schutzvorkehrungen gegen unbefugtes Eindringen getroffen sind, deren Überwindung Kraft oder Geschicklichkeit erfordert. I.d.R. wird hierfür ein Zaun, nicht nur eine Beschilderung verlangt. Ausnahmsweise genügt bei einem kleinen Objekt eine „dichte“ Absicherung durch Posten, sofern die Begrenzung visuell wahrnehmbar ist (z.B. durch Trassierband)[21].

39

Beispiele für umschlossene mil. Anlagen sind umzäunte oder ummauerte Kasernen[22], Fliegerhorste, Truppenübungsplätzeund mil. Hafenanlagen, mangels Bodenständigkeit jedoch nicht Schiffe. Auch entspr. abgesicherte Dienststellen der BwVerw können umschlossene mil. Anlagen sein. Obwohl keine mil. Dienststelle i.S.d. § 1 VorgV, dient das BMVgals den SK übergeordnete oberste Dienstbehörde auch mil. Zwecken, die eine entspr. Absicherung erfordern und das umschlossene Areal des BMVg zur mil. Anlage i.S.d. § 4 Abs. 3 VorgVmachen.[23]

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