Stefan Sohm - Soldatengesetz

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Gut gerüstet: Der Kommentar zum SoldatengesetzDie vierte, neu bearbeitete Auflage des bewährten Kommentars gibt kompetente Antworten auf alle das Soldatengesetz betreffenden dienst- und statusrechtlichen Fragen des Truppenalltags.Durch die Einarbeitung sämtlicher Gesetzgebungsverfahren mit Bezug zum Soldatengesetz seit dem Erscheinen der Vorauflage befindet sich der Kommentar auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Mit einbezogen wurden vor allem
das neue Personalaktenrecht,die neu eingeführten soldatischen Rechte als Patient,die neue Dienstleistungsart für Reservistendienst Leistende.Neben Erläuterungen zu den Rechten und Pflichten der Soldaten wird dem militärischen Statusrecht in besonderem Maße Rechnung getragen.Querverbindungen zu angrenzenden Rechtsgebieten (insbesondere dem Beamtenrecht) werden deutlich gemacht.Jede Norm wird von ihrer Entstehung bis zur gegenwärtig geltenden Fassung mit sämtlichen Änderungen in allen Tatbestandsmerkmalen detailliert und praxisgerecht erläutert.Rechtsprechung und Literatur sind in zahlreichen weiterführenden Fundstellennachweisen ausgewertet.Die wissenschaftlich fundierte Kommentierung orientiert sich an den praktischen Bedürfnissen im Truppenalltag und bietet Hilfestellungen zur Lösung konkreter soldatenrechtlicher Fragen im täglichen Dienstbetrieb. Die umfangreiche Berücksichtigung der Rechtsprechung, eine intensive Auswertung der einschlägigen Literatur und zahlreiche Bewertungen hinsichtlich der Umsetzung soldatengesetzlicher Vorgaben im Alltag der Bundeswehr machen das Werk unerlässlich für die Praxis.Unentbehrlich für: militärische Disziplinarvorgesetzte aller Ebenen, militärisches Personal bearbeitende Dienststellen, Rechtsberater und Rechtslehrer der Bundeswehr, Truppendienstgerichte und Verwaltungsgerichte, Rechtsanwälte und andere Personen und Institutionen, die mit Fragen des soldatengesetzlichen Dienstrechts befasst sind.Die Autoren sind durch ihre langjährige Befassung mit Problemen des Soldatenrechts (u.a. in den zuständigen Grundsatzreferaten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie als Hochschullehrer im Fach Wehrrecht) mit der Materie bestens vertraut und bieten eine Kommentierung aus erster Hand. Sie haben durch zahlreiche Veröffentlichungen ihre detaillierten Kenntnisse des Wehrrechts unter Beweis gestellt.

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III. § 2 VorgV

17

Fachvorg. mit Befehlsbefugnis nach der VorgV können nur Soldatensein. Ihre Dienststellung muss mit der Leitung eines Fachdienstesverbunden sein. Die Befehlsbefugnis der Fachvorg. ist zeitlichauf den Dienst (Vorg. und Untergebener müssen im Dienst sein) und inhaltl.auf fachdienstl. Zwecke beschränkt.[14]

18

Die fachdienstl. Unterstellungi.S.d. § 2 VorgV(vgl. auch ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 208) ist zu unterscheiden von der fachl. Unterstellung im besonderen Aufgabenbereichgem. § 3 VorgV. Fachdienstwird daher nicht allein durch die Zuordnung von Fachaufgaben bestimmt. Ob und welche Fachdienste als solche i.S.d. § 2 VorgVeingerichtet werden, obliegt der OrgEntscheidung des BMVg.

19

Zzt. sind drei Fachdienste eingerichtet: SanDienst, Militärmusikdienst und Geoinformationsdienst der Bw. Aus § 3 SLV darf nicht geschlossen werden, dass Truppendienst, militärfachl. Dienst und allg. Fachdienst (Laufbahnbezeichnungen) Fachdienste i.S.d. § 2 VorgVseien.

