[128]
Vgl. hierzu u.a. die Komm. zu § 90 Rn. 16 ff.
[129]
Vgl. zur Unterstellung unter dessen ziv. Präsidenten z.B. BVerwG DokBer B 2007, 312; BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199; BVerwG NZWehrr 1998, 29; BVerwG NZWehrr 2011, 256 mit Anm. Bayer .
[130]
Für den Dienst im Militärattachéstab einer deutschen Auslandsvertretung gilt das GAD. Dieser Dienst unterliegt keiner truppendienstl. Führung durch einen mil. Vorg. nach § 1 Abs. 3. Vgl. Eichen , NZWehrr 2011, 235 (249 ff.) sowie und ( Anh. zu § 1) die Komm. zu § 1 VorgV Rn. 10.
[131]
So auch Dau , WStG, § 2 Rn. 10i.
[132]
Vgl. Eichen , NZWehrr 2011, 235; zum Weisungsrecht auch schon VMBl 1959 S. 239.
[133]
Dau , WBO, § 1 Rn. 63 f. mit Hinw. auf alternative Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Fehlverhalten ziv. Vorg.
[134]
So auch Dau , WBO, § 1 Rn. 64; SchAPL, SG, § 1 Rn. 55, § 7 Rn. 16; zur Unterstellung unter ausländische Soldaten Dau , NZWehrr 1989, 177; Poretschkin , NZWehrr 2005, 247; Wieland , NZWehrr 1999, 133.
[135]
A.A. GKÖD I Yk, § 1 Rn. 25; Sanne / Weniger , SG, § 1 Rn. 14a, denen entgegenzuhalten ist, dass ein derartiger Befehl, die AO ziv. Vorg. zu beachten, nicht hinreichend bestimmt wäre, da Art und Umfang der AO regelmäßig nicht abschätzbar sein werden. Zudem würde über den Umweg der allg. Anweisung eines mil. Vorg. ein wehrstrafrechtl. relevanter Ungehorsam aus der Nichtbeachtung ziv. AO konstruiert. Dies ist dem Gesetz-/Verordnungsgeber vorbehalten. Allerdings können durch Weisung eines mil. Vorg. temporäre Befehlsbefugnisse für Soldaten geschaffen werden ( § 5 VorgV).
[136]
Dies gilt entspr. für mit Befehlen vergleichbare verbindliche AO durch weisungs-, aber nicht befehlsbefugte Soldaten (z.B. in Erl. des BMVg).
[137]
Vgl. BVerwG DVBl. 2006, 50, wonach in die BwVerw eingegliederte Soldaten keinen Dienst nach dem Befehl eines mil. Vorg. leisten, sondern wie die ziv. Beschäftigten tätig werden, und somit für die Anerkennung von Reisezeiten als Dienstzeit der Rechtsweg zu den VG gegeben ist. Aus der Entsch. konnte geschlossen werden, dass für AO im „Verwaltungsdienst“ der BwVerw selbst ein vorg. Soldat keine Befehlsbefugnis hätte. Mit dem Dresdner Erl. (s.o. Rn. 69) ist klargestellt, dass Soldaten in der BwVerw aus der Befehlskette der SK herausgelöst sind und unterstellte Soldaten auf der Grundlage von Weisungen/AO, nicht durch Befehle führen. Befehlen auf Grundlage des § 4 Abs. 3 VorgVfehlt der dienstl. Zweck, da diese Befehlsgebung dienstl. Interessen zuwider läuft.
[138]
Vgl. BT-Drs. 17/9340, 47 (amtl. Begr. zu Art. 9 Nr. 4 des Entw. des BwRefBeglG) und die Komm. zu § 11 Abs. 3; zur Klarstellungsfunktion auch SchAPL, SG, § 11 Rn. 40.
[139]
Soweit auf § 10 Abs. 4Bezug genommen wird, zutr. SchAPL, SG, § 1 Rn. 34.
[140]
Zutr. Lingens/Korte , WStG, § 2 Rn. 14 und 15.
[141]
Vgl. hierzu Lingens/Korte , WStG, § 2 Rn. 15.
[142]
Ggf. kommt eine disziplinare und (wehr-)strafrechtl. Sanktionierung der rechtswidrigen Befehlsgebung in Betracht.
[143]
Vgl. Dau , WBO, § 1 Rn. 168; ders. , WStG, § 2 Rn. 10a; MüKo/WStG- Dau , § 2 WStG Rn. 12; SchAPL, SG, § 1 Rn. 34, § 10 Rn. 43; Stauf I, § 10 SG Rn. 18. S. ergänzend hierzu die Komm. zu § 10 Abs. 4 Rn. 58 ff., insbes. Rn. 61 f.