20

Die fachdienstl. Unterstellung besteht unabhängig von und ggf. neben der truppendienstl. Unterstellung. Soldaten, die eine für fachdienstl. Aufgaben aufgestellte mil. Dienststelle, Einheit oder Teileinheit führen, sind, soweit sie den Fachdienst leiten, neben ihrer Eigenschaft als Fachvorg. auch unmittelbare Vorg. nach § 1 VorgV, z.B. der Leiter eines StandortSanZentrums. Sie unterliegen nicht den zeitlichen und inhaltl. Beschränkungen des § 2 VorgVund können auch in Angelegenheiten des Fachdienstes den ihnen nach § 1 VorgVUnterstellten auch dann Befehle erteilen, wenn diese nicht im Dienst sind. Denn der nach § 1 Abs. 2 VorgVzu vermeidende Konflikt kann nicht auftreten.

IV. § 3 VorgV

21

Auch § 3 VorgVeröffnet eine Befehlsbefugnis (hier im besonderen Aufgabenbereich) nur für Soldaten. Die Formulierung „nach seiner Dienststellung“stellt klar, dass die Übertragung eines besonderen Aufgabenbereichs für sich allein keine Befehlsbefugnis bewirkt. Die Übertragung eines Aufgabenbereichs folgt schließlich aus jeder Übertragung eines Dienstpostens.

22

Zur organisatorischen, auf Dauer oder auf ständige Wiederkehr angelegten Einrichtung/Übertragung eines besonderen mil. Pflichtenkreises muss deshalb die ausdrückliche oder zumindest konkludente Übertragung von Befehlsbefugnissenhinzutreten. Die Befehlsbefugnis ergibt sich nicht allein aus der Notwendigkeit, zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben befehlen zu können. Sie muss übertragen werden und ist anzuordnen, wenn die Unterstellung nicht nur vorübergehend (i.S.d. § 5 VorgV) in fachl. Angelegenheiten von der truppendienstl. Unterstellung abweicht. Dabei ist das Unterstellungsverhältnis nach dem konkreten Inhalt der Aufgaben zu bezeichnen. Dies schließt die Bezeichnung des Kreises der Unterstellten ein. Auch Dienstgradhöhere können unterstellt werden.[15]

23

Um eine solche Dienststellung begründen und übertragen zu können, bedarf es hinreichender OrgKompetenz, die über die Anordnungsbefugnis des § 5 VorgVhinausgeht. Anderenfalls könnte jeder Vorg. in seinem Befehlsbereich eine Vielzahl von Vorgesetztenverhältnissen schaffen, obwohl § 5 VorgVausdrücklich nur eine zeitlich („vorübergehend“) und inhaltl. („für eine bestimmte Aufgabe“) beschränkte Übertragung von Befehlsbefugnissen durch nachgeordnete Vorg. zulässt. Mit Befehlsbefugnis versehene Dienststellungen i.S.d. § 3 VorgVsind z.B.: KpFw(ZentralRL A2-2630/0-0-2 Nr. 307, Anl. 7.2), Fw/Bootsmann vom Wochendienst(ZentralRL A2-2630/0-0-2 Nr. 324, Anl. 7.5), Unteroffizier vom Dienst(ZentralRL A2-2630/0-0-2 Nr. 324, Anl. 7.3), Feldjäger(ZDv A-256/1 Nr. 301), Standortältester(Zentralvorschrift A1-250/0-1 Nr. 1027 f., 1039), Kasernenkommandant(Zentralvorschrift A1-250/0-1 Nr. 2067), Wachsoldatenund deren Wachvorgesetzte(ZDv A-1130/21), Truppenstreifen, Vollzugsleiterund Vollzugshelfer(§ 4 Abs. 1 der Bundeswehrvollzugsordnung), Kommandanteines gepanzerten Fahrzeuges oder eines Flugzeuges (ZentralRL A2-500/0-0-1 Nr. 233).

24

Von besonderer Bedeutung ist die Regelung zur Vorgesetzteneigenschaft der Leiter von Untergliederungenin mil. Dienststellen der SK für den jeweiligen fachlichen Aufgabenbereich, da sonst nur der Dienstellenleiter Vorg. aufgrund der Dienststellung wäre.

Innerhalb von Untergliederungen mil. Dienststellen der SK, die nur als Untergliederung einer Einheit eine Teileinheit i.S.d. § 1 VorgVdarstellen, wurde allen Leitern in sonstigen mil. Dienststellen für das jew. Aufgabengebiet der Untergliederung Befehlsbefugnis gegenüber den Angehörigen der Untergliederung nach § 3 VorgVübertragen.[16]Ohne entspr. organisatorische Regelung ist der Leiter einer (General-)Stabsabteilung (z.B. G 1/S 1) auch für Aufgaben seines Führungsgrundgebietes kein Vorg. nach § 3 VorgVgegenüber Angehörigen nachgeordneter Dienststellen. Er handelt trotz seiner „Dienststellung“ als Leiter einer Organisationseinheit wie andere Angehörige von Dienststellen im Auftrag des Kdr oder Dienststellenleiters (vgl. zum Handeln „im Auftrag“ die Komm. zu § 1 SG Rn. 49 f.). Ein Weisungsrecht – zumindest im jew. Führungsgrundgebiet – gegenüber nachgeordneten Stellen muss jedoch angenommen werden.

25

Das Erfordernis einer Befehlsbefugnis nach § 3 VorgVbesteht nur, soweit fachl. Gründe ein Abweichen vom umfassenden Unterstellungsverhältnis nach § 1 VorgVerfordern. Im Min. besteht kein Raum für ein truppendienstl. Unterstellungsverhältnis, von dem abgewichen werden könnte. In Umsetzung des Dresdner Erlassesvom 21.3.2012 ist der GenInspBwzum DiszVorg. der außerhalb der SK verwendeten Soldaten[17] und (nur) im Hinblick darauf zum Vorg. nach § 3 VorgVbestimmt worden. Mit dem Dresdner Erlass ist zudem endlich dem von der Rspr. klargestellten Umstand Rechnung getragen worden, dass Soldaten, die außerhalb der SK verwendet werden, aus der Befehlsstruktur der SK herausgelöstsind (zur Befehlsbefugnis aufgrund des Dienstgrades vgl. die Komm. zu § 4 Abs. 3 VorgVim Anhang zu § 1). Soweit Soldaten in ziv. Einrichtungen verwendet werden, stehen sie in allg. Unterstellungsverhältnissen entspr. dem jew. organisatorischen Aufbau der Einrichtung. Sie werden auf der Grundlage von Weisungen/AO (nicht mittels Befehlen) geführt und führen selbst ebenso ohne Befehlsbefugnis, soweit sie Führungsfunktionen wahrnehmen. Gleichwohl bleibt der Status (das Bestehen eines bestimmten Wehrdienstverhältnisses) unberührt: Der Status bringt spezielle, allein statusbezogene Rechte, Pflichten und Aufgabenfelder mit sich, die – als sog. truppendienstl. Angelegenheiten – grds. von der „zivilen“ Leitung der Einrichtung sicherzustellen sind. Zu deren Unterstützung sieht der Dresdner Erlass die Einrichtung sog. Beauftragter für die Angehörigen des mil. Personalsvor. Die Ausübung von Disziplinarbefugnis, die auch gegenüber Soldaten außerhalb der SK möglich sein muss, kann nach der WDO de lege lata nur Offz übertragen werden, die ihrerseits als mil. Vorg. einer Befehlsbefugnis bedürfen. Den o.g. Beauftragten wird daher in den OrgGrundlagen die besondere Aufgabe „Wahrung der mil. Ordnung und Disziplin“mit Befehlsbefugnis nach § 3 VorgV übertragen und darauf basierend auch Disziplinarbefugnis verliehen, deren Stufe vom Dienstgrad der Beauftragten sowie dem Umfang und der Struktur des unterstellten mil. Personals abhängt. Nach oben auf dem Weg zum BMVg als oberstem DiszVorg. (§ 27 Abs. 1 Satz 2 WDO) kann insoweit eine truppendienstl. Befehls- und Disziplinarkette sichergestellt werden. Wie über § 1 VorgVgegenüber den Soldaten in den SK, konzentriert sich die Befehlsbefugnis gegenüber Soldaten außerhalb der SK (wenn auch nicht zur fachlichen Führung, sondern insoweit nur zur Wahrung der Ordnung und Disziplin) nach § 3 VorgVbeim GenInspBw.

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