[144]
Dau /Schütz , WDO, § 27 Rn. 2a.
[145]
BT-Drs. 17/9340 S. 47.
[146]
Die Klarstellung der Gesetzgebers immer noch ignorierend SchAPL, SG, § 1 Rn 119a ff.; zu weitergehenden Möglichkeiten zutreffend schon vor der Änd. durch das BwRefBeglG vgl. Eichen , NZWehrr 2011, 177, 182 ff.
[147]
Vgl. Dau/Schütz , WDO, § 27 Rn. 23.
[148]
Wichtigste Ausnahme waren die DiszVorg. in Stäben wie insbes. der Chef des Stabes.
[149]
Die Grundform der Einheit ist die Kp. Der Chef einer Einheit ist Vorg. nach § 1 VorgV. Seine Kommandeure bis hin zum GenInspBw sind es auch; vgl. die Komm. zu § 1 VorgV.
[150]
Vgl. Eichen , NZWehrr 2011, 177, 183 f. Zutr. Dau/Schütz , WDO, § 27 Rn. 5 ff. u. insbes. Rn. 16 mit der zutr. Klarstellung, dass ein Chef des Stabes Vorg. nach § 3 VorgVist und Disziplinarbefugnis verliehen bekommen kann.
[151]
Früh. Praxis waren die sog. Dienstältesten Offz (DO) als Führer des mil. Anteils an Dienststellen außerhalb der SK. Die Dienststellenqualität solcher mil. Anteile an Dienststellen der BwVerw nach Art. 87b GG und damit die Eigenschaft des DO als Vorg. nach § 1 VorgVmusste bezweifelt werden (in der 2. Aufl. nach § 1 Rn. 9). Hätte man sie angenommen, hätte dies nicht zu einer Einflussnahme auf die ziv. Dienststelle führen dürfen (in der 2. Aufl. § 1 Rn. 67). Die nationalen Anteile an multinationalen Einrichtungen können hingegen unproblematisch in nationalen mil. Dienststellen zusammengefasst und von einem sog. Dienstältesten Deutschen Offz (DDO) geführt werden.
[152]
Vgl. hierzu auch o. Rn. 73.
[153]
Vgl. BT-Drs. 19/9491, 103 (amtl. Begr. Zu 6 Nr. 2 des Entw. des BwEinsatzBerStG).
Anhang zu § 1
Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses
(Vorgesetztenverordnung – VorgV)
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 51-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 7. Oktober 1981 (BGBl. I S. 1129) geändert worden ist.
I. Vorgesetztenverhältnis auf Grund der Dienststellung
§ 1 Unmittelbare Vorgesetzte
(1) Ein Soldat, der einen militärischen Verband, eine militärische Einheit oder Teileinheit führt oder der eine militärische Dienststelle leitet, hat die allgemeine Befugnis, den ihm unterstellten Soldaten in und außer Dienst Befehle zu erteilen.
(2) In den Fachdienst der Untergebenen, die der Leitung und Dienstaufsicht von Fachvorgesetzten unterstehen, soll der unmittelbare Vorgesetzte nicht eingreifen.
Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung die Leitung des Fachdienstes von Soldaten obliegt, hat die Befugnis, ihnen im Dienst zu fachdienstlichen Zwecken Befehle zu erteilen.
§ 3 Vorgesetzte mit besonderem Aufgabenbereich
Ein Soldat, dem nach seiner Dienststellung ein besonderer Aufgabenbereich zugewiesen ist, hat im Dienst die Befugnis, anderen Soldaten Befehle zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Wenn sich dies aus seinem Aufgabenbereich ergibt, hat er Befehlsbefugnis auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden.
II. Vorgesetztenverhältnis auf Grund des Dienstgrades
(1) In den Kompanien und in den entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu
1. |
den Offizieren gegenüber allen Unteroffizieren und Mannschaften, |
2. |
den Unteroffizieren vom Feldwebel an aufwärts gegenüber allen Stabsunteroffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften, |
3. |
den Stabsunteroffizieren und den Unteroffizieren gegenüber allen Mannschaften. |
An Bord von Schiffen haben die Angehörigen der Besatzung und deren unmittelbare Vorgesetzte in und außer Dienst Befehlsbefugnis nach Satz 1 auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmtem Dienst eingeteilt sind, und gegenüber Soldaten, die nicht zur Besatzung gehören.
(2) In Stäben und anderen militärischen Dienststellen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, jedoch kann der Kommandeur oder der Leiter der Dienststelle die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Stabes oder der Dienststelle beschränken.
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